Landgericht Bonn, 2023-03-09, 17 O 313/22

17 O 313/22Kantonsgericht09.03.2023

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 17 O 313/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-03-09

Aktenzeichen: 17 O 313/22

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2023:0309.17O313.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Zivilkammer

Tenor

Für Recht erkannt:

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von insgesamt 62.399,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.06.2022 zu zahlen Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots der Klägerin gegenüber den Beklagten auf Übertragung der streitgegenständlichen angeblichen Anteile der Klägerin an der angeblichen CD O Investments CVBA, sowie Abgabe eines Angebots der Klägerin gegenüber den Beklagten auf Abtretung aller bestehenden Rechte aus diesen Genossenschaftsanteilen an die Beklagten, d.h.

• 2 Anteile GA-B, Nennbetrag: 50.000,00 € (Zeichnung: 19.01.2018),

• 1 Anteil GA-B, Nennbetrag: 25.000,00 € (Zeichnung: 08.05.2019).

  1. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten seit dem 29.06.2022 im Annahmeverzug bezüglich des Angebots der Klägerin gegenüber den Beklagten auf Übertragung der vorgenannten angeblichen Anteile an der Genossenschaft mit beschränkter Haftung (CD O Investments CVBA) sowie auf Abtretung aller bestehenden Rechte aus diesen Anteilen an die Beklagten befinden.

  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Klägerin von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der Zeichnung der Anteile der Klägerin an der angeblichen CD O Investments CVBA, d.h. 2 Anteile GA-B, Nennbetrag: 50.000,00 € (Zeichnung: 19.01.2018) und 1 Anteil GA-B, Nennbetrag: 25.000,00 € (Zeichnung: 08.05.2019), resultieren.

  3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Zinsausfallschaden in Höhe von 4 % auf 50.000,00 € seit dem 30.01.2018, auf weitere 2.380,00 € seit dem 19.02.2018, auf weitere 21.802,16 € seit dem 15.05.2019 sowie auf weitere 1.190,00 € seit dem 23.05.2019 jeweils bis zum 29.06.2022 zu zahlen.

  4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 2.642,40 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.06.2022 zu zahlen.

  5. Es wird festgestellt, dass die jeweiligen Zahlungsverpflichtungen auf vorsätzlich unerlaubten Handlungen der Beklagten beruhen.

  6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

  7. Das Urteil ist wegen der Zahlungsansprüche gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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