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22 KLs 19/22•Landgericht Bonn, 2023-12-19, 22 KLs 19/22
Entscheidungsdatum: 2023-12-19
Aktenzeichen: 22 KLs 19/22
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2023:1219.22KLS19.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Strafkammer
ür Recht erkannt:
Er wird daher unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 28.03.2023 (707 Ds 53/23) – nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtgeldstrafe – sowie der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Siegburg vom 05.07.2023 (207 Cs 150/23) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
7 Jahren 3 Monaten
verurteilt.
Er wird daher zu einer Jugendstrafe von
6 Jahren
verurteilt.
Angewendete Vorschriften bzgl. des Angeklagten A: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, Nr. 5, 227, 25 Abs. 2 StGB
Angewendete Vorschriften bzgl. des Angeklagten B: §§ 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, Nr. 5, 22, 23, 25 Abs. 2, 52 StGB
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