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62 Qs 1/24•Landgericht Bonn, 2024-03-27, 62 Qs 1/24
Entscheidungsdatum: 2024-03-27
Aktenzeichen: 62 Qs 1/24
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2024:0327.62QS1.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. große Strafkammer
beschlossen:
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 19.07.2023 gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 26.05.2023 – Az. 50 Gs 2210/23 – wird als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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