projekte
23 KLs 10/24•Landgericht Bonn, 2024-10-31, 23 KLs 10/24
Entscheidungsdatum: 2024-10-31
Aktenzeichen: 23 KLs 10/24
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2024:1031.23KLS10.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. große Strafkammer
für Recht erkannt:
Die Angeklagte ist schuldig der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung mit einem Verbrechen sowie der exhibitionistischen Handlung. Sie wird deswegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.
Die Angeklagte wird verurteilt, an die Nebenklägerin 6.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.09.2023 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Adhäsionsforderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührt.
Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die durch den Adhäsionsantrag angefallenen gerichtlichen Kosten sowie die durch die Nebenklage und den Adhäsionsantrag entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
Das Urteil zu 2. ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
G r ü n d e :
I.
Die inzwischen 58 Jahre alte Angeklagte wurde am 00.00.1967 in A mit männlichem Geschlecht als Sohn der Eheleute B geboren. Ihr Vater war Schlosser und als Berufssoldat bei der Bundeswehr tätig. Ihre Mutter war Apothekenhelferin. Geschwister hat die Angeklagte nicht.
Sie wuchs bei ihren Eltern in C auf, wo sie den Kindergarten, die Grundschule und eine Realschule besuchte. Die achte Klasse musste sie wiederholen, was sie auf eine Lernfaulheit zurückführt. Im Jahr 1985 schloss sie die Realschule mit der mittleren Reife ab. Im Anschluss absolvierte die Angeklagte eine zweijährige Ausbildung zum Nachrichtengeräte-Mechaniker bei der Bundesbahn in D.
Ab der Pubertät entwickelte sie ein Interesse an Mädchen. Zudem stellte sie im Alter von 17 Jahren fest, dass die Unterwäsche und die Stiefel ihrer Mutter sie sexuell erregten. Die Erregung war so stark, dass sich daraus ein Fetisch entwickelte. Sie fand es erotisierend, selbst Damenunterwäsche zu tragen, wobei sie zunächst heimlich die Wäsche ihrer Mutter verwendete. Später kaufte sie erotische Damenunterwäsche oder stahl getragene Wäschestücke von Frauen. Der Fetisch für Damenstiefel zeigte sich darin, dass sie Stiefel sammelte, selbst anzog und sie - ebenso wie die Damenunterwäsche - zur sexuellen Stimulation nutzte. Im Jahr 1986 führte sie ihre erste, sieben Monate lang dauernde Beziehung mit sexueller Erfahrung, wobei es im Laufe der Beziehung wenige Male zu konventionellem Geschlechtsverkehr kam.
Im Jahr 1987 ereignete sich ein erster sexuell konnotierter Übergriff. Die Angeklagte - damals ein rund 20 Jahre alter Mann - bedrohte eine Frau auf der Straße mit einem Stilett, um deren Stiefel zu bekommen. Da ihr das nicht gelang, weil die Frau sich widersetzte, entwendete sie ihr die Handtasche.
Im Jahr 1988 zog die Familie nach E, da der Vater nach F versetzt wurde. Einen in diese Zeit fallenden Aufbaulehrgang zum Informationselektroniker bei der Bundesbahn brach die Angeklagte nach drei Monaten ab und war sodann arbeitslos. Auf Drängen der Mutter unterzog sie sich ab 1988 einer Psychotherapie bei Frau Dr. G in H. Die auf Geheiß der Mutter, aber ohne eigene Motivation, aufgenommene Therapie war nach etwa einem Jahr beendet. Im Jahr 1989 war sie - im Alter von 21 Jahren - das erste Mal bei einer Prostituierten gewesen und sodann etwa einmal im Jahr.
Von 1990 bis 1991 leistete die Angeklagte für zwölf Monate den Grundwehrdienst in Schleswig-Holstein. Bei der Bundeswehr kam sie in Kontakt mit Pornographie und entdeckte ihre Vorliebe für Sadomasochismus. In diese Zeit fällt auch eine erste intensivere Beschäftigung mit der Vorstellung, eine Frau zu sein.
Nach dem Grundwehrdienst kehrte sie in den Haushalt der Eltern in E zurück und war einige Zeit arbeitslos. Von 1992 bis 1994 absolvierte sie eine Umschulung zum Energieanlagen-Elektroniker. Daran schlossen sich einige wechselnde Arbeitsverhältnisse an, unter anderem in einem Prüflabor und nach einer Umschulung zum PC-Fachberater und -verkäufer bei einem PC-Geschäft in I. Danach war sie erneut arbeitslos. Eine Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt fand sie seitdem nicht mehr.
Im Jahr 1998 entwickelte die Angeklagte Interesse an einer Nachbarin, die im gleichen Mehrfamilienhaus wohnte. Es kam zu Stalkinghandlungen der Angeklagten, die die Gewohnheiten der Nachbarin beobachtete und ihr zum 50. Geburtstag Pumps in der passenden Größe schenkte sowie das Tragen der Schuhe von dieser erwartete. Im Jahr 1999 kam es zu einer Anzeige wegen Verleumdung, weil die Angeklagte in einem Supermarkt unter dem Namen dieser Nachbarin einen Zettel aufgehängt hatte, wonach diese sexuelle Kontakte suchte. Die Angeklagte handelte dabei aus einer misogynen Einstellung heraus. Sie hielt die Nachbarin für eine „Schlampe“, weil diese nach der Vorstellung der Angeklagten Geschlechtsverkehr mit anderen Männern habe, dies in Bezug auf die Angeklagte indes ablehnte. Die Angeklagte betrat auch mehrfach die Wohnung der Nachbarin, wenn diese nicht anwesend war. Dies führte am 28.05.2001 zu einer Festnahme der Angeklagten wegen des Verdachts auf Hausfriedensbruch zum Nachteil der Nachbarin. Infolge dessen wurde sie mit Strafbefehl des Amtsgerichts Siegburg vom 30.10.2002 (Az. 18 Cs 564/02) wegen Hausfriedensbruchs in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Diebstahl, zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass die Angeklagte sich im Januar 2000 in die Wohnung der Nachbarin begeben und ein Paar Damenlederhandschuhe entwendet hatte sowie am 28.05.2001 in der Wohnung der Nachbarin ohne Erlaubnis angetroffen worden war.
Bereits im Jahr 2000 war der Vater der Angeklagten aufgrund einer Krebserkrankung verstorben. Bei der vorausgehenden Pflege hatte die Angeklagte geholfen. Im Jahr 2002 gab die Mutter der Angeklagten die bisherige Wohnung in E auf und zog innerhalb E in eine Zwei-Zimmer-Wohnung in der J-Straße 00. Die Angeklagte mietete für sich ein Ein-Zimmer-Appartement in der K-Straße 00 in E.
Im Jahr 2003 führte die Angeklagte für drei Monate ihre bislang letzte Beziehung zu einer älteren Frau. In der Beziehung übte die Angeklagte in wechselnden Rollen sadomasochistische Praktiken mit Wachs, Fesseln, „Natursekt“, Atemreduktion und „Stiefellecken“ aus. „Normaler Sex“ war für die Angeklagte, die außerhalb von sexuellen Kontakten nicht über nennenswerte soziale Kontakte verfügte, nicht mehr interessant. Ihre Phantasien waren durch ihre sexuellen Vorlieben bestimmt. Zuvor hatte sie Beziehungen von jeweils kurzer Dauer zu älteren Frauen geführt.
Im Jahr 2007 verstarb die Mutter der Angeklagten an einer Krebserkrankung. Die Angeklagte hatte ihre Mutter bis zu ihrem Tod gepflegt. Nach dem Tod der Mutter konsumierte sie eine Zeit lang täglich Alkohol und gelegentlich Kokain, das sie in Köln auf der Straße erwarb. Ein dauerhaftes Problem mit Alkohol oder Betäubungsmitteln entwickelte sich hieraus nicht.
Im Jahr 2007 näherte sich die Angeklagte Frau L, einer 55 Jahre alten Inhaberin einer Boutique für Damenoberbekleidung, in deren Geschäft und fiel vor ihr auf die Knie, um deren Stiefel anzufassen. Ein Jahr später, im Oktober 2008, stellte sie Frau L nach und hinterließ sexuell erniedrigende Nachrichten auf ihrem Anrufbeantworter.
Im Jahr 2008 mietete die Angeklagte eine zweite Wohnung an, um diese als Lager für Stiefel sowie Damenbekleidung zu nutzen. Zugleich übernahm sie die Wohnung der verstorbenen Mutter in der J-Straße in E. Sie war weiterhin ohne eine Erwerbstätigkeit.
Am 18.02.2009 wurde die Angeklagte gemäß § 126a StPO vorläufig untergebracht, da sie im Oktober 2008 und Januar 2009 erneut Frauen attackiert hatte, um deren Stiefel an sich zu nehmen. Die hierauf folgende Verurteilung durch das Landgericht Bonn vom 21.09.2009 (Az. 21 KLs 29/09) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren vier Monaten sowie der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist hinsichtlich des festgestellten Tatgeschehens im Folgenden unter 2. dargestellt. Die Strafkammer, beraten durch die Sachverständige Prof. Dr. MM, stellte bei der Angeklagten eine Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, emotional-instabilen, histrionischen und hypochondrischen Zügen sowie eine Störung der Sexualpräferenz mit Fetischismus und Sadomasochismus fest, die zu einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit geführt hatten.
Die Maßregel wurde in der LVR-Klinik F1. vollzogen. Dort erklärte die Angeklagte, dass sie sich als Transfrau fühle. Ab dem Jahr 2012 wurde ein Stufenplan zur Geschlechtsangleichung entwickelt. Am 29.04.2013 ließ die Angeklagte durch einen Beschluss des Amtsgerichts Köln im Wege einer Namensänderung nach dem damaligen Transsexuellengesetz (TSG) ihren Namen in M. ändern. Im Jahr 2013 begann sie eine hormonelle Behandlung. Zudem war sie seit diesem Jahr in einer Rehabilitationsmaßnahme bei den N in F2 in der Industriemontage eingesetzt. Im Jahr 2016 erfolgte eine brustaufbauende Operation. Eine geschlechtsangleichende Operation der Genitalien hat die Angeklagte nicht durchführen lassen und beabsichtigt dies auch nicht mehr. Sie verfügt weiterhin über einen Penis. Äußerlich erscheint sie prima facie inzwischen als Frau. Eine Änderung des Geschlechtseintrags im Geburtsregister nach dem Transsexuellengesetz ist nicht erfolgt. Einen Antrag auf Änderung des Geschlechtseintrags nach dem ab dem 01.11.2024 geltenden Selbstbestimmungsgesetz hat sie bislang nicht gestellt. Sexuell fühlt sie sich nach wie vor zu Frauen hingezogen.
Die Vollstreckung der Maßregel und die verbleibende Reststrafe wurden mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln vom 18.04.2016 (Az. 123 StVK 446/15), rechtskräftig seit dem 28.04.2016, zur Bewährung ausgesetzt. Zugleich trat Führungsaufsicht ein. Die Angeklagte lebte weiterhin in der Wohnung der Mutter in der J-Straße, die sie nach deren Tod übernommen hatte. Zu einer Integration in den ersten Arbeitsmarkt kam es nicht. Sie arbeitete weiterhin in Vollzeit in der Werkstatt der N in F3 und bezog ergänzend Sozialleistungen. Die Maßregel war nach Ablauf von fünf Jahren mit dem Ende der Führungsaufsicht erledigt, was die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln mit Beschluss vom 10.05.2021 feststellte. Die Bewährung erließ sie mit Beschluss vom 18.06.2021.
Im Jahr 2023 kündigte die Angeklagte ihre Arbeitsstelle bei den N in F3 zum 31.12.2023 und ist seither arbeitslos. Ihre Wohnung wurde durch den Vermieter O zum 31.05.2025 aufgrund Nichtzahlung der Miete für Juli 2023 sowie aufgrund Unzuverlässigkeit insbesondere bei Terminabsprachen mit Handwerkern und wegen der Verweigerung einer Wohnungsbesichtigung durch den Vermieter gekündigt. Die Angeklagte hat die ausstehende Miete im September 2024 nachgezahlt, der Kündigung indes nicht widersprochen. Ihr droht der Verlust der Wohnung.
Sie beschäftigt sich mit dem Konsum von Pornographie, darunter sog. „torture porn“-Filme. Darüber hinaus verbringt sie Zeit am Computer und im Internet. Sie spielt mit der Playstation und macht auf einem Keyboard Hausmusik. Nach wie vor verfügt sie nicht über nennenswerte soziale Kontakte.
Die Angeklagte ist vorbestraft.
Mit Urteil des Landgerichts Bonn vom 21.09.2009 (Az. 21 KLs - 223 Js 620/08 - 29/09), rechtskräftig seit dem gleichen Tage, wurde die Angeklagte - noch unter dem Namen B - wegen Raubes sowie versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten sowie der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verurteilt.
Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde:
„1.
Am späten Abend des 13.10.2008 war der Angeklagte mit seinem Fahrrad in E im Bereich der P Straße/Q Straße unterwegs. Gegen 22.10 Uhr begegnete er Frau R, einer 55 Jahre alten Bürokauffrau, die sich auf dem Heimweg von der P Straße in Richtung Q Straße befand.
Während der Angeklagte an Frau R vorbeifuhr, fielen ihm deren braune hohe Lederstiefel auf. Spontan entschloss sich der Angeklagte, die von Frau R getragenen Stiefel an sich zu bringen. Er stellte sein Fahrrad ab, ging hinter Frau R her, hielt sie auf dem Fußweg zwischen der Stettiner Straße und der Q Straße in Höhe des Hauses Q Straße 20 auf, packte sie, stieß sie zu Boden und zog ihr trotz Gegenwehr die Stiefel von den Füßen. Sodann lief er mit den Stiefeln den Fußweg entlang Richtung P Straße davon.
Durch die lauten Hilferufe von Frau R alarmiert kam der Anwohner S aus dem Haus
Q Straße herausgelaufen und fand Frau R auf der Wiese liegend vor. Er half ihr auf und verständigte die Polizei.
Seit dem Überfall meidet es Frau R, im Dunkeln allein unterwegs zu sein. Weitere körperliche oder seelische Folgen hat sie nicht erlitten.
In der Nacht vom 27. auf den 28.01.2009 begegnete der Angeklagte Frau T, einer 54 Jahre alten Übersetzerin, die gegen 0.30 Uhr von einer Karnevalsveranstaltung und dem anschließenden Besuch eines Lokals in E zu Fuß nach Hause zurückkehrte. Sie war allein unterwegs. Als Teil eines Piratenkostüms trug sie schwarze Gamaschen über ihren Schuhen, die Stiefel darstellen sollten.
Auf die vermeintlichen Stiefel von Frau T aufmerksam geworden sprach der Angeklagte diese unvermittelt an, als sie gerade das Tor zu ihrem Grundstück öffnete. Er sagte zu ihr, dass sie „geile" Stiefel trage, worauf Frau T abwehrend mit dem Bemerken reagierte, der Angeklagte solle verschwinden. Als Frau T dann das Tor schließen wollte, hinderte sie der Angeklagte daran. Er drückte das Tor mit überlegener Kraft auf und drang auf Frau T ein, weil er ihre „Stiefel" haben wollte. Frau T setzte sich jedoch zur Wehr. Sie konnte es nicht fassen, dass sie auf ihrem eigenen Grundstück angegangen wurde. Um die Gegenwehr zu brechen, drängte der Angeklagte Frau T zwei Meter zurück gegen die Hauswand und würgte sie. Da Frau T ihre Gegenwehr fortsetzte und unter anderem auch nach dem Angeklagten schlug, nahm der Angeklagte, um Frau T gefügig zu machen, ein von ihm im Rucksack mitgeführtes Messer zur Hand und hielt es Frau T ohne Rücksicht darauf, dass diese sich bei dem Gerangel an dem Messer verletzen konnte, drohend vor den Hals. Tatsächlich passierte auch das, was der Angeklagte billigend in Kauf genommen hatte, um die Gegenwehr von Frau T zu unterbinden: Frau T erlitt Schnittwunden an den Unterkiefern und am Kinn. Im Übrigen trug Frau T auf Grund des Kampfes Hämatome am Hals und am linken Schultergelenk sowie eine Platzwunde am Hinterkopf davon.
