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24 Ks 19/22•Landgericht Bonn, 2023-01-31, 24 Ks 19/22
Entscheidungsdatum: 2023-01-31
Aktenzeichen: 24 Ks 19/22
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2023:0131.24KS19.22.00
Dokumenttyp: Anerkenntnisurteil
Spruchkörper: 4. große Strafkammer als Schwurgerichtskammer
für Recht erkannt:
Der Angeklagte ist der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition, mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Munition, mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit Sachbeschädigung sowie der versuchten räuberischen Erpressung schuldig.
Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt.
Die Verwaltungsbehörde darf dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine Fahrerlaubnis erteilen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen des Nebenklägers sowie seine eigenen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 5, 303 Abs.1, 249, 253, 255, 22, 23 Abs. 1, 52, 53, 69 a StGB; 52 Abs. 1 Nr. 2 b), Abs. 3 Nr. 2 b) WaffG; 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG
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