Landgericht Bonn, 2024-12-11, 13 O 282/24

13 O 282/24Kantonsgericht11.12.2024

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 13 O 282/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-12-11

Aktenzeichen: 13 O 282/24

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2024:1211.13O282.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Zivilkammer

Tenor

  1. Zugunsten der Antragsstellerin wird angeordnet, dass eine Vormerkung an nächst offener Rangstelle zur Sicherung des Anspruches der Antragsstellerin auf Einräumung einer Gesamtsicherungshypothek gem. § 650 e BGB für das Bauvorhaben B-straße 01, 00000 M., in Höhe von 1.487,50 € an dem Grundstück G01 eingetragen im Grundbuch des AG Bonn von Rüngsdorf eingetragen wird.

  2. Zugunsten der Antragsstellerin wird angeordnet, dass eine Vormerkung an nächst offener Rangstelle zur Sicherung des Anspruches der Antragsstellerin auf Einräumung einer Gesamtsicherungshypothek gem. § 650 e BGB für das Bauvorhaben MFH B-straße. 02, 00000 M., in Höhe von 26.168,01 € eingetragen wird an nachstehend bezeichnetem Wohnungseigentum:

Wohnungseigentum: Miteigentumsanteil zu 175,86/1000, an dem Grundstück G02, eingetragen im Grundbuch von Rüngsdorf des Amtsgerichts Bonn.

Wohnungseigentum: Miteigentumsanteil zu 232,32/1000, an dem Grundstück G03, eingetragen im Grundbuch von Rüngsdorf des Amtsgerichts Bonn.

Wohnungseigentum: Miteigentumsanteil zu 293,65/1000, an dem Grundstück G04, eingetragen im Grundbuch von Rüngsdorf des Amtsgerichts Bonn.

Wohnungseigentum: Miteigentumsanteil zu 95,82/1000, an dem Grundstück G05, eingetragen im Grundbuch von Rüngsdorf des Amtsgerichts Bonn.

  1. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 27.655,50 EUR festgesetzt.

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