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41 O 27/22•Landgericht Bonn, 2023-01-27, 41 O 27/22
41 O 27/22Kantonsgericht27.01.2023
Erscheint der Prozessbevollmächtigte eines Versicherungsnehmers, der sich gegen Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung wendet, in einem zur Verpflichtung zur Verschwiegenheit zum Schutze von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des Versicherers bestimmten Termin nicht persönlich, sondern lässt sich durch einen nicht kanzleiangehörigen Rechtsanwalt vertreten, ist dies nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung zu würden. Dies hat zur Folge, dass der Versicherungsnehmer die Unrechtmäßigkeit der Prämienerhöhung darlegen und beweisen muss.
Entscheidungsdatum: 2023-01-27
Aktenzeichen: 41 O 27/22
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2023:0127.41O27.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilkammer
Normen: VVG § 203 Abs. 2, GVG § 174 Abs. 3, GVG § 172 Nr. 2, ZPO § 286
Erscheint der Prozessbevollmächtigte eines Versicherungsnehmers, der sich gegen Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung wendet, in einem zur Verpflichtung zur Verschwiegenheit zum Schutze von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des Versicherers bestimmten Termin nicht persönlich, sondern lässt sich durch einen nicht kanzleiangehörigen Rechtsanwalt vertreten, ist dies nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung zu würden. Dies hat zur Folge, dass der Versicherungsnehmer die Unrechtmäßigkeit der Prämienerhöhung darlegen und beweisen muss.
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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