Als Frau T, die angesichts des Übergriffs zunächst nur empört mit lauter Stimme auf den Angeklagten eingeredet hatte, schließlich anfing, laut um Hilfe zu schreien, gab der Angeklagte sein Vorhaben, an die vermeintlichen Stiefel zu kommen, auf, ließ abrupt von Frau T ab und lief davon. Frau T flüchtete sich in ihr Haus und verständigte die Polizei.“
II.
Am 26.08.2021, einem Donnerstag, begab sich die Angeklagte in die Nähe der
U-Straße in E. In dem dortigen Mehrfamilienhaus lebte zu diesem Zeitpunkt die heute 58 Jahre alte Nebenklägerin V. Dass die Angeklagte die Nebenklägerin kannte, konnte die Kammer nicht sicher feststellen. Allerdings lebte die Nebenklägerin damals nicht weit entfernt vom Wohnort der Angeklagten in der E - Innenstadt. Die Angeklagte glich vom äußeren Erscheinungsbild einer Frau: Ihre Oberweite war deutlich erkennbar, sie trug schulterlanges, eher dunkles Haar. Sie führte ein Küchenmesser mit einem schwarzen Griff mit sich.
Gegen 20:40 Uhr lauerte die Angeklagte der Nebenklägerin auf, die zuvor eingekauft und bei der Bank Geld geholt hatte. An dem Tag trug die Nebenklägerin Sportschuhe. Sie führte einen kleinen Rucksack der Marke „Joop“ sowie eine Einkaufstasche mit sich. Allerdings kleidet sich die Nebenklägerin zuweilen schick und feminin, wobei sie durchaus auch höhere Schuhe oder Stiefel und eine elegante Handtasche trägt.
Die Nebenklägerin nutzte den öffentlichen Treppenaufgang von der W - Straße aus, um zu ihrem Wohnhaus zu gelangen. Hierbei stand die Angeklagte bereits am oberen Ende der Treppe. Nachdem die Nebenklägerin das obere Ende der Treppe erreicht hatte, wandte sie sich nach links, um zum Eingang des Wohnhauses U - Straße zu gelangen. Die Angeklagte folgte ihr auf dem Weg zum Hauseingang. Die Nebenklägerin ging durch die Hauseingangstür in den Hausflur zu ihrer Wohnung, die sich unmittelbar rechts neben der Hauseingangstür befand. Sie stellte ihren Rucksack, in dem sich ihre Geldbörse befand, und die Tasche mit den Einkäufen rechts neben ihrer Wohnungstür ab, um diese aufzuschließen. Die Angeklagte folgte ihr in den Hauseingangsflur. Die Nebenklägerin nahm die Angeklagte als Frau wahr und wollte sie gerade fragen, was sie in dem Haus möchte. Noch bevor sie das tun konnte, packte die Angeklagte die Nebenklägerin von hinten mit dem linken Arm um den Hals und drückte ihr mit der rechten Hand das Messer mit der Klinge an den Hals.
Was genau die Angeklagte hierzu bewogen hat und was ihre Absichten waren, konnte die Kammer nicht feststellen. Ob sie handelte, um einen neben oder hinter der Wohnungstür befindlichen Fetisch zu erlangen, blieb offen. Jedenfalls handelte sie aus einer sexuell und/oder sadistisch-narzisstischen (Macht-) Motivation heraus und wollte die Nebenklägerin durch diese Handlung mit dem Leben bedrohen und nahm auch billigend in Kauf, die Nebenklägerin hierdurch körperlich zu verletzen.
Die Nebenklägerin hatte Todesangst und leistete Gegenwehr, indem sie versuchte, die Angeklagte wegzustoßen, und schrie um Hilfe. Als die Angeklagte fliehen wollte, versuchte die Nebenklägerin - was ihr im Nachhinein unverständlich ist - zunächst, die Angeklagte festzuhalten. Dieser gelang es schließlich, sich loszureißen und wegzulaufen, während die Nebenklägerin weiterhin um Hilfe rief. Die Angeklagte verletzte die Nebenklägerin im Laufe des Übergriffs mit dem Messer an deren linken Hals. Es entstand eine bogenförmig verlaufende oberflächliche Hautabschürfung am Hals. Eine solche Folge hatte die Angeklagte als mögliche Auswirkung ihres Handelns erkannt und billigend in Kauf genommen.
Die Angeklagte hatte während des gesamten Geschehens kein Wort gesprochen. Ihre Steuerungsfähigkeit war aufgrund der bei ihr bestehenden komplexen Störungen erheblich vermindert.
Die oberflächliche Wunde im Halsbereich der Nebenklägerin verheilte innerhalb kurzer Zeit folgenlos. Die Geschädigte ist durch die Tat jedoch psychisch stark belastet. Nach der Tat konnte sie nicht mehr alleine in ihrer Wohnung sein, sondern schlief bei ihren Töchtern, bis sie im März 2022 in eine neue Wohnung zog. Nach der Tat war die Nebenklägerin, die als Reinigungskraft arbeitete, zunächst für zehn Tage krankgeschrieben. Danach wechselten sich Arbeitstätigkeit und Krankschreibungen aufgrund der psychischen Belastung durch die Tat ab. Seit dem 05.07.2022 ist sie aufgrund der Tat in ambulanter Behandlung in der Trauma-Ambulanz der LVR-Klinik X. Als im Oktober 2022 eine Operation des Kniegelenks anstand, kündigte ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aufgrund des Umfangs der Krankschreibungen. Wegen ihrer psychischen Belastungen war die Nebenklägerin vom 11.04.2023 bis zum 16.05.2023 stationär in einer Rehabilitationsmaßnahme.
Die Nebenklägerin leidet an einer Posttraumatischen Belastungsstörung, die auf die Tat zurückzuführen ist. Sie hat Schlafstörungen in Form von wiederkehrenden Alpträumen und Ein- und Durchschlafstörungen, Flashbacks und hat sich sozial zurückgezogen. Sie kann ihre Wohnung kaum noch ohne Misstrauen und Angst verlassen. Daneben leidet sie an einer rezidivierenden depressiven Störung, die jedenfalls auch auf das Tatgeschehen zurückzuführen ist. Ab November 2024 steht eine Traumatherapie in einer Tagesklinik an.
Am Abend des 06.12.2022, einem Dienstag, hielt sich die Angeklagte in der E - Innenstadt auf. Dort bemerkte sie die an diesem Tag gerade 66 Jahre alt gewordene Z, die sich - nach der Geburtstagsfeier - gemeinsam mit ihrer erwachsenen Tochter Z1 (jun.) auf einem Spaziergang mit dem Hund der Tochter durch die E - Innenstadt befand.
Die Angeklagte folgte den beiden auf deren Weg durch die E - Innenstadt über einen längeren Zeitraum hinweg, was diese auch bemerkten und was ihnen seltsam vorkam*.* Gegen 21:30 Uhr gingen die Zeuginnen Z durch eine Gasse in Richtung des Y-Platzes. Die Angeklagte, die den Weg der beiden weiter beobachtet hatte, ging nunmehr in der Gegenrichtung durch die Gasse. Sie ging mit entblößtem und teilweise - aber nicht vollständig - erigiertem Penis, den sie in ihrer Hand hielt, lächelnd an diesen vorbei, um ihnen in sexueller Motivation zum Lustgewinn den Anblick ihres Penis aufzudrängen. Blickkontakt zu den Zeuginnen hatte sie dabei nicht. Z1 jun. erschreckte sich, weil sie die Angeklagte für eine Frau gehalten hatte, und war aufgrund des Anblicks des Penis angeekelt. Die Zeugin Z sen., die die Angeklagte ebenfalls für eine Frau gehalten hatte, war perplex, belästigt fühlte sie sich nicht.
Nach dem Geschehen hielt sich die Angeklagte weiter in der Nähe der Zeuginnen auf und versuchte freilich erfolglos, sich hinter einer Straßenlaterne zu „verstecken“, lugte dabei pendelnd seitlich an der Laterne vorbei und beobachtete die Zeuginnen. Sie folgte den beiden in Richtung des Y-Platzes, wobei sie sich hinter Säulen und Büschen bewegte. An dem Platz angekommen, rief Z1 jun. die Polizei, die nach kurzer Zeit mit einem Einsatzmittel erschien. PK AA und PK BB stellten die Personalien der Angeklagten fest. Da sie nicht über einen gültigen Personalausweis verfügte, wurde sie zwecks Wohnsitzüberprüfung auf die Polizeiwache E gebracht. Ein freiwillig durchgeführter Atemalkoholtest ergab um 22:37 Uhr eine Atemalkoholkonzentration von 0,32 mg/l. Bei der Angeklagten wurde ein Küchenmesser gefunden und sichergestellt.
Die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten war auch bei dieser Tat erheblich vermindert.
Die Anklagen der Staatsanwaltschaft Bonn vom 04.05.2023 (betreffend die Tat vom 26.08.2021) und vom 12.05.2023 (betreffend die Tat vom 06.12.2022) waren in Verkennung der möglichen sexuellen Hintergründe der ersten Tat getrennt zunächst an den Strafrichter des Amtsgerichts Siegburg gerichtet gewesen. Nach Verbindung und Eröffnung hatte das Amtsgericht ein psychiatrisches Gutachten des Sachverständigen Dr. NN eingeholt. Im Nachgang zu der Verhandlung am 19.04.2024 hatte das Amtsgericht das Verfahren mit Beschluss vom 29.04.2024 im Hinblick auf die in Betracht kommende Maßregel des § 63 StGB an das Landgericht abgegeben.
Die Kammer hat mit Durchsuchungsbeschluss vom 05.06.2024 am 01.07.2024 die Wohnung der Angeklagten in der J-Straße durchsuchen lassen. Im Wohnzimmer, Schlafzimmer und Keller wurden zahlreiche Kartons mit Schuhen, originalverpackter Damenoberbekleidung aus Versandhäusern und BHs gefunden. Im Schlafzimmer hingen über dem Bett drapiert mehrere hochwertige Damenhandtaschen an der Wand. Zudem fanden die Beamten in der Wohnung zahlreiche Schlüssel, die nicht zugeordnet werden konnten. Es wurden ferner elektronische Geräte (Handy, Laptop, Tablet) und Datenträger (USB-Sticks, Festplatten) sichergestellt.
Auf allen Datenträgern befanden sich pornografische Bilder von Frauen meistens im Alter von 45 bis 70 oder 80 Jahren und zahlreiche Bilder von Stiefeln oder Beinen mit Stiefeln. Auf dem Handy der Angeklagten befanden sich unter anderem pornographische Bilder mit nackten Frauen in Stiefeln sowie gespeicherte Suchverläufe im Internet mit den Begriffen „oma in stiefeln“, „omas nackt“, „milf in stiefeln“. Auf dem Laptop der Angeklagten waren Lichtbilder von Frauen mit Stiefeln, dabei auch ein Standbild mit einer Fernsehmoderatorin mit Stiefeln, das mit einem Text mit sexuellen Phantasien versehen war, sowie weitere Bilder von Frauen, darunter auch der Außenministerin CC, die ebenfalls mit Texten mit sexuellen Phantasien versehen waren. Auf einem weiteren Bild sieht man eine liegende Frau in einem geöffneten Kofferraum und davor einen Mann stehend. Darunter der Text: „Die kleine Bitch ficke ich gleich richtig durch, sie ist für Stunden betäubt. Rock hochschieben, Slip ausziehen, Beine breit, Schwanz in die Fickvotze stecken, durchficken und reinspritzen. Bluse aufknöpfen, ausziehen, BH ausziehen, an der Brust spielen, Nippel lutschen, reinbeißen. Scharmlippen langziehen, reinbeißen, Schwanz in die Mundmuschi stecken, in dem Mund spritzen.“ Auf dem Laptop waren zwei Handyvideos gespeichert, die als Erstellungsdatum den 22.10.2018 auswiesen. Das erste Video war mit der Uhrzeit 08:54 gespeichert worden und zeigt eine unbekannte ältere Dame mit einem weißen Mantel und schwarzen Stiefeln, die die DD - Straße in E entlanggeht und dabei aus wenigen Metern Entfernung von hinten gefilmt wird. Das zweite Video mit der Uhrzeit 13:45 zeigt eine weibliche Person mit einem schwarzen Mantel und schwarzen Stiefeln, die einen Gehweg entlanggeht und dabei ebenfalls aus wenigen Metern Entfernung gefilmt wird.
Nach Durchführung der Hauptverhandlung hat die Kammer mit der Urteilsverkündung am 31.10.2024 einen Unterbringungsbefehl gemäß § 126a StPO gegen die Angeklagte erlassen. Seitdem befindet sie sich in der LVR-Klinik EE.
III.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang der Angeklagten beruhen auf deren ausführlicher Einlassung, an deren Richtigkeit die Kammer keinen Anlass hat, zu zweifeln. Hinsichtlich der Vornamensänderung nach dem Transsexuellengesetz hat die Kammer den rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 29.04.2013 (Az. 378 III 117/10) verlesen, aus dem sich die Änderung von „B“ - zu „M“ ergibt. Die Angaben der Angeklagten wurden weiter ergänzt durch den Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 04.06.2024, dem hierzu verlesenen Urteil des Landgerichts Bonn vom 21.09.2009 betreffend die strafrechtliche Vorbelastung sowie dem - nicht mehr im Bundeszentralregister aufgeführten und daher nicht als Vorstrafe gewerteten - Strafbefehl des Amtsgerichts Siegburg betreffend die Vorfälle gegenüber der Nachbarin.
Die Angeklagte hat zudem die Richtigkeit aller festgestellten Übergriffe zulasten von Frauen aus den Jahren 1987, 1998, 1999, 2000, 2001, 2007, 2008 und 2009, die der Gefährlichkeitsprognose zugrunde liegen und aktenkundig waren, sowie die entsprechenden Vorbelastungen bestätigt. Weiterhin beruhen die Feststellungen auf den verlesenen Urkunden aus dem Bewährungsheft sowie auf den Angaben der Sachverständigen Dr. HH zum Lebenslauf, die sie aus der Exploration gewonnen hat, sowie auf den durch die Sachverständige ausgewerteten Unterlagen der Maßregelvollzugsakte, über die sie bei der Gutachtenerstattung berichtet hat. Auch hier haben sich im Tatsächlichen keine Widersprüche zu den Angaben der Angeklagten ergeben. Die Feststellungen zu dem drohenden Verlust der Wohnung beruhen gleichfalls auf den Angaben der Angeklagten sowie den damit korrespondieren Angaben des Zeugen O, der über den Lauf des Mietverhältnisses und die erklärte Kündigung - nachvollziehbar und glaubhaft - berichtet hat.
Die Angeklagte hat sich vor der Kammer nicht zur Sache eingelassen.
