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1 O 156/21•Landgericht Bonn, 2023-12-20, 1 O 156/21
Entscheidungsdatum: 2023-12-20
Aktenzeichen: 1 O 156/21
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2023:1220.1O156.21.01
Dokumenttyp: Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Normen: BGB § 323; BGB § 275; BGB § 307; BGB § 305c; BGB § 439; BGB § 437
a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 297.738,- EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von EUR 133.875,- seit dem 29. April 2020 und aus einem Teilbetrag von EUR 163.863,00 seit dem 14. Mai 2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung von 55.600 Schutzmasken des Typs Atemschutzgerät „N 95“ gemäß FDA Klasse II, unter 21 CFR 878.4040, und CDC NIOSH, oder „FFP 2“ gemäß EN 149 oder gleichwertige Normen, auch KN95 (gemäß dem chinesischen Standard GB2626-2006).
b) Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in der unter a) bezeichneten Gegenleistung in Annahmeverzug befindet.
c) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.338.750,- EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Juli 2020 zu zahlen.
d) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 7.915,56 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Mai 2021 zu bezahlen.
e) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Eventualwiderklage wird abgewiesen, hinsichtlich des Antrags zu III. als derzeit unbegründet.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 89 % und die Beklagte zu 11 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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