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7 O 255/24•Landgericht Bonn, 2025-06-04, 7 O 255/24
Entscheidungsdatum: 2025-06-04
Aktenzeichen: 7 O 255/24
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2025:0604.7O255.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Zwischen der Klägerin und der Beklagten - damals firmierend als V. GmbH - bestand ein Frachtführervertrag. Die Klägerin war von der Beklagten mit Abholung und Auslieferung von Paketen beauftragt. Sie macht weitere Vergütung für Paketdienstleistungen in den Jahren 2021-2023 geltend.
Die Verträge wurden dabei regelmäßig angepasst. Die Vergütung wurde dabei nach mehreren unterschiedlichen Faktoren berechnet. Aufgeteilt war der zunächst für den streitgegenständlichen Zeitraum gültige Vertrag vom 31.01./04.202.2020 nach mehreren Gruppen von Touren, wobei für die hiesige Klage ausschließlich das Vergütungsmodell K. relevant ist. Die anderen Touren wurden im streitgegenständlichen Zeitraum nicht bedient oder vollständig bezahlt. Vereinbart war zunächst (s. Anlage 1 zum Vertrag Anlage K1) eine pauschale Vergütung pro Wochentag von 1.961,68 EUR. An Samstagen und Feiertagen wurde die Pauschale vereinbarungsgemäß nicht gezahlt. Der zweite Teil der Vergütung war abhängig von der Anzahl „Stopps", die im Wesentlichen der Anzahl der angefahrenen Adressen entspricht. Vereinbart war eine Vergütung pro Stopp und Tag bis einschließlich zum 616. Stopp von 3,18 EUR und darüber hinaus (ab dem 617. Stopp) von 2,54 EUR für die Wochentage (Montag bis Freitag). An Samstagen betrug die Vergütung pro Stopp 8,00 EUR. Darüber hinaus waren Sondervergütungen für sogenannte „Mehrwertdienstleistungen" vereinbart von 5,30 EUR pro Adresse. Dabei gilt die Vergütung ausweislich des ersten Satzes der Anlage 1 für die „positiven Zustell-sowie Abholleistungen“. In Anlage 4 zum Vertrag wird eine Qualitätsvereinbarung getroffen. Hiernach hat der Frachtführer, also die Klägerin, Zuschläge zu zahlen bei „negativen“ Stopps. Als „negative“ Stopps sind hier definiert die Verweigerung der Annahme, keine oder nicht transportfähige Ware bei Abholung sowie fehlende Papiere bei Abholung. Zudem sind Abzüge für weitere Fälle wie etwa ein nicht gewaschenes Fahrzeug oder fehlende Zeit für die Zustellung vorgesehen.
Die Tätigkeit wurde durch die Fahrer der Klägerin in einem Tagesbericht dokumentiert. Zudem wurden die Sendungen mittels Handscannern erfasst, zum einen vor Beginn der Tour, zum anderen bei der Auslieferung. Die Scanner las die Beklagte dann nach der Tour aus.
Zum 13.06.2022 vereinbarten die Parteien nach streitiger Ansicht der Klägerin, die bisher variable Vergütung durch eine höhere Pauschale zu ersetzen. Vereinbart wurde eine Pauschale von 3.920,56 EUR pro Werktag (Montag bis Freitag), zuzüglich der vereinbarten Sonderleistungen. Erhalten blieben die Vergütungen für Fahrten am Samstag, die jedoch bis zum 04.07.2022 nicht anfielen.
Mit Wirkung zum 04.07.2022 reduzierte die Klägerin ihren Fuhrpark auf 14 Fahrzeuge. Der Vertrag wurde daraufhin angepasst. Es wurde nun eine Pauschale pro Werktag von 245,21 EUR pro eingesetztem Fahrzeug, insgesamt also 3.432,94 EUR, vereinbart. Darüber hinaus wurde eine zusätzliche Vergütung bei Überschreitung der Stoppgrenze von 644 Stopps vereinbart. Diese fielen jedoch nicht an.
