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1 O 156/23•Landgericht Bonn, 2025-04-09, 1 O 156/23
Entscheidungsdatum: 2025-04-09
Aktenzeichen: 1 O 156/23
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2025:0409.1O156.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
für Recht erkannt:
I
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 2) jeweils 16.056.967,50 Euro zu zahlen, jeweils nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, jeweils berechnet seit dem 12.05.2020 aus 10.964.697,18 Euro und seit dem
16.05.2020 aus dem weiteren Betrag von 5.092.270,32 Euro.
II
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 2) jeweils 135.752,51 Euro für vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu zahlen, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, jeweils berechnet seit dem 27.04.2021 aus 119.449,35 Euro und seit dem 19.05.2021 aus dem weiteren Betrag von
16.303,16 Euro.
III
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 2) jeweils 389.332,17 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.11.2023 zu zahlen.
IV.
Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.
V.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des selbständigen Beweisverfahrens Landgericht Bonn, 1 OH 4/22, trägt die Beklagte.
VI.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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