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62 KLs - 213 Js 116/20 - 2/20•Landgericht Bonn, 2022-12-13, 62 KLs - 213 Js 116/20 - 2/20
62 KLs - 213 Js 116/20 - 2/20Kantonsgericht13.12.2022
Entscheidungsdatum: 2022-12-13
Aktenzeichen: 62 KLs - 213 Js 116/20 - 2/20
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2022:1213.62KLS213JS116.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. große Strafkammer - als Wirtschaftsstrafkammer -
Normen: § 370 AO
für Recht erkannt:
Der Angeklagte ist schuldig der Steuerhinterziehung in 3 Fällen.
Er wird zu der Gesamtfreiheitsstrafe von
acht Jahren
verurteilt.
Die in der Schweiz vom 07.07.2021 bis zum 24.02.2022 vollzogene Auslieferungshaft wird auf vorgenannte Strafe mit dem Maßstab 1:1 angerechnet.
Gegen den Angeklagten wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 13.666.999 Euro angeordnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO;
§§ 25; 52; 53 Abs. 1; 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2; 73 Abs. 1 Alt. 2; 73c Satz 1 StGB.
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