Die vereinbarte Tagespauschale für eingesetzte Fahrzeuge wurde ab dem 04.10.2022 auf 307,13 EUR erhöht, insgesamt also auf 4.299,82 EUR.
Zum 26.11.2022 vereinbarten die Parteien, auf Grund der nun fast vollständig pauschalen Abrechnung und den lediglich untergeordneten Aufträgen, für Samstage eine wöchentliche Abrechnung ohne tägliche Aufschlüsselung. Vereinbart war nur noch eine Tätigkeit von Montag bis Freitag. Pro Fahrzeug wurden 318,05 EUR gezahlt. Die wöchentliche Vergütung ergibt sich also aus dem Produkt aus Werktagen, Anzahl Fahrzeugen und der Pauschale der Vergütung. Bis zum 29.01.2023 wurden 14 Fahrzeuge eingesetzt.
Ab dem 30.01.2023 wurde die Fahrzeugflotte auf 13 Fahrzeuge reduziert.
Zum Ablauf des 31.07.2023 wurde der Vertrag gekündigt.
Die Zahlung erfolgt laut Ziffer 4.4 des ursprünglichen Vertrags „60 Tage netto nach Leistungsmonatsende". Die Abrechnung erfolgte vereinbarungsgemäß über die Beklagte nach wöchentlichen Abrechnungen.
Die Beklagte erklärt hilfsweise, sofern das Landgericht die Auffassung vertritt, dass die geltend gemachten Ansprüche entgegen ihrer Überzeugung bestünden, die Aufrechnung mit dem Rückforderungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin in Höhe von 1.600,00 EUR, wegen welcher die Klägerin überzahlt sei.
Die Klägerin ist der Ansicht, die geltend gemachten Ansprüche verjährten erst nach drei Jahren, da der Beklagten ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von § 439 Abs. 1 S. 2 HGB vorzuwerfen sei. Die Beklagte habe ihr systematisch und über Jahre hinweg zu wenig Vergütung gezahlt. Dies sei in der Weise geschehen, dass nachträglich zu den von ihren Fahrern erstellten Tagesberichten sog. „negativ-Stopps“ hinzugefügt worden seien oder nachträglich die Zahl der Stopps nach unten korrigiert worden sei. Exemplarisch belege dies ein Foto von einem Tagesbericht vom 02.05.2023 mit einem Foto des von der Beklagten zur Verfügung gestellten Paket-Scanners, sowie dem von der Beklagten angepassten Tagesbericht. Die Abzüge seien quasi auf täglicher Basis und systematisch erfolgt.
Eine genauere Darlegung sei ihr nicht möglich, da sie keinen Zugriff auf das System der Beklagten habe und so die Daten nicht mehr rekonstruieren könne.
Die Klägerin beantragt, nachdem sie die Klage um die Anträge zu 2) und 3) erweitert hat, zuletzt,
die Beklagte zu verurteilen an sie 31.709,84 EUR zuzüglich Verzugszinsen bis zum 02.03.2022 in Höhe von 1.260,23 sowie Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2022 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an sie 162.761,68 EUR zuzüglich Verzugszinsen bis zum 29.10.2023 in Höhe von 12.088,61 EUR, sowie Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2023 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.784,50 EUR zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.11.2024 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
Hierzu ist sie der Ansicht, es sei schon fraglich, ob die Regelung von § 439 Abs. 1 S. 2 HGB überhaupt auf den Primäranspruch Anwendung finde. Es liege auch keine systematische Enthaltung einer Vergütung vor. Die Klägerin interpretiere vielmehr die Vergütungsregelungen falsch. Anders als die Klägerin vortrage, erfolge die Berechnung der Vergütung nach Anlage 1 zum Vertrag nicht anhand der Gesamtstopps, sondern anhand der „positiven Zustell-sowie Abholleistungen“. Zudem seien Korrekturen der Tagesberichte nötig geworden, da einige der von der Klägerin eingesetzten Fahrer mit dem Ausfüllen der händischen Tagesberichte Probleme hatten und vereinzelt unzutreffende Daten eingetragen hätten.
