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13 O 125/22•Landgericht Bonn, 2023-03-29, 13 O 125/22
Entscheidungsdatum: 2023-03-29
Aktenzeichen: 13 O 125/22
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2023:0329.13O125.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilkammer
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 159,94 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.07.2022 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
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