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6 S 63/22•Landgericht Bonn, 2022-08-11, 6 S 63/22
Entscheidungsdatum: 2022-08-11
Aktenzeichen: 6 S 63/22
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2022:0811.6S63.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
einstimmig beschlossen :
I.
Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Königswinter vom 07.06.2022 (Az.: 10 C 6/22) nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
II.
Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 707, 719 Abs. 1 S. 1 ZPO wird zurückgewiesen.
III.
Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.10.2022 bewilligt. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
IV.
Es besteht Gelegenheit innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Vorsorglich wird auf die kostenrechtliche Privilegierung der Berufungsrücknahme hingewiesen. Statt vier Gerichtsgebühren fallen nur zwei Gerichtsgebühren an, wenn durch die Berufungsrücknahme eine förmliche Entscheidung vermieden wird (KV Nr. 1222 zum GKG).
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