Die Beklagte ist zudem der Ansicht, die Klage sei schon unschlüssig. Die Anlage K2 erläutere nicht, wie sich die Differenzen zusammensetzen. Die Klägerin müsste detailliert darstellen und erläutern, worauf die jeweilige „Differenz“ im Einzelnen zurückzuführen sei. Des Weiteren müsse die Klägerin erläutern, warum ihr die behaupteten Abrechnungsfehler erst jetzt aufgefallen seien und sie diese mit so großer Verspätung moniert habe. Denn das Schweigen auf die Erteilung der Gutschrift führe dazu, dass die Klägerin an dessen Inhalt wie im Falle eines Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben gebunden sei.
Sie behauptet, betreffend den Zeitraum vom 13. Juni 2022 bis 1. Juli 2022 habe weiterhin der vorstehend erwähnte und als Anlage K1 vorgelegte Vertrag fortgegolten.
Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung weiterer Vergütung aus § 407 Abs. 2 HGB i.V.m. Ziffer 4.1 sowie Anlage 1 des Frachtführervertrags vom 04.02.2020 zu.
Denn möglicherweise bestehende Ansprüche sind zumindest verjährt.
Die Parteien haben vorliegend einen Frachtvertrag i.S.V. § 407 Abs. 1 HGB geschlossen, da sich die Klägerin verpflichtet hat, Güter für die Beklagte an Empfänger auszuliefern. Auch wenn die Parteien die Vergütungsregelungen während des Vertragsverhältnisses mehrfach angepasst haben, ist das grundsätzliche Pflichtenprogramm und damit der Vertragstyp hiervon unberührt geblieben.
Die Verjährung von Ansprüchen aus einem Frachtführervertrag richtet sich nach § 439 Abs. 1 HGB. Hiernach verjähren Ansprüche aus einer Beförderung in einem Jahr, bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 HGB gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.
Die Verjährung von Ansprüchen ist nach § 439 Abs. 1 S.1 HGB spätestens zum 31.07.2024 eingetreten. Denn zum 31.07.2023 haben die Parteien den streitgegenständlichen Vertrag beendet und die Klägerin hat keine Frachtführeraufgaben mehr übernommen, so dass Ansprüche spätestens mit dem Ablauf des 31.07.2023 entstanden sind.
Eine Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheides nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB konnte nicht eintreten, da der Mahnbescheid der Beklagten am 27.08.2024 zugestellt wurde und hiermit zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Verjährung bereits eingetreten war. Auch § 167 ZPO führt zu keinem anderen Ergebnis, da bereits der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides erst am 20.08.2024 und damit knapp einen Monat nach Eintritt der Verjährung gestellt wurde.
Die Regelung des § 439 Abs. 1 S. 2 HGB findet hingegen keine Anwendung.
Diese Regelung in Satz 2 gilt grundsätzlich auch für den hier geltend gemachten Primäranspruch auf Zahlung aus § 407 Abs. 1 S. 2 HGB. Zwar spricht der Wortlaut auf den ersten Blick dafür, dass die Regelung auf vom Verschulden abhängige Sekundäransprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, zugeschnitten ist. Dem gleichzusetzen ist aber die vorsätzliche, rechtswidrige Nichterfüllung von Primäransprüchen, insbesondere dem Anspruch des Frachtführers auf Zahlung (BGH TranspR 2010, 225 = BeckRS 2010, 250365 Rn 26 ff.). Dies ist auch nicht systemwidrig, da die Verletzung der Pflicht zur Zahlung auch einen Schadensersatzanspruch auslösen kann, wobei der Schaden zumindest in Höhe der offenen Zahlung besteht (MüKoHGB/Eckardt, 5. Aufl. 2023, HGB § 439 Rn. 13, beck-online). Zudem ist kein Grund für eine Schlechterstellung von Primär- und Sekundäransprüchen ersichtlich (BGH a.a.o. Rn. 32 f.).
