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9 O 130/23•Landgericht Bonn, 2023-07-05, 9 O 130/23
Entscheidungsdatum: 2023-07-05
Aktenzeichen: 9 O 130/23
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2023:0705.9O130.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
beschlossen:
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages und der eidesstattlichen Versicherung vom 03.07.2023 gemäß § 935 und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird untersagt, auf den von ihr betriebenen Social-Media-Plattformen Werbeanzeigen Dritter für Arzneimittel, Medizinprodukte und andere Mittel oder Verfahren zur Behandlung von Krankheiten oder Leiden, die das Bildnis des Antragstellers enthalten, auszuspielen bzw. ausspielen zu lassen und/oder zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen
wenn dies geschieht, wie
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und wie in der mit dieser einstweiligen Verfügung verbundenen Anlage ASt 7a wiedergegeben.
Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
oder
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 60.000,00 EUR festgesetzt.
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