Landgericht Bonn, 2022-06-02, 10 O 387/21

10 O 387/21Kantonsgericht02.06.2022

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 10 O 387/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-06-02

Aktenzeichen: 10 O 387/21

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2022:0602.10O387.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilkammer

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe

T a t b e s t a n d:

Der Kläger unterhält bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer 000000000 eine kapitalbildende Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ). Die Versicherung begann am 01.04.1991 und läuft zum 01.04.2029 ab. Als monatlicher Versicherungsbeitrag legten die Parteien einen anfänglichen Betrag in Höhe von 52,00 DM fest und vereinbarten eine Beitragsdynamik.

Auf dem seitens des Klägers am 04.03.1991 unterzeichneten Antragsformular befindet sich im unteren Abschnitt der letzten Seite folgende Belehrung:

Sie können Ihren Antrag innerhalb von 10 Tagen nach seiner Unterzeichnung widerrufen und zwar auch dann, wenn der Versicherer ihn bereits angenommen hat. Ihr Widerruf wird nur wirksam, wenn er in schriftlicher Form innerhalb der genannten Frist beim Versicherer eingegangen ist.“

Die Belehrung ist nach oben und nach unten hin durch horizontale, fettgedruckte Striche von den darüber und darunter stehenden Regelungen optisch getrennt. Am linken Seitenrand befindet sich in Fettdruck neben der Belehrung die Bezeichnung „Widerrufsrecht zur Lebensversicherung“ (vgl. Anlage BLD 2, Bl. 236).

Der Kläger nahm im Folgenden die Beitragszahlungen auf. Den vereinbarten Dynamikerhöhungen widersprach er nicht. Aufgrund anerkannter bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit gewährte die Beklagte dem Kläger Leistungen aus der BUZ für den Zeitraum vom 01.03.1992 bis zum 01.04.1997.

Mit Schreiben vom 28.01.1997 informierte die Beklagte den Kläger über die anvisierte Einstellung der Leistungen aus der BUZ zum 01.04.1997, da ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit einer abstrakten Verweisung bestehe. Die Beklagte vereinbarte mit dem Kläger schließlich dennoch ohne Anerkennung einer

Rechtspflicht eine weitere Zahlung von BUZ-Renten bis zum 31.03.1999 bei gleichzeitiger Beitragsfreistellung.

Nach der Einstellung der Leistungen durch die Beklagte im Jahr 1999 machte der

Kläger die ihm aus seiner Sicht weiterhin zustehenden

BUZ-Rentenzahlungsansprüche gegen die Beklagte im Jahr 2000 klageweise geltend, nahm die Klage jedoch im Laufe des Rechtsstreits wieder zurück.

Nach der beitragspflichtigen Wiederinkraftsetzung des Vertrages geriet der Kläger in den Jahren 2000 bis 2002 mehrfach in Zahlungsrückstand. Die Beklagte leitete insgesamt 12mal ein qualifiziertes Mahnverfahren ein. Auf die jeweils übersandten Mahn- und Kündigungsschreiben glich der Kläger den Zahlungsrückstand jedes Mal aus und wendete so eine Kündigung durch die Beklagte ab.

Mit Schreiben vom 23.04.2021 erklärte der Kläger zu dem streitgegenständlichen Vertrag den „Widerspruch gem. § 5a VVG a.F.“, der seitens der klägerischen

Prozessbevollmächtigen mit Schreiben vom 02.09.2021 wiederholt wurde. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück.

Der Kläger ist der Ansicht, er habe auch noch im Jahr 2021 wirksam den Widerspruch des Vertrags erklären können. Der Vertrag sei im Policenmodell geschlossen worden. Über sein Widerspruchsrecht sei er nicht „bei Aushändigung des Versicherungsscheins“ gem. § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt worden, so dass eine Widerspruchsfrist noch nicht zu laufen begonnen habe, dies auch deshalb nicht, weil ihm nicht sämtliche Verbraucherinformationen nach § 10a Abs. 1 VAG a.F. zugegangen seien. Selbst, wenn man von einem Vertragsschluss im Antragsmodell ausgehen wollte, wäre ihm jedenfalls keine wirksame Belehrung gem. § 8 Abs. 4 und 5 Satz 1 VVG a.F. erteilt worden.

