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2 O 282/22•Landgericht Bonn, 2023-05-10, 2 O 282/22
Entscheidungsdatum: 2023-05-10
Aktenzeichen: 2 O 282/22
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2023:0510.2O282.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von insgesamt 25.773,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.12.2022 (Beklagter zu 1) bzw. seit dem 28.12.2022 (Beklagter zu 2) zu zahlen Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots der Klägerin gegenüber den Beklagten auf Übertragung des streitgegenständlichen angeblichen Anteils der Klägerin an der angeblichen B., sowie Abgabe eines Angebots der Klägerin gegenüber den Beklagten auf Abtretung aller bestehenden Rechte aus diesem Genossenschaftsanteil an die Beklagten, d.h. 1 Anteil GA-B, Nennbetrag: 25.000,00 Euro (Zeichnung: 00.00.0000).
Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte zu 1) seit dem 23.12.2022 und die Beklagte zu 2) seit dem 27.12.2022 im Annahmeverzug bezüglich des Angebots der Klägerin gegenüber den Beklagten auf Übertragung des vorgenannten angeblichen Anteils an der Genossenschaft mit beschränkter Haftung (B.) sowie auf Abtretung aller bestehenden Rechte aus diesem Anteil an die Beklagten befinden.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Klägerin von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der Zeichnung des Anteils der Klägerin an der angeblichen B., d.h. 1 Anteil GA-B, Nennbetrag: 25.000,00 Euro (Zeichnung: 00.00.0000), resultieren.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Zinsausfallschaden in Höhe von 4 % auf folgende Beträge zu zahlen:
aus 25.000,00 Euro für die Zeit vom 28.07.2018 bis zum 31.07.2018 aus 26.190,00 Euro für die Zeit vom 01.08.2018 bis zum 31.12.2018 aus 25.773,33 Euro seit dem 01.01.2019 bis zum 23.12.2022 (Beklagter zu 1) bzw. bis zum 27.12.2022 (Beklagte zu 2).
Es wird festgestellt, dass die jeweiligen Zahlungsverpflichtungen auf vorsätzlich unerlaubten Handlungen der Beklagten beruhen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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