Die Kammer ist aber davon überzeugt, dass die Angeklagte die Täterin des Übergriffes vom 26.08.2021 auf die Nebenklägerin V ist.
a)
Die Täterschaft der Angeklagten wird zunächst durch das verlesene DNA-Gutachten des Landeskriminalamts NRW vom 18.10.2024 bestätigt. Hieraus ergab sich, dass sich im Abrieb des linken Daumenballens der Nebenklägerin, der am Tattag gesichert wurde, als Hauptkomponente die DNA-Merkmale der Angeklagten befanden. Zur Verifizierung des lediglich 8 Systeme umfassenden DAD-Treffers wurde der Angeklagten im Auftrag der Kammer eine Vergleichsspeichelprobe entnommen und mit Antrag der Kreispolizeibehörde vom 20.09.2024 dem LKA übermittelt. Es wurden 16 Systeme untersucht und es fanden sich in allen untersuchten Systemen die DNA-Merkmale der Angeklagten. Die biostatistische Bewertung der Spur ergab, dass der dominierende Zellanteil mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 30 Milliarden mal der Angeklagten zuzuordnen war.
b)
Die Angeklagte hatte die Tat beim Amtsgericht aber auch bereits gestanden.
Sie hat am 19.04.2024 in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Siegburg Angaben gemacht, welche die Kammer durch Verlesung gemäß § 254 Abs. 1 StPO in die hiesige Hauptverhandlung eingeführt hat. Hiernach hat die Angeklagte zunächst durch ihre Verteidigerin erklären lassen, dass sie den Anklagevorwurf betreffend die Nebenklägerin einräume. Es habe sich alles so zugetragen und es tue ihr sehr leid. Sie wolle sich auch bei der Geschädigten entschuldigen. Den Anklagevorwurf betreffend die Tat vom 06.12.2022 bestreite sie. Die Angeklagte hat vor dem Amtsgericht sodann erklärt, dass die Angaben ihrer Verteidigerin richtig seien. Sie hat darüber hinaus erklärt, dass es ein spontaneres Ausrasten gewesen sei und es ihr auch sehr leidtue. Auf Befragen der Richterin hat sie erklärt, es habe keinen Grund dafür gegeben. Sie könne nicht sagen, was sie dazu veranlasst habe. Sie könne sich nicht mehr genau erinnern. Es sei kein Zufall gewesen, dass sie das Messer dabeigehabt habe. Sie habe es immer dabei. Zuvor hatte die Angeklagte in Bezug auf das am 06.12.2022 sichergestellte Messer erklärt, dass sie es immer dabeihabe. Es sei auch das Messer, das sie bei der anderen Tat gehabt habe. Sie habe es zum Schutz dabei, zur Selbstverteidigung. Auf die - sodann auf die Tat vom 26.08.2021 bezogene - Frage der Richterin, ob sie besonders aufgeregt gewesen sei oder sich wegen etwas aufgeregt habe, erklärte sie „Nein, erst später, als ich geflüchtet bin.“. Auf die Frage des Nebenklagevertreters, ob sie darüber nachgedacht habe, was passiert wäre, wenn sich Frau V nicht gewehrt hätte, erklärte sie, dass sie darüber nicht nachgedacht habe. Sie erklärte auf Befragen des Nebenklagevertreters weiter, dass sie wisse, dass so etwas nicht mehr passieren dürfe. Sie habe jetzt auch kein Messer mehr bei sich. Die Polizei habe ihr auch dazu geraten. Einen Therapeuten habe sie nicht. Auf weiteres Befragen des Nebenklagevertreters, was sie an dem Abend gemacht habe, berichtete sie im Einzelnen, dass sie Flaschen zum Altglascontainer gebracht habe. Dann habe sie zurückgehen wollen. Zur Wohnung der Geschädigten seien es 50 Meter gewesen. Sie sei dann wieder umgedreht, sie wisse nicht warum. Es sei nichts Besonderes an der Frau gewesen. Sie sei nicht interessant für sie gewesen. Es sei eine ältere Frau gewesen. Als sie umgedreht sei, sei sie ca. 10 Meter hinter der Frau gewesen. Die Frau habe dann ihre Haustür aufgeschlossen und sei ins Haus gegangen und sie ihr hinterher. Sie wisse nicht mehr genau, wie es dort ausgesehen habe. Es sei schon so lange her. Sie glaube es sei eine kleine Treppe hochgegangen. Auf weiteres Befragen erklärte sie, sofort als sie im Haus gewesen sei, habe sie das Messer aus der Tasche genommen, mit der rechten Hand. Es sei ein Obstmesser mit einer runden Spitze gewesen. Das sei zum Zustechen nicht geeignet, aber um jemandem zu drohen, reiche es aus. Auf die Frage, wie die Geschädigte reagiert habe, erklärte die Angeklagte, diese habe sich zuerst erschrocken und dann sofort Gegenmaßnahmen ergriffen. Sie habe sich gewehrt und als sie habe abhauen wollen, habe die Geschädigte sie festgehalten. Sie habe sich dann losgerissen. Sie sei in Richtung Krankenhaus gelaufen und dann nach Hause gegangen. Sie habe sich sehr schlecht gefühlt. Sie habe jeden Tag damit gerechnet, dass die Polizei komme, aber es sei keiner gekommen. Ihr sei kein Gedanke daran gekommen, selbst zur Polizei zu gehen. Als sie ihr gefolgt sei, habe sie noch nicht an das Messer gedacht. Das sei dann in dem Hausflur plötzlich über sie gekommen. Sie habe einen Aussetzer gehabt. Sie könne sich nicht erklären, warum oder woher dieser gekommen sei. Die Frau habe sie an nichts erinnert und diese habe auch nichts zu ihr gesagt. Sie wisse nicht, was der Auslöser dafür gewesen sei. Sie habe sie mit dem Messer berührt und auch verletzt. Sie sei sich auch darüber bewusst, dass das auch noch viel schlimmer hätte ausgehen können. In dem Moment habe sie aber nicht darüber nachgedacht. Es gebe nichts, was diese Tat rechtfertigen würde. Es habe keinen Grund gegeben. Sie habe einen Aussetzer gehabt. Sie habe keine Kontrolle mehr über sich gehabt. Auf Befragen der Staatsanwaltschaft erklärte sie, die Frau sei so etwa 60 Jahre alt gewesen. Auf die Frage der Richterin, ob Frau V etwas zu ihr gesagt habe, erklärte sie „Nein ich glaube nicht.“. Diese habe sich gewehrt, versucht sie festzuhalten und laut geschrien. Sie habe sie noch am Krankenhaus schreien hören. Es seien ihr auch zwei Frauen entgegengekommen, die sich gefragt hätten, wer denn da schreien würde. Ihre Wohnung sei so 200 bis 300 Meter entfernt. Sie sei nach Hause gerannt. Auf die Frage, warum sie ihr hinterhergegangen sei, sagte sie, sie wisse es nicht. Sie könne es nicht erklären. Auf die Frage, wie sich Frau V gewehrt habe, sagte sie, diese habe sich aus ihrem Griff rausgerissen und als sie habe flüchten wollen, habe diese sie an der Hand festgehalten und sie habe sich losreißen müssen. Sie habe ein Blackout gehabt. Die Frage, ob sie die Geschädigte vor dem Vorfall oder danach nochmal gesehen habe, verneinte sie und erklärte, dass sie Jahre später nochmal zu dem Haus gegangen sei und dort nachgesehen habe, ob sie da noch wohne. Das sei nach der anderen Tat gewesen. Es sei ja zu dem Zeitpunkt auch der Angriff erörtert worden bei der Polizei. Sie habe auf das Klingelschild geschaut und da habe ein anderer Name gestanden. Auf die Frage nach ihrem Erscheinungsbild erklärte sie, sie habe zu dem Zeitpunkt rote Haare gehabt, etwas länger, nicht richtig rot, mehr Kastanienrot, Pflaume. Eine Perücke habe sie nicht angehabt.
Die Angeklagte hat sich in der hiesigen Hauptverhandlung zu diesen früheren Angaben nicht geäußert. Die Kammer ist davon überzeugt, dass dieses Geständnis der Angeklagten richtig ist. Das amtsgerichtliche Protokoll enthält sehr ausführlich protokollierte Angaben der Angeklagten zu dem Tatgeschehen vom 26.08.2021. Ihre damaligen Angaben sind in Bezug auf den objektiven Tatablauf in sich widerspruchsfrei und decken sich im Wesentlichen mit den Angaben, die die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung vor der Kammer gemacht hat. Die Angeklagte hat ausweislich des verlesenen Protokolls die Fragen sämtlicher Prozessbeteiligten beantwortet und konnte den Tatablauf mit eigenen Worten detailreich und ungesteuert schildern. Es ist auch kein Motiv für eine falsche Selbstbelastung der Angeklagten erkennbar. Die Kammer hat daher ihren Feststellungen zum objektiven Tatablauf - neben den Bekundungen der Nebenklägerin - auch die vormaligen Angaben der Angeklagten beim Amtsgericht zugrunde gelegt.
c)
Die Nebenklägerin vermochte die Angeklagte nicht als Täterin zu identifizieren. Sie hat aber zum Ablauf des Geschehens im Wesentlichen so wie festgestellt bekundet. Sie hat dabei unter anderem berichtet, dass sie an dem Abend einkaufen und bei der Bank gewesen sei. Bei der Rückkehr zu ihrer Wohnung sei ihr die Person bereits draußen am oberen Ende der Treppe aufgefallen. Sie habe die Haustür aufgemacht, sei zu ihrer rechts neben der Haustür liegenden Wohnung gegangen und habe die Taschen auf den Boden gestellt. In dem Moment habe sie eine Frau reinkommen sehen und diese gefragt, was sie möchte. Sie habe keine Antwort bekommen und ihre Wohnungstür öffnen wollen. Die Frau habe sie plötzlich von hinten festgehalten und ihr ein Messer an den Hals gehalten. Sie habe das Messer am Hals gespürt und gedacht, dass es ernst sei. Sie habe - in Todesangst - um Hilfe gerufen, sich gewehrt und lange gekämpft, während das Messer an ihrem Hals gewesen sei. Die Frau habe irgendwann versucht zu fliehen, dabei habe sie diese - sie wisse nicht warum - noch an der Jacke gepackt, um sie aufzuhalten. Die Frau habe sich dann losgerissen. An den Händen habe sie Blut gehabt, sie wisse nicht woher.
Die Nebenklägerin war durch den Umstand, dass sie vor Gericht aussagen musste, belastet, aber erkennbar aussagetüchtig und konnte den Geschehensablauf im Einzelnen schildern. Sie machte dabei auch deutlich, wenn sie sich an Details des schon länger zurückliegenden Tatgeschehens nicht mehr erinnern konnte. Es war auch keine ungerechtfertigte Belastungstendenz erkennbar, so gab die Nebenklägerin lediglich an, dass sie Blut an den Händen gehabt habe, erwähnte die tatsächlich erfolgte Verletzung am Hals jedoch nicht. Soweit sie angab, dass sie die Person tatsächlich gefragt habe, was diese in dem Haus wolle, ist die Kammer dem nicht gefolgt. Denn diese Angabe tätigte die Nebenklägerin erstmals in der Hauptverhandlung. Auf den Vorhalt, dass sie bei ihrer polizeilichen Vernehmung lediglich gesagt habe, dass sie die Person habe fragen wollen, es dazu aber nicht mehr gekommen sei, hatte sie keine Erklärung für diese Abweichung. Hier liegt nahe, dass sie sich nicht mehr zutreffend an dieses Detail erinnert. Gleiches gilt für die Angabe, dass sie längere Zeit mit der Person gekämpft habe. Auf den Vorhalt, dass sich aus der polizeilichen Aussage kein Kampf erkennen lasse, erklärte sie nur, dass das alles nicht zusammenpasse. Diese Abweichungen im Detail sind jedoch durch den Zeitablauf und die gedankliche Beschäftigung der Nebenklägerin mit dem Geschehen zu erklären.
Die Feststellungen zu der körperlichen Verletzung der Nebenklägerin am Hals beruhen auf der in Augenschein genommenen Lichtbildmappe über die körperliche Untersuchung der Nebenklägerin nach der Tat sowie auf den Angaben des Zeugen PK II, der die Verletzung ebenfalls fotografisch aufgenommen hatte. Zur polizeilichen Sachverhaltsaufnahme am Abend des 26.08.2021 hat der Zeuge PK II noch recht detailliert und nachvollziehbar, wie festgestellt, bekundet. Er war im ersten Einsatzmittel vor Ort gewesen und hatte mit der Nebenklägerin gesprochen. Hieraus ergab sich, dass die Nebenklägerin bei der Sachverhaltsaufnahme den Tatablauf - bis auf die Gesichtspunkte der tatsächlich gestellten Frage und des längeren Kampfes - entsprechend den Feststellungen geschildert hatte.
Die Feststellungen zu den weiteren, insbesondere psychischen Tatfolgen beruhen auf den Angaben der Nebenklägerin sowie auf den Angaben der Zeugin JJ, die ihre Mutter sowohl am Abend nach der Tat als auch in den darauffolgenden Monaten unterstützt hat. Sie hat über die fortbestehende Belastung der Nebenklägerin berichtet. Ihren anschaulichen, nachvollziehbaren und ohne Belastungstendenz getätigten Bekundungen ist die Kammer gefolgt.
d)
Die Kammer ist ausgehend von den Feststellungen zum objektiven Geschehensablauf auch davon überzeugt, dass die Angeklagte vorsätzlich handelte.
Die Angeklagte hat, indem sie die Nebenklägerin gepackt und ihr das Messer mit der Klinge an den Hals gehalten hat, diese konkludent mit einem Verbrechen, konkret einer Tötung, bedroht. Das Halten eines Messers mit der Klinge an den Hals lässt nach den hier gegebenen Umständen des unvermittelten wortlosen Angriffs durch eine der Nebenklägerin unbekannte Person nur den Schluss zu, dass eine lebensbedrohliche Verletzung des Halses in Aussicht gestellt wird. Aufgrund der hohen Gefährlichkeit von Verletzungen im Halsbereich handelt es sich auch nicht lediglich um eine Drohung mit einer Körperverletzung. Dass sie der Nebenklägerin durch ihr Verhalten eine Tötung in Aussicht stellte und ihr Verhalten vom objektiven Erklärungsgehalt her geeignet war, den Eindruck der Ernstlichkeit zu erwecken, war der Angeklagten aufgrund der ihr bekannten äußeren Umstände des Geschehens auch bewusst. Die Kammer schließt daher darauf, dass sie es genauso auch wollte.
Zum anderen nahm sie körperliche Verletzungen der Nebenklägerin jedenfalls billigend in Kauf, die mit dem Führen des Messers an sich einhergehen oder infolge der zu erwartender Reaktionen des Opfers auf diese Handlung entstehen können. Bei einem Messer handelt es sich um ein gefährliches Werkzeug. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei dem Tatmesser - wie die Angeklagte beim Amtsgericht behauptet hat - tatsächlich um ein Obstmesser mit einer „runden Spitze“ gehandelt hat oder ein anderes Messer im Spiel war. Die Kammer konnte keine Feststellungen dazu treffen, welches Messer die Angeklagte unter der Tat zum Nachteil der Nebenklägerin benutzt hat. Denn das Tatmittel wurde am Tattag nicht sichergestellt. Die Nebenklägerin konnte es nicht näher beschreiben und die Angeklagte hat beim Amtsgericht beschönigend wirkende Angaben zum Tatmittel gemacht („Runde Spitze“, „nicht zum Zustechen geeignet“).