Die Beklagte sei ihm mithin zur Zurückzahlung der geleisteten Prämien und der gezogenen Nutzungen unter Abzug der Risiko-, Verwaltungs- und Abschlusskosten verpflichtet. Um einen Zahlungsanspruch genau beziffern zu können, sei die Beklagte ihm im Zuge der eingereichten Stufenklage zunächst zur Auskunftserteilung insbesondere hinsichtlich der Aufteilung der gezahlten Prämien und der Nutzungsziehungen daraus verpflichtet.

Der Kläger beantragt,

  1. festzustellen, (als Zwischenfeststellungsklage), dass dem Zustandekommen des Vertrags mit der Nummer 000000000 zwischen ihm und der Beklagten wirksam widersprochen wurde;

  2. die Beklagte zu verurteilen, ihm bezüglich des unter 1. genannten Versicherungsvertrags geordnet Auskunft darüber zu erteilen:

  3. auf welche einzelnen Bestandteile (wie z.B. Verwaltungskosten, Abschlusskosten, Risikokosten, Sparbetrag der für ihn angelegt wurde) die von ihm gezahlten Prämien aufgeteilt wurden und wie hoch diese Anteile

(absolut oder prozentual) sind,

  1. soweit die Aufteilung auf die einzelnen Bestandteile nicht über die gesamte Prämienzahlungszeitraum gleich blieben, mitzuteilen, für welche Monate oder

Beitragszahlungen welche Aufteilung (absolut oder prozentual) stattfand,

  1. wann welche Anteile der gezahlten Prämien (Kosten) abgeflossen - also nicht mehr im Vermögen der Beklagten vorhanden waren - sind und wohin diese abflossen,

  2. wie die nicht oder noch nicht abgeflossenen Anteile der gezahlten Prämien in der gesamten Zeit in welcher diese Anteile im Vermögen der Beklagten vorhanden waren bzw. sind - nach Zeitraum aufgeschlüsselt - konkret verwendet bzw. eingesetzt wurden und welche Nutzungen die Beklagte mit den einzelnen Beträgen - nach Zeitraum aufgeschlüsselt - erwirtschaftete,

  3. welche eigenen Gelder aufgrund des Erhaltes der Prämien eingespart wurden in der gesamten Zeit, in welcher die Prämien im Vermögen der Beklagten vorhanden waren bzw. sind - nach Zeitraum aufgeschlüsselt - konkret verwendet bzw. eingesetzt wurden und welche Nutzungen die Beklagte mit den einzelnen Beträgen - nach Zeitraum aufgeschlüsselt - erwirtschaftete;

  4. die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit der erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern;

  5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn alle gezahlten Prämien abzüglich bereits ausgezahlter Beträge und abzüglich der tatsächlich angefallenen Risikokosten

und zuzüglich tatsächlich gezogener Nutzungen (deren Höhe erst nach erfolgter Auskunft berechnet werden kann) nebst Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

  1. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den außergerichtlichen

Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.438,67 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig. Für den Feststellungsantrag fehle es am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis, da die angestrebte Zwischenfeststellung für die Rechtsbeziehung der Parteien keine über den Hauptantrag hinausgehende Bedeutung habe. Der Klageantrag zu 2. sei nicht hinreichend bestimmt.

Die Klage sei im Übrigen auch unbegründet. Ein Widerrufsrecht habe dem Kläger im Jahr 2021 nicht mehr zugestanden. Das Widerrufsrecht richte sich nach der Fassung des VVG aus dem Jahr 1990. Die verwendete Belehrung sei ordnungsgemäß gewesen. In jedem Fall müsse sich der Kläger jedoch nach den vorliegenden Umständen des Einzelfalls den Einwand widersprüchlichen Verhaltens entgegenhalten lassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt deren Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2022 (Bl. 277 ff.) verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I.

Die Klage ist insgesamt zulässig.

  1. Soweit der Kläger mit seinem Klageantrag zu 1.) die Feststellung begehrt, dem Zustandekommen des Vertrages wirksam widersprochen zu haben, liegen die Voraussetzungen der Zwischenfeststellungsklage gem. § 256 Abs. 2 ZPO vor.

