Landgericht Bonn, 2023-01-20, 51 KLs 2/22 LG Bonn 900 Js 672/22 StA Bonn

51 KLs 2/22 LG Bonn 900 Js 672/22 StA BonnKantonsgericht20.01.2023

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 51 KLs 2/22 LG Bonn 900 Js 672/22 StA Bonn — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-01-20

Aktenzeichen: 51 KLs 2/22 LG Bonn 900 Js 672/22 StA Bonn

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2023:0120.51KLS2.22LG.BONN9.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. große Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte ist der Störung der Totenruhe schuldig.

Er wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen Auslagen.

– § 168 Abs. 1 Var. 2 StGB –

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