Indes ist zur Überzeugung der Kammer im Prinzip jedes Messer - auch ein Obstmesser - bei entsprechender Verwendung geeignet, einem anderen Menschen wenigstens oberflächliche Hautverletzungen beizubringen. Die konkrete Tatausführung, das Halten eines Messers an den Hals, ist bei der generell zu erwartenden Reaktion des Opfers hoch gefährlich für das Opfer. Es kann sehr leicht zu Verletzungen führen. Dies ist allgemein bekannt und war auch der Angeklagten zum Tatzeitpunkt trotz der bei ihr bestehenden komplexen Störungen bewusst. Die Kammer schließt daraus, dass sie die mögliche Verletzungsfolge bei der Tatbegehung jedenfalls billigend in Kauf genommen hat.
Auch von der Täterschaft der Angeklagten bei der Tat am Nikolaustag des Jahres 2022 ist die Kammer überzeugt.
a)
Zwar hat die Angeklagte diese Tat auch beim Amtsgericht bestritten. Sie hat - ausweislich des verlesenen Sitzungsprotokolls - erklärt, die Polizei habe sie am Y-Platz angetroffen und mitgenommen, da ihre Daten nicht im System gewesen seien. Sie habe von der Sache nichts mitbekommen. Sie habe auch keinen Kontakt zu jemandem gehabt. Sie sei nicht an der Seniorenresidenz gewesen, auch nicht in der Seitengasse, das liege gar nicht auf ihrem Weg. Sie habe der Polizei gesagt, sie sei das nicht gewesen. Bei der Polizei habe sie sich ausziehen müssen. Die hätten dann auch gesehen, dass sie nur einen kleinen Penis habe. Die Zeuginnen Z habe sie noch nie gesehen.
b)
Die Tat ist indes nachgewiesen durch die Angaben der Zeugin Z jun., des PK AA sowie der verlesenen Aussage der Zeugin Z sen. nebst weiterer Umstände. Im Einzelnen:
Die Zeugin Z jun. hat in der Hauptverhandlung vor der Kammer zwar die Angeklagte als Täterin nicht eindeutig zu benennen vermocht. Sie hat aber das festgestellte Geschehen detailliert, konstant und ohne Belastungstendenz geschildert. Aufgrund des Umstandes, dass sie sich von einer Person auf dem Spazierweg durch die Troisdorfer Innenstadt verfolgt gefühlt habe, habe sie bereits ihre Aufmerksamkeit auf diese gerichtet. Bei der Gasse, in der sich die exhibitionistische Handlung ereignete, handelt es sich um einen nur wenige Meter breiten Durchgang von der KK - Straße zum Y-Platz, wie die in Augenschein genommenen Lichtbilder der Örtlichkeit ergeben haben, sodass die Zeugin Z jun. die Person und deren Verhalten im Zeitpunkt des Vorbeigehens gut erkennen konnte. Die Angaben der Zeugin zu dem Geschehen, wie die Person mit ihrem entblößten und teilweise erigierten Penis in der Hand und lächelnden Blickes an den Zeuginnen Z vorbeiging, waren detailliert und mit der Widergabe eigenpsychischen Erlebens verbunden. Sie waren auch konstant, wie sich aus den Angaben des Zeugen PK AA betreffend die Sachverhaltsaufnahme ergab.
Die Zeugin Z jun. hat gut nachvollziehbar berichtet, dass sie sich aufgrund der Verfolgung und des Umstandes, dass sie die Person für eine Frau gehalten habe, erschreckt habe. Durch die Betrachtung des Penis sei sie angeekelt gewesen. Ein Motiv für eine Falschbelastung war bei der Zeugin Z jun., der die Angeklagte zuvor nicht bekannt war, nicht ersichtlich.
Hinsichtlich der Identifizierung der Person hat die Zeugin Z jun. bekundet, dass sie bis zum schnellen Eintreffen der Polizeibeamten Sichtkontakt zur tatverdächtigen Person gehabt habe, sodass eine Verwechslung mit der später Festgenommenen - der Angeklagten - ausgeschlossen sei. Die Zeugin hat insbesondere die Kleidung der Person (dünner Regenmantel) und deren seltsames Verhalten („Verstecken“ hinter einer hierfür ungeeigneten Laterne) beschreiben können.
Dass es sich bei der festgenommenen Person um die Angeklagte gehandelt hat, ist evident. Denn der Zeuge PK AA führte seinen schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben in der Hauptverhandlung zufolge eine polizeiliche Identifizierung durch und die Angeklagte hatte die erfolgte Festnahme beim Amtsgericht auch eingeräumt.
Eine Verwechslung liegt auch bereits deshalb fern, weil es sehr unwahrscheinlich ist, dass sich zum Tatzeitpunkt eine andere weiblich aussehende Person, die einen Penis hat, in der E Innenstadt in der Nähe der Zeuginnen aufgehalten hat. Dass die Angeklagte einen Penis hat, hat der Zeuge PK AA bestätigt, der sie auf der Polizeiwache körperlich untersucht hat.
Die exhibitionistische Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung, nämlich mit einer Verfolgung von Frauen in der E Innenstadt, passt darüber hinaus zu dem, was anlässlich der Durchsuchung bei der Angeklagten an Videofilmmaterial gefunden wurde.
Die Angaben der Zeugin Z1 jun. sowohl zur vorherigen Verfolgung als auch das Geschehen der exhibitionistischen Handlung wurden bestätigt durch die Angaben der Zeugin Z sen. vor dem Amtsgericht Siegburg, die die Kammer durch Verlesung eingeführt hat. Bei dieser Zeugin war eine Belästigung i.S.d. § 183 StGB indes nicht sicher festzustellen. Auf die Frage, wie ihr Empfinden gewesen sei, hat sie laut Sitzungsprotokoll lediglich geantwortet, es sei ein Geschenk gewesen, sie habe schon lange keinen Penis mehr gesehen.
Aus den Angaben des PK AA ergab sich zudem, dass die Angeklagte zum Zeitpunkt ihres Antreffens vollständig orientiert war und keine Ausfallerscheinungen aufwies. Der Zeuge AA berichtete anschaulich, dass er sich mit ihr auf der Wache unterhalten habe und sie über ihre Vorgeschichte und die multiple Persönlichkeitsstörung gesprochen habe. Es sei ein Gespräch auf Augenhöhe gewesen, psychische Auffälligkeiten habe er nicht bemerkt. Angesichts des gezeigten Leistungsverhaltens und einer Atemalkoholkonzentration von 0,32 mg/l um 22:37 Uhr, mithin etwa 67 Minuten nach der Tat, war eine aufgrund Intoxikation erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit - selbst bei Annahme von rechnerischen Maximalwerten zugunsten der Angeklagten - ausgeschlossen. Die Kammer ist von einer lediglich leichten Alkoholisierung zur Tatzeit ausgegangen.
Die Feststellungen zur Durchsuchung der Wohnung der Angeklagten beruhen auf den Angaben der Zeugin KOKin LL, die bei der Durchsuchung zugegen war und die sichergestellten Datenträger ausgewertet hat. Die Zeugin hat nachvollziehbar zum Gang der Durchsuchung berichtet, insbesondere dazu, dass die Angeklagte für die in der Wohnung gefundenen Kleidungsstücke Kaufbelege habe vorweisen können. Bei der Auswertung hätten sich auf sämtlichen Datenträgern pornografische Bilder gefunden. Besonders aufgefallen seien mehrere Bilddateien mit eingeblendeten Textfeldern, in die die Angeklagte explizite sexuelle Phantasien geschrieben habe. Dass diese Texte von der Angeklagten verfasst worden waren, ergibt sich auf Grundlage der überzeugenden Angaben der Zeugin LL zur Auswertung daraus, dass gleiche Schreibweisen in Chatnachrichten der Angeklagten und den Bildunterschriften festzustellen waren, wie beispielsweise die Schreibweise „condom“ mit „c“ in einem im Übrigen auf Deutsch verfassten Text. Auch die große Anzahl der Bilder, auf denen CC abgebildet war, sowie die Art und Weise der Erstellung weiterer Bilder mit entsprechenden Texten durch das Zoomen auf Moderatorinnen von Fernsehsendungen wie etwa „taff“ sprach dafür, dass diese Dateien von der Angeklagten erstellt und nicht lediglich aus dem Internet heruntergeladen worden waren. Inhaltlich bezogen sich die Bildunterschriften auf sexuelle Phantasien. Die Kammer hat die betreffenden Lichtbilder in Augenschein genommen und die Bildunterschriften verlesen.
Dass die Videosequenz, die eine Frau mit weißer Jacke und schwarzen Stiefeln von hinten zeigt, in der DD-Straße aufgenommen worden war, konnte die Zeugin LL aufgrund ihrer Ortskenntnis bekunden. Auf dem Video ist die Umgebung gut zu erkennen, sodass diese Angabe glaubhaft ist. Die Örtlichkeit, an der das eine Video aufgenommen wurde, und der Umstand, dass es sich gemeinsam mit einem unter dem gleichen Tag erstellen weiteren Video auf dem Laptop der Angeklagten unter dem gemeinsamen Speicherort „…Acer\Users\M\Videos\Handy\Videos\20181022 …“ befand, lässt nur den Schluss zu, dass diese Videos von der Angeklagten aufgenommen worden waren, während sie Stiefel tragenden Frauen hinterherging.
Zu dem Lichtbild mit der Frau im Kofferraum hatte die Angeklagte in der Exploration gegenüber der Sachverständigen deren Bekundungen zufolge angegeben, das sei die „OO“, die wolle betäubt werden. Es handele sich um eine Maklerin, die auf einen Kunden warte, der nicht komme. Dann komme ein Mann und fessele sie. Das sei so eine Serie, ein Bild-Story. Frauen würden da gefesselt und geknebelt.
IV.
Die Angeklagte hat sich in Fall 1 (Tat vom 26.08.2021) der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB in Tateinheit mit Bedrohung mit einem Verbrechen gemäß § 241 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Aufgrund der von ihr verursachten Verletzung der Nebenklägerin am Hals ist die Körperverletzung vollendet.
In Fall 2 (Tat vom 06.12.2022) hat sich die Angeklagte der exhibitionistischen Handlung gemäß § 183 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
Nach Auffassung der Kammer sind die spezielleren Voraussetzungen des § 183 Abs. 1 StGB (Exhibitionistische Handlungen) und nicht die des - mit dem gleichen Strafrahmen versehenen - § 183a StGB (Erregung öffentlichen Ärgernisses) gegeben. Die Angeklagte ist ein „Mann“ im Sinne des § 183 StGB. Denn sie hat nach dem bis zum 31.10.2024 geltenden Transsexuellengesetz lediglich eine Namensänderung gemäß §§ 1 ff. TSG vorgenommen, nicht aber eine Änderung des Geschlechtseintrags nach §§ 8 ff. TSG. Dass sie eine Änderung des Geschlechtseintrags hat vornehmen lassen, hat sie nicht berichtet und ist auch sonst nicht bekannt geworden. Aber selbst bei einer Änderung des Geschlechtseintrags, die sowohl auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als auch dem ab dem 01.11.2024 geltenden Recht ohne vorherige geschlechtsangleiche Operation erfolgen kann, wäre die Angeklagte - solange sie einen Penis hat - als „Mann“ im Sinne des § 183 StGB anzusehen. Denn nach dem Sinn und Zweck der Norm erfolgt die Zuordnung nicht anhand der - subjektiv empfundenen - Geschlechtsidentität, sondern anhand der biologischen Geschlechtsmerkmale. Die Vorschrift schützt die sexuelle Selbstbestimmung, indem sie den Einzelnen vor aufgedrängter Konfrontation mit fremder und beziehungsloser Sexualbetätigung bewahrt (NK-StGB/K. Schumann, 6. Aufl. 2023, StGB § 183 Rn. 2). Dieser Schutzzweck ist hier berührt. In objektiver Hinsicht ist es eine sexuelle Handlung, die darin besteht, dass der Täter einem anderen ohne dessen Einverständnis sein entblößtes primäres Geschlechtsteil - das männliche Glied - vorzeigt (NK-StGB/K. Schumann, a.a.O., Rn. 5; Fischer, StGB, 71. Aufl., § 183 Rn. 5; jew. m.w.N.).
Durch die Handlung der Angeklagten ist die Zeugin Z jun. belästigt worden, da sie aufgrund des Anblicks des entblößten und teilweise erigierten Penis der Angeklagten Ekel verspürte. Dass die Angeklagte sich in sexueller Motivation durch das Zeigen ihres Penis sexuell erregen wollte, ergibt sich aus den Umständen des Tatgeschehens. Sie hat die Zeuginnen Z verfolgt und kam ihnen in der engen Gasse sodann gezielt in entgegengesetzter Richtung entgegen, damit diese ihren entblößten Penis wahrnehmen konnten. Sie hat diese Begegnungssituation gezielt herbeigeführt und es war an ihrem lächelnden Gesichtsausdruck zu erkennen, dass ihre Handlung sexuell konnotiert ist.
Die Angeklagte handelte rechtswidrig. Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe waren nicht ersichtlich.
V.
Die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten war jedoch in beiden Fällen aufgrund einer schweren anderen seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB erheblich vermindert.
Die Kammer hat sich zur Beurteilung dieser Frage durch die Sachverständige Dr. HH, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, beraten lassen. Die Sachverständige hat auf Grundlage der Exploration der Angeklagten im Anschluss an den dritten Hauptverhandlungstag, der Gerichtsakte sowie der Vorstrafenakte und weiterer Unterlagen, die auch die Maßregelvollzugsakte aus der vorangegangenen forensischen Unterbringung umfassten, eine eingehende diagnostische Beurteilung vorgenommen. Bezüglich der Unterlagen aus dem Maßregelvollzug hatte die Angeklagte eine Schweigepflichtentbindung (nur) für die Sachverständige unterzeichnet.
Die Sachverständige ist zu der Beurteilung gelangt, dass bei der Angeklagten eine tiefgreifende Störung in der Persönlichkeit vorliege, weshalb die sich aus der Persönlichkeit entwickelte Sexualität tiefgreifend gestört sei. Dem Votum der Sachverständigen zufolge besteht bei der Angeklagten zum einen eine schwerwiegend ausgeprägte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, charaktersadistischen, narzisstischen, schizoiden und zwanghaften Zügen (ICD-10 F 61.0). Zum anderen liegt bei ihr eine multiple Störung der sexuellen Präferenz mit Fetischismus, fetischistischem Transvestitismus, Exhibitionismus, Sadomasochismus und sexuell motivierter Nachstellung sowie Telefonscatophilie und Autogynophilie vor (F 65.6). Ferner besteht eine Transsexualität, wobei die feminine Identitätsbildung nicht stabil ist (F 64.0).
Zu erörtern - so die Sachverständige - sei bei der Frage der Schuldfähigkeit allein das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung. Es gebe keine anamnestischen oder klinischen Hinweise auf eine frühere oder aktuell bestehende psychotische Störung. Eine akute, schuldrelevante Intoxikation der Angeklagten sei im Hinblick auf den festgestellten Atemalkoholwert bei der Tat vom 06.12.2022 gleichfalls nicht gegeben. Eben so wenig bestünden bei dem erreichten Bildungsniveau Hinweise auf eine Intelligenzminderung.
