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33 T 603/23•Landgericht Bonn, 2023-12-07, 33 T 603/23
Entscheidungsdatum: 2023-12-07
Aktenzeichen: 33 T 603/23
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2023:1207.33T603.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn
Auf die Beschwerde vom 25.05.2023 wird die Ordnungsgeldentscheidung vom 09.05.2023 einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten
aufgehoben.
Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin trägt die Staatskasse.
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