Hiernach muss u.a. das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses für die Entscheidung der Hauptklage vorgreiflich sein. Die Vorgreiflichkeit macht das sonst für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich (BGH NJW 77, 1637; BAG NZA 2019, 726). Die Vorgreiflichkeit fehlt, wo die Hauptklage aus formellen oder sonstigen vom Bestehen des streitigen Rechtsverhältnisses unabhängigen Gründen abweisungsreif ist (BGH MDR 2010, 339; NJW 2004, 3330, 3332; NJW-RR 94, 1272; Greger in: Zöller,

Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 256 ZPO, Rn. 25). Ferner ist die Zwischenfeststellungklage unzulässig, wenn das Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien bereits erschöpfend regeln würde (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 256 ZPO, Rn. 26).

So liegt es hier jedoch nicht. Insbesondere werden die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien in dem hier konkret zu beurteilenden Fall durch eine Ausurteilung der geltend gemachten Auskunfts- bzw. Rückzahlungsansprüche nicht umfassend geklärt. Denn im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Vertrag zwischen den Parteien ohne den streitgegenständlichen Widerspruch mangels anderweitiger Aufhebungsgründe unverändert fortbestehen würde. Die Wirksamkeit des Widerspruchs ist mithin nicht nur für die im Rahmen der Stufenklage erhobenen Auskunfts- und Zahlungsansprüche von Bedeutung, sondern auch für mögliche zukünftige wechselseitige Ansprüche der Parteien aus dem laufenden Vertragsverhältnis, das nach den vorgelegten Unterlagen erst zum 01.04.2029 seinen Ablauf finden soll (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19, VersR 2021, 240 (241)).

  1. Auch der Klageantrag zu 2.) ist zulässig, insbesondere mangelt es ihm nicht an der gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO geforderten Bestimmtheit.

Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308) erkennbar abgrenzt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322) erkennbar sind, das Risiko des (eventuell teilweisen) Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 32. Aufl. § 252, Rn. 13, m.w.N.). Diesen Anforderungen wird der Klageantrag zu 2.) (noch) gerecht.

Einer Bestimmtheit steht nicht im Wege, dass der Antrag zu 2a) nach seiner isoliert betrachteten Formulierung im Klammerzusatz diejenigen Prämienbestandteile, deren Gewichtung untereinander erfragt werden soll, lediglich beispielhaft und damit nicht abschließend benennt. Aus dem Zusammenhang mit der außerhalb der Klammer gewählten Formulierung ist ausreichend klar erkennbar, dass der Kläger eine Mitteilung über die Prämienverteilung auf alle gegebenen Bestandteile begehrt, so dass der Auskunftsumfang hinreichend klar umgrenzt ist. Da der Klammerzusatz im Übrigen tatsächlich alle für einen Rückzahlungsanspruch relevanten Prämienbestandteile vollzählig benennt, ist erkennbar, dass der Zusatz „z.B.“ auf reiner Nachlässigkeit bei der Formulierung beruhen dürfte.

Auch die vom Kläger gewählte Formulierung, nach der eine Anteilsangabe „absolut oder prozentual“ erfolgen soll, hindert weder eine Genauigkeit der

Abfrage noch eine mögliche Vollstreckung, da der Beklagten lediglich eine Wahlmöglichkeit zwischen relativer und absoluter Darstellungsweise gegeben wird, wobei beide Darstellungen den Auskunftsanspruch in gleicher Weise erfüllen würden.

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

  1. Dem Kläger steht der mit dem Klageantrag zu 1.) geltend gemachte Feststellungsantrag nicht zu. Dem mit der Beklagten geschlossenen Lebensversicherungsvertrag hat er nicht wirksam widersprochen.

a) Der unter dem 23.04.2021 erklärte Widerspruch war bereits verfristet und damit unwirksam.

Die Vorschrift des § 5a VVG a.F., auf die sich der Kläger maßgeblich bezieht, wurde erst durch das Dritte Gesetz zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21.07.1994 (BGBl. 1994 I, S. 1630) eingeführt und findet nach dessen Art. 16 § 11 keine Anwendung auf Versicherungsverträge, die - wie hier - vor dem 31.12.1994 geschlossen wurden. Eine rückwirkende Anwendung kommt nicht in Betracht (KG r+s 2003,

98).