Hinsichtlich der schweren anderen seelischen Störung hat die Sachverständige allgemein erläutert, dass es sich bei einer Persönlichkeitsstörung um charakteristische und dauerhafte innere Erfahrungs- und Verhaltensmuster des Betroffenen handele, die insgesamt deutlich von kulturell erwarteten und akzeptierten Normen abweichen würden. Die Abweichung zeige sich in mehr als einem Bereich auf dem Gebiet der Kognition, der Affektivität, der zwischenmenschlichen Beziehungen und der Art des Umgangs mit ihnen. Für die Diagnose sei erforderlich, dass die Abweichung so ausgeprägt sei, dass in vielen persönlichen und sozialen Situationen ein unflexibles, unangepasstes und unzweckmäßiges Verhalten gezeigt werde. Ferner gebe es einen persönlichen Leidensdruck und die Abweichung müsse stabil und von langer Dauer sein und sich bereits im Kindesalter bzw. in der Adoleszenz gezeigt haben.
In Bezug auf die diagnostizierte schwerwiegend ausgeprägte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, charaktersadistischen, narzisstischen, schizoiden und zwanghaften Zügen (ICD-10 F 61.0) hat die Sachverständige Folgendes ausgeführt:
a)
Die Angeklagte weise eine dissoziale Persönlichkeitsstörung auf. Diese zeige sich z.B. in der grundsätzlichen Bereitschaft, anderen Frauen Wäsche oder Schuhe zu stehlen sowie fremde Frauen zu attackieren. Die Dissozialität sei eng an die sexuell paraphilen Auffälligkeiten gebunden. Auch die Vorstellung der Angeklagten, Rache an der Nachbarin üben zu können, weil sie sexuelle Kontakte zu anderen Männern habe, zugleich aber gegenüber der Angeklagten - damals: Herrn B - signalisiert habe, kein Interesse zu haben, entspreche einer antisozialen Sichtweise auf eine implizite Anspruchshaltung auf die Sexualität einer anderen Person. Ein deutlicher Hinweis für den Mangel an Reue und Einfühlungsvermögen zeige sich zum Beispiel in der Äußerung über das erste Tatopfer Frau R, die „wie eine Schildkröte“ auf dem Rücken gelegen und dabei gestrampelt habe. Dies habe die Angeklagte in der Exploration wiederholt so berichtet, wobei sie bei einem Mal bei dieser Schilderung gelächelt und beim anderen Mal mit den Armen gerudert habe, um zu illustrieren, wie die Frau mit den Beinen gestrampelt habe. Es zeige sich auch in der Äußerung der Angeklagten, dass die Nebenklägerin V bei dem Termin am Amtsgericht Siegburg einfach ohne Probleme an ihr vorbeigegangen sei, während jetzt beim Landgericht der Aufwand betrieben werde, dass die Nebenklägerin nicht mit ihr im Gerichtssaal zusammentreffen solle. In diese Richtung gehe auch das Argument der Angeklagten, bei der Tat zum Nachteil von Frau T ein Messer eingesetzt zu haben, damit die Frau weniger schreie. Hier lasse die Angeklagte außer Acht, dass dies auch dazu führen könne, dass die Frau gerade aus massiver Angst und einem subjektiven Gefühl heraus, mit dem Tode bedroht zu werden, umso lauter schreie. Die Angriffe gegen Frauen, um deren Stiefel abnehmen zu wollen, entspreche dem dissozialen Verhaltensspektrum, sei aber eindeutig paraphil motiviert.
Bezogen auf die allgemeinen diagnostischen Kriterien der dissozialen Persönlichkeitsstörung gemäß ICD 10 hat die Sachverständige in Bezug auf die Angeklagte folgende bejaht: dickfelliges Unbeteiligtsein gegenüber Gefühlen Anderer und ein Mangel an Empathie, Missachtung sozialer Normen, Unvermögen zu längerfristigen Beziehungen, Unfähigkeit zu Schuldbewusstsein und Lernen aus Erfahrung/Strafe sowie Neigung zu vordergründigen Rationalisierungen für eigenes Fehlverhalten. In einer weiteren Differenzierung der dissozialen Persönlichkeitsstörung sei von einem malignen Narzissmus auszugehen, also von einem Muster aus Kognition, Affektivität und Verhalten, welches durch Fremdschädigung der eigenen Bedürfnisbefriedigung nutze und eine persönliche Legitimationsstrategie für das grenzverletzende Verhalten ermögliche. Außerdem diene das dissoziale Verhalten hier strikt der Ausübung komplexer paraphiler Interessen, die im Zusammenhang stünden mit dem Fetischismus, dem transvestitischen Fetischismus und dem stalking-artigen Verhalten.
b)
Die Persönlichkeitseigenschaft der charaktersadistischen Züge sei bei der Angeklagten deutlich ausgeprägt. Dies zeige sich zum Beispiel in dem damaligen Vorgehen gegen die Nachbarin, deren Telefonnummer sie mit einer verfänglichen Botschaft öffentlich aufgehängt und genau gewusst habe, dass dies unerwünschte telefonische Avancen zur Folge haben könne. Hier gehe es um ein Abstrafen und Quälen, nicht nur im sexuellen, sondern auch im sozialen Sinne, wenn die Angeklagte sich zurückgewiesen und minderbeachtet fühle. Auch das Ausspionieren Anderer und die subtilen Signale, über Wissen zu verfügen (wie z.B. der Nachbarin Schuhe in exakt der richtigen Größe zu schenken und dann nochmal nachzuhaken, was die Trage-Frequenz angeht), verweise auf ein massives Macht- und Kontrollbedürfnis sowie auf eine massive Machtdemonstration. Auch bei der Tat zum Nachteil der Nebenklägerin V sei als modus operandi zu erkennen, dass es um die Ängstigung der Zielperson gehe. Zwar habe sich die Angeklagte zu ihrem Motiv nicht geäußert, es sei jedoch zu erkennen, dass es darum gehe, eine Frau zu erschrecken, sie massiv zu bedrohen, in dem Moment Macht und Überlegenheit über sie zu demonstrieren und sie vor allem in Angst zu versetzen. Dies sei auch sadistisch. Ferner würden sich die charaktersadistischen Züge in der Angabe der Angeklagten zeigen, dass sie früher die Katzen einer Domina gequält habe und dies in den Zusammenhang mit dem Gefühl einer Benachteiligung gestellt habe, weil die Domina ihr gesagt habe, erst kämen die Katzen und dann die Angeklagte.
c)
Die Persönlichkeitseigenschaft der narzisstischen Züge sieht die Sachverständige ebenfalls als gegeben an. Bei ihr fänden sich deutliche Hinweise auf narzisstische Züge im Sinne der narzisstischen Überkompensation unterliegender massiver Selbstwertinstabilität. Bezogen auf die Kriterien des DSM 5 sei dies in folgenden Äußerungen und Verhaltensweisen der Angeklagten zu erkennen: Ungeduld mit Dritten, perfektionistische Selbstdarstellung bei gleichzeitiger biografischer Underperformance, Empathielosigkeit, Rache bei subjektiv empfundener Zurückweisung und gleichzeitig bestehenden Ansprüchen in Bezug auf Zuwendung durch Dritte, hypochondrische Tendenzen, Unfähigkeit zu liebevollen Objektbeziehungen sowie Macht- und Dominanzstreben. Auch bei Anwendung des Konzepts von Kernberg, das klinisch am differenziertesten und auch für das Verständnis von Gewaltstraftaten bedeutsam sei, bestehe eine narzisstische Störung. Die Angeklagte liege hier zwischen dem zweiten und dem dritten von drei Schweregraden. Sie habe ein inneres Erleben von Leere, das mit Sexualität gefüllt werde, es gebe das Maliziös-Feindselige und vor allem auch sehr misogyne innere Überzeugungen. Das Misogyne zeige sich trotz der Trans-Identität darin, dass die Angeklagte die Nachbarin als „Schlampe“ bezeichnet habe und die Wäschestücke, die sie in der Wohnung der Nachbarin unerlaubt inspiziert habe, als deutliche Hinweise auf deren „Liederlichkeit“ angesehen habe. Die Angeklagte habe in der Exploration erklärt, sie habe den Gedanken gehabt, wenn die Nachbarin mit anderen Männern schlafe, dann könne sie das ja auch mit ihr tun. Zu der inneren Leere habe die Angeklagte in der Exploration berichtet, dass wenn sie etwas Schönes sehe, etwa Stiefel, sie es haben wolle und dann trete aber wieder so eine Leere auf und dann gehe das immer so weiter. Die Leere sei in ihr.
d)
Die Persönlichkeitseigenschaft der schizoiden Züge zeige sich bei der Angeklagten in einer sehr geringen Warmherzigkeit gegenüber Dritten, einen im Rapport sehr kühl-distanzierten Affekt, einem Vermeiden von nahen Intimbeziehungen und der Funktionalisierung von Kontakten zu anderen Personen ausschließlich zum Zweck des Auslebens sexueller Praktiken. Aus psychodynamischer Sicht werde auch eine Unfähigkeit angenommen, Wut und Angst zu äußern, obwohl diese durchaus erlebt würden. Möglicherweise liege hierin eine Ursache für die sexualisierte Wut, die die Angeklagte über Jahre hinweg von Zeit zu Zeit zeige. Dieser Mangel an Ärgerausdruck werde auch als „Pseudocompliance“ bezeichnet. Das sei auch relevant, wenn es um die formale Anpassungsfähigkeit an therapeutische Settings gehe. Dass bei ihr eine „Pseudocompliance“ vorgelegen habe, zeige sich zum Beispiel darin, dass sie die LVR-Klinik Köln zum Schadensersatz für Stiefel aufgefordert habe. Hintergrund dessen war, dass es während der ersten forensischen Unterbringung der Angeklagten in Bezug auf den Fetisch darum gegangen war, dass sie die Zahl der von ihr besessenen Stiefel reduziere.
e)
Die Persönlichkeitseigenschaft der zwanghaften Züge zeige sich darin, dass die Angeklagte sich als akkurat und zwanghaft beschreibe, wenngleich dieser Eindruck bei Betrachtung ihres äußeren Erscheinungsbildes oder ihrer Wohnung nicht vorherrsche. Aber die Kleinteiligkeit, mit der die Angeklagte ihre Umgebung aufmerksam mustere, spreche für Züge von Genauigkeit und Akribie. Dies habe sich auch in der Exploration zum Beispiel daran gezeigt, als die Angeklagte die Sachverständige mit besonders energischem Tonfall dahingehend „korrigiert“ habe, dass sie - die Angeklagte - evangelisch-lutherisch sei, ohne indes den Unterschied zum Evangelischen mit Inhalt füllen zu können. In Bezug auf die Arbeit habe sich die Angeklagte als genau und akribisch und daher auch als wenig fehlerhaft beschrieben. Auch das Horten und Sammeln sei ein Ausdruck von Zwanghaftigkeit.
Bei der Angeklagten bestehe - so die Sachverständige weiter - eine multiple Störung der sexuellen Präferenz, eine sog. Paraphilie. Es liege ein Sexualverhalten bei der Angeklagten vor, welches ganz erheblich vom Durchschnitt der Bevölkerung abweiche.
a)
So falle auf der Beziehungsebene zunächst auf, dass die Angeklagte nie eine wirkliche vertrauensvolle, auf tiefer emotionaler Verbundenheit basierende Intimbeziehung gehabt habe. Die erste Beziehung mit heterosexueller Partnerwahl habe sieben Monate gedauert und es sei - ihren detaillierten Angaben zufolge - drei Mal zu konventionellem Geschlechtsverkehr gekommen.
b)
Danach habe sich die Angeklagte zunehmend fetischistischen Interessen zugewandt und einen ausgeprägten Schuhfetischismus entwickelt. Letztlich habe sich ein transvestitischer Fetischismus entwickelt, verbunden mit der sexuellen Phantasie, selbst eine Frau zu sein und sich in der sexuellen Phantasie als Frau zu begehren.
c)
Die Angeklagte falle darüber hinaus - wie die hier vorliegend festgestellte Tat zeige - durch Exhibitionismus auf.
d)
Ihre Sexualität lebe die Angeklagte mit Hilfe von sadomasochistischen Praktiken aus, wobei hier auch neben dem Quälen besondere Praktiken, wie urophile Handlungsweisen, Atemreduktion und das Einführen von Gegenständen in die Harnröhre („Sounding“) eine Rolle spielten. Eine emotionale Bindung an die jeweiligen Personen habe nicht bestanden und die Begegnungen seien ausschließlich sexuell geprägt gewesen. Darüber hinaus erlebe die Angeklagte offenbar einen Kick durch das Überwältigen von fremden Frauen zum Zweck des Stiefel-Diebstahls.
e)
Auch die Wahl ihrer Sexualpartnerinnen sei auffällig. Die Angeklagte habe in der Exploration berichtet, dass alle ihre Begegnungen mit Sexualpartnerinnen von jeher immer als Mann in der männlichen Rolle des Sexualpartners erfolgt seien. Die Angeklagte habe betont, dass dies so bleiben werde. Dies passe - so die Sachverständige weiter - auch gut zu der Entscheidung der Angeklagten, nunmehr auch zehn Jahre nach der Übernahme des weiblichen Namens und der nunmehr acht Jahre bestehenden plastischen Anlage weiblicher Oberweite, das männliche Genital beizubehalten. Die von der Angeklagten angeführte Begründung, dass die Operation oftmals massive Störungen mit sich bringe, möge zweifelsohne ein Motiv sein. Die Entscheidung, auf die Genitalangleichung zu verzichten, sei bei gynäphilen Mann-zu-Frau-Transpersonen jedoch nicht so selten und eine fragile männliche Identität könne die Ambiguität in Bezug auf die Genitalangleichung mit befördern. Bei der weiteren Berücksichtigung der Aussage der Angeklagten, dass sie als Sexualpartnerinnen nur Frauen wolle und heute also „lesbisch“ sei, handele es sich hier um eine Gender-Fluidität, die weit weniger eindeutig sei. Neben den Sorgen vor möglicherweise suboptimalen Operationsergebnissen gebe es ihrer Einschätzung nach auch eine genuin sexuelle Komponente, sich nicht vom Penis trennen zu wollen, sondern sich bewusst für das männliche Geschlecht zu entscheiden. Das wiederum passe zu der exhibitionistischen Handlung, die sich ja gerade den Besitz eines Penis zunutze mache. Die feminine Identitätsbildung könne daher als instabil bezeichnet werden.
Bezüglich des Lustskripts habe die Angeklagte vor allem Interesse an reifen Frauen jenseits der Lebensmitte ab 50 Jahren. Diese Vorliebe habe ausweislich der bekannten Biografie schon seit der Jugendzeit bestanden.
f)
Bei der Angeklagten hätten sich über die Jahrzehnte Verhaltensweisen im Sexuellen gezeigt, die formal von außen - wie etwa Hausfriedensbruch - nicht als solche erkannt würden. Das Beobachten von Frauen und das Ausspionieren derer Gewohnheiten habe etwas zu tun mit auf Frauen bezogene Macht und Kontrolle. Auch das unerbetene Schenken relativ intimer Gegenstände an fremde Frauen (Schuhe) sei eine erotisch-sexualisierte Grenzüberschreitung. Das Eindringen in eine Wohnung und das Durchsuchen von Wäsche sei eine massive Grenzverletzung, die sich fortsetze in dem Handtaschenraub bei jenem Opfer, das sich so stark gewehrt habe, dass die Angeklagte damals die Stiefel nicht habe rauben können. Hier finde sich auch keinerlei Einfühlung in die Emotionen der Opfer.
g)
Darüber hinaus erlebe die Angeklagte massive Gewaltphantasien mit Bezug zur Sexualität. Die Angeklagte habe ihr - der Sachverständigen gegenüber - auch Phantasien in Bezug auf Vergewaltigung und sogar Tötung offenbart. Die Angeklagte habe auch berichtet, dass sie Filme wie „Hostel“ oder „Hospital“ anschaue und sich die Szenen auch noch mal aufschreibe. Sie habe die Filme mit beschreibenden Details erwähnt und Szenen geschildert, aus denen hervorgehe, dass dort schwerste Gewalt an Menschen sadistischen Ausmaßes gezeigt werde. Das Genre könne als „torture porn“ bezeichnet werden. Das Interesse der Angeklagten an folterartiger Grausamkeit werde so zum Ausdruck gebracht. Der Umstand, dass sie Szenen noch nachschreibe, zeige, welche Bedeutung das Gesehene für die Phantasie habe.