Die Beklagte handelte jedoch nicht vorsätzlich oder leichtfertig i.S.d. § 435 HGB. Ein vorsätzliches oder leichtfertiges Verhalten des Absenders ist im Falle der Nichtzahlung dann anzunehmen, wenn er wider besseres Wissen die Zahlung verweigert (BeckOK HGB/G. Kirchhof, 46. Ed. 1.4.2025, HGB § 439 Rn. 11a, beck-online). Der Vorsatz kann entfallen, wenn der Schuldner sich in einem Rechtsirrtum befindet (BGH a.a.o. Rn. 34).
Der Gläubiger muss beweisen, dass der Schuldner wider besseren Wissens nicht zahlt (OLG München BeckRS 2021, 8963 Rn. 35), in diesem Fall die Klägerin. Diesen Beweis hat sie nicht geführt.
Die Klägerin hat schon nicht dargelegt, dass ein Verhalten der Beklagten gegen ist, nach dem wider besseren Wissens der Klägerin zustehende Vergütungen nicht gezahlt hat. Um den Maßstab eines zumindest leichtfertigen Verhaltens zu erreichen, genügt es nicht, wenn es im Einzelfall zu Fehlern bei der Erfassung oder Bewertung von Aufträgen durch die Beklagte gekommen ist. Denn es handelt sich nicht nur um ein allgemeines Massengeschäft für die Beklagte, sondern um eine Vielzahl von täglichen Vorgängen. So zeigen die Übersichten zur Klage sowie zur Klageerweiterung (Anlagen K2 bzw. K3, 4, 6 und 8), dass die Klägerin regelmäßig über 600 einzelne Transporte pro Tag übernommen hat und dies über einen mehr als zweijährigen Zeitraum. Es ist daher naheliegend und üblich, dass hierbei immer Fehler auf beiden Seiten bei der Abrechnung entstehen können. Für ein leichtfertiges Verhalten muss vielmehr hinzukommen, dass die Sorgfalt in besonderer Weise verkannt wird bzw. systematisch Kürzungen vorgenommen werden, ohne dass es hierfür einen Grund gibt.
Vortrag der Klägerin findet sich hierzu vor allem im Schriftsatz vom 15.04.2025 (der im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 26.05.2025 vertieft wird). Dort ist allgemein die Rede davon, dass Tagesberichte nachträglich bearbeitet wurden, indem mehr negative Stopps hinzugeführt wurden, ohne dass ein System erkennbar sei. Konkret trägt die Klägerin nur zu einem Beispiel vom 02.05.2025 vor, bei welchem die Zahl der Stopps, die auf dem Handscanner angezeigt wurde, auf dem Tagesbericht korrigiert wurde. Dieses Beispiel kann jedoch aus Sicht der Kammer nicht belegen, dass es sich um ein systematisches Vorgehen handelt, da es eben nur einen Einzelfall betrifft. Gleiches gilt für den korrigierten Tagesbericht vom 11.05.2023.
Auch die Anhörung von Herrn O. als Parteivertreter stützt diesen Vortrag nicht. Er hat erklärt, dass es durchaus zu Korrekturen gekommen ist, hat hierfür aber nachvollziehbare Gründe angeführt. Denn die händisch zu fertigenden Tagesprotokolle seien nicht immer korrekt gewesen, daher sei ein Abgleich mit den Handscannern nötig gewesen, um Fehler zu korrigieren. Dies erscheint plausibel, da anhand der Vielzahl der Stopps, die ein Fahrer pro Tag zu erfüllen hatte - der Handscanner im Beispiel zeigt 42 an - die Fahrer unter Zeitdruck stehen und auch mit anderen Problemen wie das Finden von Parkplätzen zu kämpfen haben und es daher schnell zu versehentlichen Fehlerfassungen kommen kann. Auch ist gerichtsbekannt, dass es häufig Kommunikationsprobleme mit Paketdienstfahrern gibt, da diese teilweise nur eingeschränkt Deutsch sprechen und daher insbesondere die Auslegung von Fachtermini einmal fehlerhaft sein kann.
