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5 S 83/22•Landgericht Bonn, 2022-11-14, 5 S 83/22
Entscheidungsdatum: 2022-11-14
Aktenzeichen: 5 S 83/22
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2022:1114.5S83.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
wird die Berufung der Klägerin und des (sonstigen) Beteiligten gegen als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin und dem (sonstigen) Beteiligten als Gesamtschuldner auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
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