Die sexuellen Gewaltphantasien hätten sich dabei durchaus von dem Thema Fetisch losgelöst. Auch aus den Stellungnahmen der LVR-Klinik F2 gehe hervor, dass es dort um Gewaltphantasien gegangen sei. In der stationären Behandlung sei jedoch das Thema des Wechsels von Mann zu Frau so in den Vordergrund gerückt und zudem das eigentliche deliktische Geschehen ausschließlich an Schuhen und Stiefeln festgemacht worden, dass durch diese thematische Verengung der Blick auf das gesamte Bild der deliktrelevanten Persönlichkeits- und Sexualpathologie eher verloren gegangen sei.
Die dargestellten - eng miteinander verknüpften - beiden Persönlichkeitsstörungen sind nach dem Votum der Sachverständigen überdauernd und im Sinne des § 20 StGB schwerwiegend. Das Kriterium der „Schwere“ beziehe sich auf eine Vergleichbarkeit mit der Funktionseinbuße bei Psychosen oder auf eine schwerwiegende Einbuße sozialer Kompetenz im Sinne des „strukturell-sozialen“ Krankheitsbegriffs.
Ausgehend von den in der Forensik anerkannten Kriterien zeige sich die Schwere der Störung in der biografischen Entwicklung, dem eigentümlichen Einzelgängertum ohne soziale Beziehungen und der beträchtlichen Fokussierung des Lebens auf eine hochgradig auffällige Sexualität. Im Bereich der Sexualität gebe es eine beträchtliche dynamische Veränderung in der Entwicklung sexuellen Drangs, sexueller Vorstellungen, eine Problematik der Impulskontrolle bei entsprechenden Schlüsselreizen oder Überflutung durch paraphile Phantasien, sie sich mit Überfällen und Übergriffen auf fremde Frauen ab 50 Jahren beschäftigen würden. Es gebe massive Kontaktstörungen zu anderen Menschen, eine emotionale Verflachung im Sinne von Empathie-Defiziten, beträchtliche Auffälligkeiten in der narzisstischen Selbstwertregulation mit einer machtbasierten Kompensationsstrategie und eine weitgehende soziale Vereinsamung jenseits auf Sexualität fokussierter Begegnungen.
Aufgrund der komplexen Störungen und deren Zusammenwirken sei die motivationale Steuerungsfähigkeit der Angeklagten - bei erhaltener Einsichtsfähigkeit - vermindert gewesen.
Die Einsichtsfähigkeit der Angeklagten sei bei Begehung der Taten erhalten gewesen. Die Fähigkeit zur Unrechtseinsicht sei, so die Sachverständige, nur bei hochgradigen mentalen Einbußen oder bei hochgradig bizarren, ganz bestimmten Wahninhalten Schizophrener nicht gegeben. Dies sei hier ersichtlich nicht der Fall.
Die Sachverständige hat im Weiteren ausgeführt, dass aus psychiatrischer Sicht von einer Verminderung der motivationalen Steuerungsfähigkeit auszugehen sei. Die motivationale Steuerungsfähigkeit beziehe sich auf das innere Hemmungsvermögen gegenüber normwidrigen Motiven und normwidrigen Verhaltensimpulsen sowie auf die Desaktualisierungsfähigkeit in Bezug auf Affekte, Vorstellungen, Phantasien und affektgeleitete Handlungswünsche. In der Tatsituation gehe es um die Beeinträchtigung innerer Freiheitsgrade und Handlungsspielräume.
Die Taten der Angeklagten würden jeweils einer Art triebdynamischem Zwang folgen, der auf eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit in der Tatsituation selbst hinweise. Die an sich durchaus impulsive Tat an fremden Frauen, die im Grunde reine Zufallsopfer (mit bestimmten Eigenschaften wie z.B. Stiefel oder Alter) seien, folge einer sexuell hochgradig paraphilen Dynamik, die über lange Zeit in der Phantasie und in anderen Settings wie bei Dominas oder durch transvestitisch-fetischistische Rituale gebunden werden könne, aber von Zeit zu Zeit eben ausagiert werde. Welche auslösenden oder katalysierenden Faktoren dazu notwendig seien, sei bislang nicht klargeworden.
Den Bewertungen der Sachverständigen schließt sich die Kammer nach kritischer Prüfung an. So ist es für die Kammer gut nachvollziehbar, dass die Angeklagte in ihrer Persönlichkeit, wie von der Sachverständigen im Einzelnen herausgearbeitet, überdauernd hochgradig gestört ist. Das belegt ihre Biografie mit den vielfältigen Besonderheiten auch im Sexualverhalten eindrücklich. Die Auffälligkeiten erschöpfen sich auch nicht in einer Dissozialität, die isoliert betrachtet im Rahmen einer Schuldfähigkeitsbeurteilung freilich ohne Belang wäre.
Die bei der Beurteilung der Schwere einer Persönlichkeitsstörung vorzunehmende Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit der Angeklagten und ihrer Taten zeigt für die Kammer, dass es auch außerhalb der angeklagten Delikte bereits seit vielen Jahren zu einer Einschränkung des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens der Angeklagten gekommen ist. Die sexuelle Devianz im Hinblick auf Angriffe auf fremde Frauen hat sich über einen langen Zeitraum als stabil erwiesen. Zudem streitet auch der Umstand, dass es sich um eine vielschichtige Persönlichkeitsproblematik mit zwei voneinander abgrenzbaren Störungen handelt, für die Einordnung als schwere Erkrankung.
Zu den gleichen diagnostischen Ergebnissen (multiple Störung der Sexualpräferenz und kombinierte Persönlichkeitsstörung) wie Frau Dr. HH war auch bereits die im Vorverfahren tätige Sachverständige Prof. Dr. MM gelangt.
Der Bewertung dieser Sachverständigen steht das vom Amtsgericht Siegburg eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. NN nicht entgegen. Dieser war nach einer kurzen Exploration der Angeklagten zwar zu dem Ergebnis gelangt, dass die in der Vergangenheit gestellten Diagnosen der multiplen Störung der Sexualpräferenz und die kombinierte Persönlichkeitsstörung nicht mehr fortbestünden. Dieses Gutachten erfüllt indes nicht die Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten (vgl. Boetticher et al., Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten, NStZ 2005, 57 ff.). Die Sachverständige Dr. HH hat auf Nachfrage der Kammer in Bezug auf das Gutachten des Dr. NN berichtet, dass dieses insgesamt lediglich zehn Seiten umfasse und die vorläufige forensische Wertung des Sachverständigen auf nur ca. eineinhalb Seiten notiert sei. Es enthalte nicht einmal ansatzweise eine strukturierte, deliktspezifische und sexualpathologische Exploration. Es enthalte keine Auseinandersetzung mit der jahrzehntelangen Vorgeschichte des delinquenten Verhaltens und keinerlei fachliche Diskussion. Es sei auch keine fachliche Qualifikation des Sachverständigen in dem Bereich erkennbar. Auch für die Kammer waren diese Mängel und das Fehlen einer fachlich fundierten und differenzierten Einzelfallanalyse ersichtlich.
Dagegen konnte das Gutachten der Sachverständigen Dr. HH überzeugen. Es basiert auf einer ausführlichen Exploration der Angeklagten und war sorgfältig erstellt. Es setzt sich 157 Seiten umfassend mit den vielschichtigen Facetten der Persönlichkeit der Angeklagten, ihrer Lebensgeschichte, der strafrechtlich relevanten Taten und sonstiger Vorkommnisse unter Einbeziehung der Behandlungsergebnisse aus der forensischen Unterbringung auseinander. Darüber hinaus konnten die Kammer und die Sachverständige auf die aktuellen - durch die Durchsuchung gewonnenen - Erkenntnisse zurückgreifen. Frau Dr. HH ist als ehemalige Leiterin einer LWL-Klinik zudem nicht nur fachlich zur Gutachtenerstellung besonders geeignet und forensisch erfahren. Sie verfügt als Fachbuchautorin auch im Bereich der Sexualdelinquenz über besondere Expertise.
Die Kammer ist der Auffassung, dass die Einschränkung der Steuerungsfähigkeit auch erheblich ist. Die Störungen beeinträchtigen nicht nur seit Jahren das soziale Gefüge und die Sexualität der Angeklagten, sondern sind erkennbare Ursache der beiden angeklagten Taten, für die es aus ihrer Vorgeschichte und ihrem Anlass heraus keine andere Erklärung gibt, als dass sie Ausdruck der feindseligen sadistischen Impulse und der komplexen paraphilen Störung der Angeklagten sind. Dies gilt sowohl bei der Tat zum Nachteil der Nebenklägerin V als auch bei der exhibitionistischen Handlung. Bei letzterer war auch die leichte Alkoholisierung der Angeklagten zu berücksichtigen, die zu einer Verringerung der Hemmschwelle mit beigetragen haben mag. Zudem war zu sehen, dass die Angeklagte die Taten nach Durchlaufen einer mehrjährigen Behandlung im Maßregevollzug begangen hat, was ebenfalls für eine relevante Minderung des Hemmungsvermögens spricht.
VI.
Die gefährliche Körperverletzung wird gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist ein Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren eröffnet.
Soweit die Angeklagte tateinheitlich den Tatbestand des § 241 Abs. 2 StGB (Bedrohung mit einem Verbrechen) verwirklicht hat, der Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vorsieht, bestimmt sich gemäß § 52 Abs. 2 StGB die Strafe nach dem Gesetz, das die schwerste Strafe androht.
Für die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist maßgebend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlichen Fälle so weit abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei sind alle wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Erst nach dem Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der außerordentliche Strafrahmen anzuwenden ist.
Bei dieser Entscheidung hat die Kammer zugunsten der Angeklagten strafmildernd berücksichtigt, dass
Zu Lasten der Angeklagten hat die Kammer hingegen berücksichtigt, dass
Angesichts der gewichtigen Strafzumessungsgründe, die zu Lasten der Angeklagten wirken, vermochte die Kammer einen minder schweren Fall nicht anzunehmen, auch nicht unter Berücksichtigung der verminderten Schuld. Sie hat jedoch eine Milderung über §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen. Hieraus ergab sich ein Strafrahmen von einem Monat Freiheitsstrafe bis sieben Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe.
Bei der Bemessung der konkreten Strafe innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer in Ansehung der getroffenen Feststellungen erneut alle bereits angeführten Strafzumessungstatsachen gegeneinander abgewogen. Sie hält die Verhängung einer Freiheitsstrafe von
einem Jahr und neun Monaten
für tat- und schuldangemessen.
Die exhibitionistische Handlung wird gemäß § 183 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Unter Anwendung der auch hier vorzunehmenden Milderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu neun Monate oder Geldstrafe bis zu 270 Tagessätze.
Bei der Entscheidung hat die Kammer zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass
Zu Lasten der Angeklagten hat die Kammer hingegen berücksichtigt, dass
Bei der Bemessung der konkreten Strafe innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer in Ansehung der getroffenen Feststellungen erneut alle bereits angeführten Strafzumessungstatsachen gegeneinander abgewogen. Sie hält eine Freiheitsstrafe von
drei Monaten
für tat- und schuldangemessen.
Es bedarf gemäß § 47 Abs. 1 StGB einer kurzen Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf die Angeklagte, da besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit der Angeklagten liegen, die die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf sie unerlässlich machen. Die vorzunehmende Gesamtwürdigung ergibt, dass nicht zu erwarten ist, dass sich die Angeklagte die Verhängung einer Geldstrafe zur Warnung dienen lässt. Es handelt sich zwar um die bislang erste exhibitionistische Handlung der Angeklagten. Die Kammer hat auch die schädliche Wirkung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe im Hinblick auf die komplexe Persönlichkeitsstörung und die sexuelle Präferenzstörung gesehen, da diese Störungsbilder durch einen Strafvollzug weiter vertieft werden können. Sie hat jedoch nicht die Erwartung, dass eine Geldstrafe die Angeklagte von erneuten gleichgelagerten Taten abhalten oder sie dazu motivieren würde, die bei ihr bestehenden Störungen therapeutisch behandeln zu lassen. Denn die Angeklagte ist wegen weiterer Delikte, die auf die bei ihr bestehenden Störungen zurückzuführen sind, vorbestraft. Die erste Behandlung im Maßregelvollzug war nicht erfolgreich und es besteht zum jetzigen Zeitpunkt keine positive Legalprognose. Daher ist auch unter Berücksichtigung der verminderten Schuld zur Einwirkung auf sie eine Freiheitsstrafe geboten.
Innerhalb des nach Maßgabe des § 54 StGB zur Verfügung stehenden Gesamtstrafrahmens hat die Kammer schließlich unter erneuter Berücksichtigung sämtlicher oben angeführter Strafzumessungsgesichtspunkte und insbesondere des Umstandes, dass die hier ausgeurteilten Taten im Zusammenhang mit der schweren anderen seelischen Störung der Angeklagten stehen, unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr und zehn Monaten
als erforderlich aber auch ausreichend erachtet, um auf die Angeklagte einzuwirken und hierbei auch die Wirkungen berücksichtigt, die von einer solchen Strafe für das künftige Leben der Angeklagten in der Gesellschaft ausgehen.
Die Kammer hat die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht gemäß § 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt.
Eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr kann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn eine positive Sozialprognose gegeben ist und nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz der Strafhöhe nicht als unangebracht erscheinen lassen.
Die Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände ergibt, dass eine positive Sozialprognose zurzeit nicht besteht. Die Angeklagte wurde erneut wegen Delikten verurteilt, welche auf die bei ihr fortbestehenden Störungen zurückzuführen sind und sie ist derzeit für die Allgemeinheit gefährlich. Sie geht zur Zeit keiner Arbeit nach und es droht der Verlust der Wohnung. Die bei ihr bestehende schwere andere seelische Störung besteht weiter fort und ist unbehandelt. Daher ist nicht zu erwarten, dass sie sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.
VII.
Die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus war gemäß § 63 StGB anzuordnen. Sie hat im Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen. Die Gesamtwürdigung von Person und Tat ergibt, dass von ihr infolge der bei ihr bestehenden schweren anderen seelischen Störung weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, und sie deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 63 S. 1 StGB).
Bei der mit einem Regelstrafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe versehenen gefährlichen Körperverletzung handelt es sich, auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, um ein erhebliches Delikt im Sinne des § 63 S. 1 StGB. Die Nebenklägerin hat zwar nur eine leichte Verletzung am Hals erlitten. Der Tatausführung, die zudem mit einer Bedrohung mit einem Verbrechen einherging, war jedoch eine hohe Gefährlichkeit immanent und die Nebenklägerin hat durch die Tat erhebliche psychische Folgen erlitten.
Bei der ebenfalls festgestellten exhibitionistischen Handlung handelt es für sich genommen nicht um eine erhebliche Straftat. Denn eine solche Handlung ist nicht derart schwer, dass sie eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus begründen könnte (vgl. MüKoStGB/Hörnle, 4. Aufl. 2021, StGB § 183 Rn. 27 m.w.N.). In der Gesamtschau mit der gefährlichen Körperverletzung belegt sie jedoch, dass die Angeklagte weiterhin zu misogynen Straftaten gegenüber ihr in der Regel unbekannten Frauen neigt.