Es ist davon auszugehen, dass Herr O., würde er als Zeuge vernommen, gleichlautende Angaben machen würde.
Insbesondere tragen diese Ausführungen nicht eine Systematik von Kürzungen. Hierzu müsste die Klägerin vortragen, dass etwa stets eine gewisse Zahl von Stopps gestrichen wurde. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Klägerin detaillierterer Vortrag nicht möglich wäre. Sie trägt selbst vor, die Tagesberichte im Durchschlag zurück erhalten zu haben. Auf dem Bericht vom 11.05.2023 (Anlage K11) sind die Korrekturen auf dem Durchschlag erkennbar in Form von Durchstreichungen. Zudem hat sie offenbar die „Penalty-Reports“ erhalten und hätte daher die Möglichkeit gehabt, zeitnah nach Monierung selbst Vorgänge zu dokumentieren.
Ebenso ist es nicht leichtfertig, eine vertretbare Rechtsansicht auch zu vertreten. Die von den Parteien für die Vergütung vereinbarten Regelungen sind insbesondere auslegungsfähig und zum Teil auch -bedürftig. So ist der Begriff „positive Zustellungs- sowie Abholleistung“ weder im Gesetz noch im Vertrag genau definiert. Es kann nur ex negativo aus der Auflistung von Fällen „negativer“ Stopps geschlossen werden, welche Fallgruppen als positive Stopps zu werten sind. Doch auch insofern sind die Kurzbeschreibungen auslegungsfähig bzw. lassen weiterhin Wertungen zu. Die Tatsache, dass eine Annahme verweigert wird oder eine Ware nicht transportfähig ist, kann etwa verschiedene Gründe haben, die in verschiedenen Sphären liegen können, bei der Klägerin oder der Beklagten, aber auch Dritten wie dem Empfänger oder dem Vertragspartner der Beklagten. Dass insofern differenziert wurde, zeigt auch die Darlegung der Beklagten im Schriftsatz vom 11.02.2025, wo auf S. 7 die negativen Stopps auch zum Teil als „unverschuldet negativ“ klassifiziert werden. Dass aber die Frage des Verschuldens eine komplizierte Rechtsfrage sein kann, spricht dafür, dass es insoweit verschiedene Auslegungsmöglichkeiten gibt.
Die Mail des Herrn O. vom 23.05.2023 (Anlage K12) zeigt, dass die Parteien gerade über diese „Penalties“ korrespondiert haben. Herr O. drückt aus, dass er Minderleistungen sieht, die zu Abzügen führten, die „vertragskonform“ seien. Damit kommt zum Ausdruck, dass er den Vertrag auslegt und die von ihm angewandte Rechtsansicht seiner Auslegung des Vertrages entspricht. Die Klägerin legt aber schon nicht dar, in welchen konkreten Fällen sie Sachverhalte anders bewertet hat als die Beklagte und warum die Rechtsansicht der Beklagten hierzu nicht vertretbar sein sollte. Dies gibt der - auch der Vielzahl der Einzelfälle geschuldete - tabellarisch und summarisch gestaltete Vortrag nicht her. Sie setzt sich aber auch nicht mit dem detaillierten Vortrag der Beklagten zum beispielhaft nachgerechneten Tag de 06.01.2021 auseinander und legt etwa dar, wie sie die negativen Stopps bewerten würde. Wie die Beklagte diese bewertet, ergibt sich jedoch aus den „Penalty-Reports“, die die Beklagte vorlegt.
Die Zinsforderungen sowie der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten teilten das Schicksal der Hauptforderung.
Die hilfsweise Aufrechnung der Beklagte war nicht zu prüfen, nachdem sie nur für den Fall erklärt wurde, dass die Kammer einen Anspruch annimmt.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: bis 200.000 €
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