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27 KLs 15/23•Landgericht Bonn, 2023-11-23, 27 KLs 15/23
Entscheidungsdatum: 2023-11-23
Aktenzeichen: 27 KLs 15/23
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2023:1123.27KLS15.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. große Strafkammer
für Recht erkannt:
1.
Der Angeklagte A ist des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung schuldig.
Er wird deswegen unter Einbeziehung der Strafen aus der Verurteilung des Amtsgerichts Linz am Rhein vom 17.03.2022, Az. 2080 Js 44013/20 3 Ds, und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von
sechs Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Die Unterbringung des Angeklagten A in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Es wird bestimmt, dass ein Teil der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten vor der Maßregel zu vollstrecken ist.
2.
Der Angeklagte B ist des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung schuldig.
Er wird deswegen unter Einbeziehung der Strafe aus der Verurteilung des Amtsgerichts F vom 24.01.2022, Az. 651 Ls 65/21, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von
sechs Jahren und zehn Monaten
verurteilt.
Die Unterbringung des Angeklagten B in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Es wird bestimmt, dass ein Teil der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, sechs Monaten und zwanzig Tagen vor der Maßregel zu vollstrecken ist.
3.
Hinsichtlich der Angeklagten wird die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen in Höhe von 7.600 € als Gesamtschuldner angeordnet.
Die Anordnung der Einziehung von Taterträgen bezogen auf den Angeklagten B in Höhe von 700 € aus der Verurteilung des Amtsgerichts Bonn vom 24.01.2022, Az. 651 Ls 65/21, wird aufrechterhalten.
4.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin tragen die Angeklagten.
Angewendete Vorschriften:
§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2, 253, 255, 46b, 52, 53, 55, 64, 73, 73c StGB
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