Landgericht Bonn, 2023-12-12, 62 KLs 1/21

62 KLs 1/21Kantonsgericht12.12.2023

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 62 KLs 1/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-12-12

Aktenzeichen: 62 KLs 1/21

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2023:1212.62KLS1.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. große Strafkammer - als Wirtschaftsstrafkammer -

Tenor

Der Angeklagte A ist schuldig der Steuerhinterziehung in fünf Fällen.

Er wird deswegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von

vier Jahren

verurteilt.

Von dieser Strafe gelten wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung drei Monate als bereits vollstreckt.

Der Angeklagte B ist schuldig der Beihilfe zur Steuerhinterziehung.

Er wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von

einem Jahr neun Monaten

verurteilt.

Von dieser Strafe gelten wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung drei Monate als bereits vollstreckt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen den Angeklagten A wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 223.000 Euro angeordnet.

Gegen den Angeklagten B wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 39.000 Euro angeordnet.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften

betreffend den Angeklagten A : § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO, § 25 Abs. 2, § 53 Abs. 1, § 73 Abs. 1, § 73c StGB;

betreffend den Angeklagten B : § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 AO, § 27, § 49, § 56 Abs. 1, 2, § 73 Abs. 1, § 73c StGB.

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