Es besteht ein symptomatischer Zusammenhang zwischen der schweren anderen seelischen Störung der Angeklagten und den Taten. Hier nimmt die Kammer Bezug auf die Ausführungen zur verminderten Schuldfähigkeit der Angeklagten, aus denen sich ergibt, dass sowohl die Tat zum Nachteil der Nebenklägerin V als auch die exhibitionistische Handlung auf dem Zusammenwirken der komplexen Persönlichkeitsstörung und der multiplen Störung der Sexualpräferenz beruhen. Hiernach steht fest, dass diese - fortdauernden - Störungen ursächlich für die von der Angeklagten begangenen Straftaten sind.
Es besteht auch eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades, dass die Angeklagte infolge der bei ihr bestehenden schweren anderen seelischen Störung weitere Taten begehen wird, die von gleicher Schwere sind wie die Anlasstat. Nach Bewertung aller zur Verfügung stehenden Beweismittel und fachlich beraten durch die Sachverständige Dr. HH, die ihrerseits die Voraussetzungen für eine Unterbringung gemäß § 63 StGB aus psychiatrischer Sicht bejaht hat, ist die Kammer der Überzeugung, dass die Angeklagte für die Allgemeinheit gefährlich ist. Denn bei ihr besteht ein hohes Rückfallrisiko in Bezug auf gewalttätige Delikte gegenüber Frauen, vor allem ab der zweiten Lebenshälfte. Die gewaltsamen Annäherungen gegenüber Frauen, die sich durch die Lebensgeschichte der Angeklagten ziehen und die sie zuvor als Herr B vorgenommen hat, setzen sich nun bei der trans-weiblichen Angeklagten nach bereits einmal erfolgter Behandlung im Maßregelvollzug fort. Die Motivwahl ist, wie die aktuellen Taten zeigen, vom Thema des Fetisches möglicherweise nunmehr abgelöst.
a)
Die Sachverständige hat die Risikoprognose zum einen auf eine kriteriengeleitete Individualprognose nach Dittmann und zum anderen auf eine Anwendung aktuarischer Prognoseinstrumente gestützt.
aa)
Die Individualprognose hat sie ausführlich in einer Gesamtschau der delikt- und persönlichkeitsspezifischen Kriterien wie folgt begründet:
Die Analyse der Anlasstaten zeige ein ungünstiges Profil. Ganz überwiegend gebe es keinerlei spezifische Täter-Opfer-Beziehung und auch bei der Nachbarin habe es sich nicht um eine Person mit einer spezifischen persönlichen Bindung zur Angeklagten gehandelt. Die Angeklagte habe nicht aus einem Gruppendruck heraus, sondern als Einzeltäterin aus einer genuin ihr entstammenden Deliktmotivation heraus gehandelt und es seien reine Zufallsopfer gewesen. Auch wenn die Zeitabstände zwischen den Taten beträchtlich seien, zeige sich ein stabiler modus operandi vom 20. Lebensjahr bis zur Lebensmitte der Angeklagten und dies trotz der Geschlechtsumwandlung.
Bei der bisherigen Kriminalitätsentwicklung überwögen ebenfalls die ungünstigen Faktoren. Sämtliche Taten seien nicht Ausdruck lebensphasischer Krisen, sondern würden von Anlässen losgelöst einer komplexen Persönlichkeitsstörung und komplex gestörten Sexualität entstammen. Auch die Deliktserie und die Konstanz der Art und Weise der Angriffe über mehr als 30 Jahre hinweg sprächen für eine kritische Entwicklung.
Auf der Ebene der Persönlichkeit und der bestehenden psychischen Störung überwögen gleichfalls die ungünstigen Faktoren, wie Bindungslosigkeit, Gefühlskälte, Empathiemangel, eine komplexe sexuell paraphile Störung mit Progredienz, deliktfördernde misogyne Ansichten sowie eine bis in die Adoleszenz zurückreichende antisoziale Verhaltensdisposition im Zusammenhang mit paraphiler Sexualität.
Was die Einsicht der Angeklagten in ihre Krankheit bzw. Störung betreffe, sei günstig, dass sie aus vielen Anteilen ihrer paraphilen Interessen keinen Hehl mache. Es seien andererseits auch eine Abwehr und Bagatellisierung zu erkennen, was mit der Persönlichkeitsstruktur zusammenhänge.
Bei der sozialen Kompetenz der Angeklagten würden eindeutig die kritischen Faktoren überwiegen. Es gebe keine stabilen Partnerschaften, keine Autonomie-Entwicklung in der Kindheit und Jugend, ein Versagen der Berufsbiografie mit fehlender Integration in ein normales erwachsenes bürgerliches Umfeld, kein stabiles Arbeitsverhältnis und bis auf sexuelle Kontakte eine weitgehende soziale Isolation.
Hinsichtlich des spezifischen Konfliktverhaltens sei kritisch, dass die Taten von konkreten Konflikten losgelöst seien. Vielmehr seien seit 1987 die paraphilen Interessen der Motor für unterschiedliche Tatmuster zum Nachteil von Frauen gewesen. Die Tathandlungen seien impulsiv und es würden sich ad hoc bietende Gelegenheiten ausgenutzt. Es spreche jedoch viel dafür, dass eine entsprechende Phantasiewelt die Angeklagte lange im Voraus begleite.
Betreffend die Auseinandersetzung mit der Tat sei ungünstig, dass es Bagatellisierungen gebe, deutliche Anzeichen mangelnder Einfühlung in die Opfer, mangelnde Empathie und eigentlich keine erkennbare, affektiv resonante Form von Reue. Zudem gebe es gegenüber dem Opfer Zuschreibungen von Mitverantwortung. Zwar sage die Angeklagte sehr klar, dass Übergriffe in der Vergangenheit etwas mit dem Fetischismus zu tun gehabt hätten. Anderseits gebe es dafür kein Problembewusstsein, was sich an der Idee zeige, der LVR-Klinik F2 eine Rechnung über 250 Euro zu stellen, in der Annahme, die Klinik müsse ihr die aus therapeutischen Gründen zur Vernichtung angeratenen Stiefel ersetzen.
Was die allgemeinen und realen Therapiemöglichkeiten angehe, sei günstig, dass forensische Kliniken auf die Behandlung komplexer Störungen im Bereich von Sexualität und Persönlichkeit spezialisiert seien. Man habe dort auch die Zeit, um die Störungen zu behandeln. Ungünstig sei, dass das Störungsbild bei der Angeklagten schwer sei. Man müsse die gesamte Deliktbiografie sehen, um die Zusammenhänge einschließlich des sexuell motivierten Stalkings zu erkennen. Es sei eine wirklich intensive Behandlungsplanung erforderlich und die Therapie dürfe sich nicht auf rein formale Aspekte von Tagesstruktur, Arbeit und Freizeit beschränken.
Bei der Therapiebereitschaft sei zu sehen, dass die Angeklagte bei der vorherigen Unterbringung eine eher strategische Anpassung an das Behandlungssetting gezeigt und sich nicht ernsthaft mit der Störung auseinandergesetzt habe. Die Behandlungsmöglichkeiten seien von ihr solange gut angenommen worden, wie sie ihrem formulierten Ziel nach einer Geschlechtsveränderung entsprochen hätten.
Beim sozialen Empfangsraum überwögen die ungünstigen Faktoren. Dies seien fehlende Sozialkontakte, Bindungslosigkeit und der drohende Verlust der Wohnung. Der Zugang zu möglichen neuen Opfern sei leicht und wahllos. Die Begründung der Kündigung der Arbeitsstelle durch die Angeklagte sei wenig überzeugend und es sei zu sehen, dass die gesamte Biografie vor der Maßregel auch von einer auffälligen Vermeidung stabiler Arbeitsverhältnisse gekennzeichnet gewesen sei.
Bei dem bisherigen Verlauf nach den Taten sei zu sehen, dass die Angeklagte während der Führungsaufsicht, bei der sie besonderer Kontrolle unterlegen habe, legalkonformes Verhalten habe zeigen können. Nach dem Wegfall der Kontrolle sei sie nur wenige Monate später erneut auffällig geworden. Dies entspreche auch ihrem Selbstkonzept, wonach sie sich nicht an die Erwartungen Dritter oder der Gesellschaft halte, sondern sich die Regeln selbst mache. Vor allem sei zu sehen, dass die kriminogene Verhaltensdisposition den Alterungsprozess von Mitte 20 bis Mitte 50 ebenso überstanden habe wie sechs Jahre Forensik, Hormonbehandlung und eine teilweise operative Geschlechtsveränderung.
Ergänzend zu den Kriterien nach Dittmann gebe es, so die Sachverständige, weitere Risikokriterien zur Beurteilung von Sexualstraftätern. Bei der Angeklagten seien folgende - ungünstige Kriterien - erfüllt: eine fixierte sexuelle Devianz, Seriendelinquenz, progrediente Phantasie und Handlungen, Sadismus, Waffengebrauch, ein früher Beginn der sexuellen Delinquenz, verschiedene Sexualdelikte, fremde Opfer, Bagatellisierung und Leugnung, eine Projektion des eigenen Fehlverhaltens auf die Opfer, eine deliktfördernde Grundhaltung, eine Unfähigkeit zur stabilen Partnerschaft sowie eine falsche Selbsteinschätzung bezüglich Risikosituationen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit würden Handlungen auch lange in der Phantasie vorgeplant, was die Aussagen der Angeklagten zu Gewaltphantasien belegen würden. Diese Faktoren seien unabhängig vom Geschlecht der Angeklagten. Die von ihr praktizierte Ausformulierung von Texten unter sexuell phantasiemäßig aufgeladenen Bildern und die Nacherzählung von Inhalten aus „torture porn“-Filmen zeige, dass sie in der Phantasie sehr bewusst mit sadistischen Inhalten umgehe.
Auch das nunmehr erreichte Alter der Angeklagten von 57 Jahren stehe dieser negativen Gefährlichkeitsprognose nicht entgegen. Zwar sei, statistisch gesehen, der Anteil der Älteren an der Gruppe der sexuellen Gewaltstraftäter deutlich geringer als der Anteil in der Bevölkerung. Allerdings zeige die Angeklagte über einen Zeitraum von 1987 bis 2021, also vom 20. bis zum 54. Lebensjahr, konstante Deliktmuster. Der Umstand, dass sie bereits das fünfte Lebensjahrzehnt erreicht habe und trotz einer sechsjährigen forensischen Unterbringung gleichwohl rückfällig geworden sei, verweise auf eine sehr kritische Entwicklung. Bei ihr falle zudem eine Affinität für Frauen ab dem 50. Lebensjahrzehnt auf, obgleich diese statistisch deutlich seltener Opfer von Vergewaltigungen bzw. Gewaltdelikten würden. Bei der Angeklagten habe sich eine von der Adoleszenzphase losgelöste misogyne, sexuell aufgeladene Delinquenz entwickelt. Diese bestehe auch im jetzt höheren Alter noch fort und weise auf eine bei ihr bestehende besondere Risikostruktur hin.
Ferner hat die Sachverständige Ausführungen zum Persönlichkeitskonstrukt der Psychopathy gemacht, das sie bei der Angeklagten als gegeben erachtet. Dieses stehe im Zusammenhang mit einem deutlich erhöhten Risiko für kriminelle Handlungen und habe wegen dieser Prognoserelevanz in der forensisch-psychiatrischen Risikoprofilerstellung bei Menschen mit Persönlichkeitsstörungen eine Bedeutung. Das in der Diagnostik verwendete Standardverfahren PCL-R, das auch auf Frauen anwendbar sei, sei geeignet für die Gruppe der dissozialen Gewalttäter und aggressiven Sexualstraftäter. Es gelte als empirisch gesichert, dass ein hoher Psychopathy-Wert ein prognostisch ungünstiger Hinweis für eine zukünftige Legalbewährung sei. In Bezug auf Gewaltdelinquenz verfüge es über eine mittelgradige Vorhersagegüte. Die Angeklagte komme auf einen Punktwert von 24. Das bedeute, dass sie im Hinblick auf die Ausprägung psychopathischer Eigenschaften deutlich über dem durchschnittlichen (männlichen) inhaftierten Gewalttäter liege, der 16 bis 17 Punkte aufweise. Sie liege aber unterhalb der Grenze von 30 Punkten für ausgeprägte psychopathische Eigenschaften. Unter Berücksichtigung des Konfidenz-Intervalls von +/- 3 Punkten liege der wahre Wert zwischen 27 und 21 Punkte. Der Wert zeige allerdings auch, dass sie in Bezug auf die vor allem dissoziale Identitätsbildung, den wiederholten Normenverstoß als ich-synton zu betrachten und in Bezug auf die massiven Empathie-Defizite durchaus deutlich psychopathischer sei als es nur die dissozialen Eigenschaften begründen ließen. Die Ich-Syntonizität von Normverstößen ergab sich deutlich aus der Exploration, wo die Angeklagte den zeugenschaftlichen Angaben der hiesigen Sachverständigen zufolge angab, dass die Aussage der Sachverständigen Prof. Dr. MM im Verfahren 21 KLs 29/09 beim Landgericht Bonn, wonach sie - die Angeklagte - sich die Regeln selbst mache, stimme. Sie erklärte dann weiter: „Und ich bin ein Jäger und Sammler … Aber eigentlich ist es mehr: ich lebe in so einer Playmobilwelt … Das trifft es eigentlich gut ... Oder so wie Pipi Langstrumpf … Ich mach mir die Welt, wie sie mir gefällt … Ich bin anders als die anderen …“. Auf den Vorhalt der Sachverständigen HH, dass sie schon so wirke, als ob sie eine hohe Widerspenstigkeit habe, nach dem Motto meine Suppe ess ich nicht, erklärte die Angeklagte: „Jaaa!!! Genau … Das trifft es gut.“. Auch bei ihren Arbeitsstellen sei sie angeeckt mit dem Chef.
bb)
Auch die seitens der Sachverständigen zur Fundierung der individuellen Gefährlichkeitsprognose herangezogenen aktuarischen Prognoseinstrumente ergaben eine überdurchschnittlich erhöhte Gefährlichkeit der Angeklagten:
Unter Anwendung des statistischen Prognoseinstruments VRAG, das bei Gewalt- und Sexualstraftätern zum Einsatz komme, um das Risiko erneuter Anklagen und Verurteilungen wegen einschlägiger Rückfalltaten einzuschätzen, erreiche die Angeklagte - so die Sachverständige weiter - einen Summenwert von 1. Dieser entspreche der Risikokategorie 5 von 9 (gleich höchstes Risiko). Unter den Straftätern der Entwicklungsstichprobe hätten 46 % einen höheren Summenwert aufgewiesen und ca. 35 % der Straftäter, die derselben Kategorie wie die beurteilte Person zugeordnet worden seien, seien innerhalb von durchschnittlich sieben Jahren nach Entlassung in die Freiheit erneut wegen eines Gewaltdeliktes, einschließlich Sexualdelikten, angeklagt oder verurteilt worden. Innerhalb von durchschnittlich 10 Jahren seien es 48 % gewesen. Der VRAG sei im deutschen Sprachraum ein valides Maß für die Bewertung der Rückfallwahrscheinlichkeit, wobei er auf männliche Probanden ausgerichtet sei. Hiernach würde das Instrument des VRAG im gruppenstatistischen Vergleich auf Rückfallrisiken im Mittelfeld verweisen.