Zur Anwendung kam lediglich der durch das Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.1990 (BGBl. 1990 I, S. 2864) eingeführte § 8 Abs. 4 VVG (im Folgenden: § 8 Abs. 4 VVG a.F.). Dieser lautete

Wird der Versicherungsvertrag mit einer längeren Laufzeit als ein Jahr geschlossen, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Unterzeichnung des Versicherungsantrags seine auf den

Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung schriftlich widerrufen. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Eingang der schriftlichen Widerrufserklärung bei dem Versicherer. Das Widerrufsrecht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer Vollkaufmann ist oder wenn der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers sofortigen Versicherungsschutz gewährt. Der Versicherungsnehmer ist über das Widerrufsrecht schriftlich zu belehren.“

Eine ausdrückliche Regelung der Folgen einer fehlenden oder nicht ausreichenden Belehrung findet sich in § 8 Abs. 4 VVG a.F. zwar nicht. Die Vorschrift ist jedoch teleologisch in entsprechender Anwendung der Regelungen in § 2 I 2 HWiG in der Fassung vom 16. 01. 1986 und § 7 II 2 VerbrKrG in der Fassung vom 17. 12. 1990 dahingehend auszulegen, dass die Widerrufsfrist erst mit einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Belehrung über das Widerrufsrecht beginnt (vgl. BGH, Urteil vom 16. 10. 2013 - IV ZR 52/12, NJW 2013, 3776).

Über den Wortlaut des § 8 Abs. 4 VVG a.F. hinaus ist dabei neben der Vorgabe der Schriftlichkeit zu verlangen, dass die Belehrung inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht der Verbraucher eindeutig sein muss. Weiter erfordert auch der Sinngehalt des Wortes „Belehrung“ eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt. Deshalb kann nur eine Erklärung, die darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das Wissen, um das es geht, zu vermitteln, als ordnungsgemäße Belehrung angesehen werden. (BGH a.a.O., Rz. 14, zitiert nach beck-online).

Diese Voraussetzungen werden durch die streitgegenständliche Belehrung im Antragsformular vom 04.03.1991 erfüllt. Die Belehrung ist schriftlich erteilt und optisch von anderen Regelungen des Antragsformulars durch fettgedruckte Horizontalstriche abgetrennt. Weiter befindet sie sich nur wenig oberhalb der

Unterschriftenzeile, mithin an einer Stelle, der der Versicherungsnehmer

regelmäßig besondere Aufmerksamkeit widmet. Auch durch die am Formularrand fettgedruckte Bezeichnung des Formularabschnitts mit

„Widerrufsrecht zur Lebensversicherung“ wird eine ausreichende Wahrnehmungsmöglichkeit sichergestellt. Eine darüberhinausgehende drucktechnische Deutlichkeit, wie sie in § 5a VVG a.F. zu späterer Zeit festgeschrieben wurde, verlangt § 8 Abs. 4 VVG a.F. nicht.

b) Im Übrigen wäre der Kläger jedoch auch - das Fortbestehen eines Widerrufsrechts noch im Jahr 2020 unterstellt - an dessen Ausübung gehindert. Denn jedenfalls stand der Ausübung eines noch bestehenden Widerrufsrechts der Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB, entgegen.

Die Ausübung eines bestehenden Widerspruchsrechts kann bei Vorliegen besonders gravierender Umstände ein grob widersprüchliches und damit gegen § 242 BGB verstoßendes Verhalten des Versicherungsnehmers darstellen (vgl.

BGH, Beschluss vom 11.11.2015 - IV ZR 117/15 sowie Beschluss vom 27.01.2016 - IV ZR 130/15). Allgemein gültige Maßstäbe können hierzu nicht aufgestellt werden. Vielmehr ist in jedem Einzelfall festzustellen, ob die Ausübung des Widerspruchs trotz - unterstellt - fehlerhafter Belehrung mit Treu und Glauben nicht in Einklang zu bringen ist.

