Landgericht Bonn, 2025-03-21, 43 T 47/24

43 T 47/24Kantonsgericht21.03.2025

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 43 T 47/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-03-21

Aktenzeichen: 43 T 47/24

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2025:0321.43T47.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 22. Zivilkammer

Normen: § 5 GvKostG; Nr. 700 KV GvKostG; §§ 136 GVGA, 802 f. ZPO

Tenor

Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin vom 12.06.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 02.06.2024 (Az. 37 M 615/24) aufgehoben.

Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Kostenrechnung vom 28.11.2023 (Az. DR II 1240/23) dahingehend abzuändern, dass die Dokumentenpauschale gemäß Nr. 700 KV GvKostG in Höhe von € 1,50 für die Abschrift des Vollstreckungsauftrags nicht erhoben wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

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