Bei Anwendung des ebenfalls statistischen Prognoseinstruments SORAG, das ausschließlich bei Sexualstraftätern anzuwenden sei und die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Anklage oder Verurteilung für ein Sexual- oder Gewaltdelikt bei Sexualstraftätern schätze, erreiche die Angeklagte einen Summenwert von 12. Dieser entspreche der Risikokategorie 5 für einen Beobachtungszeitraum von sieben Jahren nach Entlassung in die Freiheit. Unter den Straftätern der Stichprobe des SORAG hätten 34 % einen höheren Summenwert aufgewiesen und ca. 45 % der Straftäter, die derselben Risikokategorie wie die beurteilte Person zugeordnet worden seien, seien erneut wegen eines Gewaltdelikts, einschließlich Sexualdelikten, angeklagt oder verurteilt worden. Auch das Prognoseinstrument SORAG weise im gruppenstatistischen Vergleich auf Rückfallrisiken im Mittelfeld hin.
Das gleichfalls aktuarische Instrument des Static 99 sei das international am meisten verwendete Instrument zur Einschätzung der Wahrscheinlichkeit sexuell motivierter Rückfallstraftaten bei verurteilten oder angeklagten männlichen Sexualstraftätern, die mindestens 18 Jahre alt seien. Das Instrument beziehe sich auf hands-on-Delikte sowie auf Exhibitionismus, Voyeurismus und sodomische Handlungen. Die Angeklagte erreiche einen Punktwert von 7, während der durchschnittliche Sexualstraftäter bei 2 Punkten liege. Nur 2 % der Sexualstraftäter der Stichprobe, die dem Instrument zugrunde liege, hätten einen höheren Wert als die Angeklagte. Das relevante Risiko für den Rückfall als Sexualstraftäter sei um den Faktor 7,72 erhöht. Die Anwendung des Instruments erfolge deshalb, weil die Tat zum Nachteil der Nebenklägerin V nach der forensisch-psychiatrischen Diagnostik sich als sexuell motivierte Tat darstelle. Es sei zwar für männliche Straftäter konzipiert, aber auch auf die Angeklagte anwendbar. Denn die Struktur der angeklagten Taten, insbesondere die Tat zum Nachteil der Nebenklägerin V, weise im modus operandi ein hohes Maß an Übereinstimmung zu den Taten auf, die die Angeklagte damals vor der Hormonbehandlung noch als Herr B begangen habe.
b)
Die Kammer folgt der Sachverständigen auch in der Beurteilung der Gefährlichkeit. Das ausführliche und fachlich fundierte Gutachten hat unter Anwendung der allgemein anerkannten Anforderungen von Prognosegutachten die Gefährlichkeit der Angeklagten für die Kammer überzeugend belegt. Es liegt sowohl bei Anwendung der rein statistischen Instrumente als auch bei der - für die Gefährlichkeitsprognose nach § 63 StGB maßgeblichen - einzelfallbezogenen, kriteriengeleiteten Individualprognose ein erhöhtes Rückfallrisiko und damit eine erhöhte Gefährlichkeit der Angeklagten vor.
Es sind dabei Straftaten zu erwarten, die in Art und Schwere den bereits von der Angeklagten begangenen Straftaten, darunter gefährliche Körperverletzung und Raub, entsprechen.
Dabei verkennt die Kammer nicht, dass nur eine Tat der hiesigen Maßregelanordnung zugrunde liegt, die erheblich ist, wobei der Grad der Erheblichkeit nicht den Bereich der schweren Kriminalität erreicht.
Die Kammer hat auch gesehen, dass diese eine erhebliche Tat schon über drei Jahre zurückliegt. Seither sind keine schwereren Straftaten offenbar geworden.
Die Kammer verkennt auch nicht, dass zwischen den Taten und Vorfällen, die Grundlage der Gefährlichkeitsprognose sind, längere zeitliche Abstände - teils Jahre - liegen und auch die einzelnen Vorfälle Jahrzehnte zurückliegen. So ereigneten sich die Vorfälle und Straftaten in den Jahren 1987, 1998, 1999, 2000, 2002, 2007, 2008, 2009, 2021, 2022.
Die Kammer hat ferner bedacht, dass die Angeklagte inzwischen reiferen Alters ist und gewöhnlich das sexuelle Verlangen mit dem Alter abnimmt.
Auf der anderen Seite war zu sehen, dass die Angeklagte seit dem Jahr 1987 Übergriffe gegenüber Frauen begangen hat und aufgrund der fortbestehenden Störungen daher auch weitere Taten zu erwarten sind. Die Angeklagte hat durch die Tat zum Nachteil der Nebenklägerin V bewiesen, dass sie auch im fortgeschrittenen Alter und trotz erfolgtem Geschlechterwechsel mit anti-androgener Medikation sexuell motivierte Gewaltstraftaten gegenüber Frauen begeht. Sie gehört damit, wie auch die Sachverständige überzeugend eingeordnet hat, zu einem sehr kleinen Personenkreis einschlägig rückfällig gewordener Personen.
Zudem war zu sehen, dass sich die Angeklagte nach wie vor mit Gewaltphantasien sadistischer Art, z.B. durch das Anschauen von „torture porn“-Filmen, beschäftigt. Die Angeklagte hat in der Exploration - ausweislich der Angaben der Sachverständigen als Zeugin - von den Inhalten berichtet. So geht es in einem der Filme, welche die Angeklagte konsumiert, z.B. um Szenen mit Frauen, denen man Haken durch die Brüste spießt und sie daran aufhängt. Die Kammer verkennt nicht, dass es sich hierbei lediglich um Filmmaterial handelt. Angesichts der in vielerlei Hinsicht äußerst problematischen Persönlichkeit der Angeklagten und ihrer in der Vergangenheit gezeigten Neigung zu sexuellen Übergriffen gegenüber Frauen, erhöht der Konsum extrem sadistischer Filme zur Überzeugung der Kammer aber das Risiko erneuter Übergriffe.
Die Angeklagte hat der Sachverständigen gegenüber - ausweislich der Angaben der Sachverständigen als Zeugin - in der Exploration zudem auf Nachfrage zu den früheren Taten zum Nachteil von Frauen folgendes angegeben: „Wenn ich nicht so kontrolliert wäre, hätte ich Frauen vergewaltigt. Hätte ich die Kontrolle nicht, dann wäre Schlimmeres passiert. Vergewaltigung. Mord.“ Der eigenen Einschätzung der Angeklagten zufolge, obliegt es also nur ihrer Kontrolle, ob es zu einem noch schwereren Übergriff kommt. Die Impulse hierfür spürt sie offenbar. Angesichts der in vielerlei Hinsicht problematischen Persönlichkeit der Angeklagten und ihrer Neigung zu Übergriffen gegenüber Frauen indizieren auch diese Aussagen die Gefährlichkeit der Angeklagten. Dies gilt insbesondere, weil sie als psychiatrieerfahrene Angeklagte diese Aussagen in einem Explorationsgespräch mit einer forensischen Sachverständigen getätigt hat, die Inhalte also nicht etwa belanglos dahergeredet wurden.
Zur Überzeugung der Kammer sind die durch die Angeklagte begangenen und die drohenden Taten gegen Frauen so schwer, dass es trotz der geringen Frequenz, in der sie in der Vergangenheit auftraten, der Unterbringung bedarf. Zu bedenken war in diesem Zusammenhang, dass die Angeklagte in der Vergangenheit vor allem Frauen im reiferen Alter angegangen hat und diese Frauen ihre Lustobjekte sind, wobei es sich nach Einschätzung der Kammer um eine besonders vulnerable Gruppe möglicher Opfer handelt.
Es war auch zu sehen, dass sich die Angeklagte in einer prekären Lebenssituation befindet, die geprägt ist durch eine fehlende Tagesstruktur, den drohenden Verlust der Unterkunft und eine soziale Isolation. Hier sind keine haltgebenden Strukturen, die eine Gefährlichkeit reduzieren könnten, erkennbar.
Der hier weiterbestehenden Gefährlichkeit kann zur Überzeugung der Kammer nur durch eine erneute Behandlung im Maßregelvollzug begegnet werden. Die Anordnung der Maßregel ist aus diesem Grunde - auch unter Ansehung des höheren Altes der Angeklagten und der individuellen Belastung einer forensischen Unterbringung als Transfrau - verhältnismäßig im Sinne des § 62 StGB. Dagegen streitet auch nicht der Umstand, dass die Angeklagte bereits längere Zeit untergebracht war und dadurch offenbar keine Besserung erzielt werden konnte. Die Sachverständige hat in diesem Zusammenhang Gründe dargelegt, warum die Behandlung in der LVR-Klinik nicht erfolgreich war und betont, dass es letztlich auch eine Bereitschaft bei der Patientin bedürfe, ihre komplexe Persönlichkeitsstörung therapeutisch aufzuarbeiten. Zur Überzeugung der Kammer bleibt bei dieser Sachlage nur die Möglichkeit, wieder eine Behandlung der Angeklagten - auf der Basis der ausführlichen Diagnostik durch das vorliegende Gutachten - mit einem neuen therapeutischen Ansatz anzugehen und die Dauer der Unterbringung auch angesichts des reiferen Alters der Angeklagten (mit in der Regel nachlassendem sexuellen Verlangen) im Blick zu behalten.
Denn die Vollstreckung der Maßregel konnte auch nicht gemäß § 67b S. 1 StGB zugleich mit ihrer Anordnung zur Bewährung ausgesetzt werden. Dies erfordert, dass besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel auch dadurch erreicht werden kann.
Die Kammer vermochte solche Umstände nicht zu erkennen. Es bedarf nach Auffassung der Kammer zur Reduzierung der Gefährlichkeit der Angeklagten eines geschlossenen stationären Settings, mit einer intensiven Behandlungsplanung und -durchführung. Es ist nicht ersichtlich, dass dies ambulant - im Rahmen einer Bewährung und Führungsaufsicht - erreicht werden könnte.
Die aktuelle Lebenssituation der Angeklagten lässt nicht erwarten, dass es in Freiheit zu einer Stabilisierung und Veränderung in sozialer und therapeutischer Sicht kommen könnte. Denn die Angeklagte geht keiner Arbeit mehr nach und aufgrund der Kündigung des Vermieters droht ihr sogar der Verlust der Wohnung. Eine Bereitschaft, die bei ihr bestehenden komplexen Störungen therapeutisch zu bearbeiten, hat sie nicht erkennen lassen. Unter den gegebenen Umständen bestehen keine tatsächlichen Anhaltspunkte, die darauf schließen ließen, dass sie willens und in der Lage ist, sich in Freiheit therapeutisch behandeln zu lassen. Hiergegen spricht auch ihre Selbsteinschätzung, wonach sie sich die Regeln selbst mache. Eine teils unzureichende Compliance war zudem bereits bei der ersten forensischen Unterbringung zu erkennen, wo es Unregelmäßigkeiten bei der Einnahme der Hormone gegeben hatte und die Angeklagte der Auffassung gewesen war, dass die Klinik ihr Wertersatz für die Vernichtung von Schuhen schulde. Es spricht nichts dafür, dass sich diese Einstellung in relevanter Weise geändert hat. Hiernach ist nicht zu erwarten, dass die Angeklagte mit den Mitteln der Bewährungs- und Führungsaufsicht hinreichend kontrolliert und geführt werden kann. Daher bleibt für die Kammer aktuell nur die Möglichkeit, die Angeklagte in einer psychiatrischen Einrichtung unterzubringen und sie auf diese Weise einer geordneten Behandlung zuzuführen.
VIII.
Die Nebenklägerin hat als Adhäsionsklägerin einen Anspruch gegen die Angeklagte auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 6.000 Euro gemäß §§ 823 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2, 241 Abs. 2 StGB.
Gemäß § 253 Abs. 2 BGB kann auch wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden, wenn wegen der Verletzung des Körpers und der Gesundheit Schadensersatz zu leisten ist. Durch das Schmerzensgeld soll der Verletzte einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden erhalten; das Schmerzensgeld soll ihn in die Lage versetzen, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die erlittenen Beeinträchtigungen jedenfalls teilweise ausgleichen; darüber hinaus soll das Schmerzensgeld dem Verletzten Genugtuung für das verschaffen, was ihm der Schädiger angetan hat. Da Schmerzen und Beeinträchtigungen höchst individuell wahrgenommen und empfunden werden, ist im Rahmen der Bemessung auf objektivierbare Umstände wie die Art und Schwere der unfallbedingten Verletzungen, die Dauer von Krankenhausaufenthalt, Arbeitsunfähigkeit und weiterer Heilbehandlung sowie den Umfang der Medikation abzustellen.
Vorliegend sind die bei der Adhäsionsklägerin bereits dargelegten psychischen Folgen durch die vorsätzliche Tat der Angeklagten entstanden. Die Adhäsionsklägerin hat bis auf die folgenlos verheilte Verletzung am Hals keine körperlichen Folgen davongetragen. Während der Tat hat sie jedoch Todesangst erlitten und konnte sich danach nicht mehr allein in ihrer Wohnung aufhalten. Über mehrere Monate schlief sie bei ihren Töchtern, bis sie in eine neue Wohnung umziehen konnte. Sie war zunächst einige Tage und sodann mehrfach aufgrund der Tatfolgen krankgeschrieben. Aufgrund der Kumulation von Krankschreibungen wurde ihre Arbeitsstelle sodann im Zusammenhang mit einem Ausfall wegen einer Knieoperation gekündigt. Aufgrund der Tat ist eine posttraumatische Belastungsstörung entstanden, die mehrfache Behandlungen der Adhäsionsklägerin erforderlich gemacht hat, nämlich eine noch bis heute fortdauernde Behandlung in der Trauma-Ambulanz der LVR-Klinik X und aufgrund der psychischen Belastungen eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der Zeit vom 11.04.2023 bis 16.05.2023. Zudem ist eine Traumatherapie notwendig, die ab November 2024 in einer Tagesklinik durchgeführt werden wird. Die psychische Belastung äußert sich in Schlafstörungen in Form von wiederkehrenden Alpträumen, Ein- und Durchschlafstörungen, Flashbacks, sozialem Rückzug und Angst im öffentlichen Raum. Daneben besteht eine rezidivierende depressive Störung, die jedenfalls auch auf das Tatgeschehen zurückzuführen ist. Vor diesem Hintergrund erachtete die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 Euro als erforderlich, aber auch ausreichend.
Der Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.Gemäß § 404 Abs. 2 StPO ist maßgeblich der Eingang des Antrags bei Gericht und nicht die Zustellung des Antrags. Der Antrag ist am 19.09.2023 bei Gericht eingegangen und am 21.09.2023 zugestellt worden. Hiernach besteht der Anspruch auf Prozesszinsen ab dem 20.09.2023. Die Kammer hat jedoch fehlerhaft auf die Zustellung des Antrags abgestellt und Prozesszinsen erst ab dem 22.09.2023 zugesprochen.
Der Antrag auf Feststellung, dass der zugesprochene Schmerzensgeldanspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührt, ist zulässig und begründet. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus der erweiterten Pfändbarkeit gemäß § 850f Abs. 2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 406 Abs. 3 S. 2 StPO, 709 ZPO.
IX.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 S. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.
Hinsichtlich der Adhäsionsentscheidung beruht sie auf § 472a Abs. 1 und 2 StPO. Die Kammer hat der Angeklagten die notwendigen Auslagen auch insoweit auferlegt, als sie einen Teil des mit einem Streitwert von 7.500 Euro bemessenen Schmerzensgeldanspruchs nicht zuerkannt hat, da die Adhäsionsklägerin mit wenigstens zwei Dritteln ihres Antrags Erfolg hatte.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.