Entscheidend ist dabei jeweils, ob Umstände vorliegen, die der Versicherer dahingehend verstehen durfte, dass der Versicherungsnehmer unabhängig von einem etwaigen Lösungsrecht unbedingt den Vertrag fortsetzen wollte (BGH, Urteil vom 16.12.2016 - IV ZR 399/15). Dabei sind an diese Umstände umso niedrigere Anforderungen zu stellen, je länger der Vertrag unbeanstandet seitens des Versicherungsnehmers bedient wird. Denn je länger der Inhaber des Rechts untätig bleibt, desto mehr wird der Gegner in seinem Vertrauen schutzwürdig, das Recht werde nicht mehr ausgeübt werden (BGH, Beschluss vom 23.01.2018, XI ZR 298/17, m.w.N.).

Vorliegend wurde der streitgegenständliche Versicherungsvertrag seitens des Klägers 30 Jahre lang bedient. Darüber hinaus hat der Kläger über 7 Jahre erhebliche Rentenleistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung erhalten. Der Erhalt dieser BUZ-Leistungen setzt zwingend einen wirksamen Hauptvertrag samt Zusatzvertrag voraus. Einen Leistungsanspruch aus der nun vom ihm widerrufenen Versicherung hat der Kläger darüber hinaus sogar im Klageweg geltend gemacht.

Vergleichbar mit der Konstellation, bei der der Versicherungsnehmer seine

Lebensversicherung zur Kreditsicherung einsetzt, hat der Kläger dadurch bei der Beklagten den schutzwürdigen Eindruck erweckt, am Vertrag in jedem Fall festhalten zu wollen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.05.2018 - 12 U 14/18; OLG München, Urteil vom 13.04.2018 - 25 U 2581/16). Für eine solche Einschätzung hätte es noch nicht einmal des darüber hinaus sogar noch vorliegenden Umstandes bedurft, dass die Beklagte zwölfmal (sic!) ein qualifiziertes Mahnverfahren durchführte und der Kläger durch die Wiederaufnahme der Prämienzahlungen jedes Mal eine Kündigung abwehrte.

Nach einer Gesamtwürdigung liegen insgesamt besonders erhebliche Umstände vor, nach denen es von der Beklagten schlechterdings nicht mehr erwartet werden konnte und musste, dass sich der Kläger im Jahr 2021 noch von dem Vertrag zu lösen versuchen würde. In ihrem Verrauen auf den Bestand des Vertrages war sie schutzwürdig, so dass dem Kläger eine Lösung des Vertrags nach § 242 BGB verwehrt war.

  1. Auch die Klageanträge zu 2.) und 3.) sind damit unbegründet:

Einen Auskunftsanspruch konnte der Kläger allein auf § 242 BGB wegen eines angenommenen Anspruchs auf Rückzahlung der geleisteten Prämien und Zahlung eines Nutzungsersatzes stützen. Dieser Anspruch setzt eine hier nicht vorliegende wirksame Widerrufserklärung voraus. Ein allgemeiner Auskunftsanspruch steht dem Kläger gegenüber der Beklagten, die nicht gem. der §§ 259, 260 BGB zur Rechnungslegung verpflichtet ist, hingegen nicht zu (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2013, IV ZR 39/10, Rn. 26, zitiert nach juris).

  1. Ebenso scheitert der mit dem Klageantrag zu 4.) im Stufenverhältnis geltend gemachte Zahlungsanspruch am Fehlen eines wirksamen Widerrufs des Versicherungsvertrags.

Da bei der vorliegenden Stufenklage bereits an dieser Stelle ersichtlich ist, dass dem Hauptanspruch auf letzter Stufe die materiell-rechtliche Grundlage fehlt, die Stufenklage mithin insgesamt unbegründet ist, durfte die Kammer über alle, im

Stufenverhältnis geltend gemachten Anträge durch Endurteil entscheiden und musste sich nicht auf eine bloße Ausurteilung des Auskunftsanspruchs durch Teilurteil beschränken (BGH NJW 2002, 1042, 1044; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 254 ZPO, Rn. 9).

  1. Der mit dem Klageantrag zu 5.) geltend gemachte Nebenanspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers teilt das Schicksal der Hauptforderung.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 93.320,73 EUR festgesetzt.

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