Landgericht Bonn, 2022-04-06, 28 KLs-77 Js 590/21 SE-2/22

28 KLs-77 Js 590/21 SE-2/22Kantonsgericht06.04.2022

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 28 KLs-77 Js 590/21 SE-2/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-04-06

Aktenzeichen: 28 KLs-77 Js 590/21 SE-2/22

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2022:0406.28KLS77JS590.21SE.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. große Jugendkammer

Tenor

für Recht erkannt:

Der Angeklagte ist des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Jugendlichen, sowie des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Missbrauch einer Schutzbefohlenen in zehn Fällen schuldig.

Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

8 Jahren

verurteilt.

Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen trägt die Staatskasse soweit der Angeklagte freigesprochen wurde. Ansonsten trägt der Angeklagte die Kosten des Verfahrens, seine Auslagen und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

Der Angeklagte wird verurteilt, an die Adhäsionsklägerin A D, Anschrift 1, gesetzlich vertreten durch C D, ebenda, ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.03.2022 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die zukünftig aus dem schweren sexuellen Kindesmissbrauch in der Zeit vom 01.07.2020 bis zum 12.09.2021 entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger, Versorgungsamt, Krankenkasse oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Es wird festgestellt, dass die Ansprüche der Adhäsionsklägerin aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultieren.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Adhäsionsverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen Auslagen der Adhäsionsklägerin.

Das Urteil ist betreffend den Zahlungsausspruch und den Ausspruch über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages

Angewendete Vorschriften:

§§ 174 Abs. 1 Nr. 3 (a.F./n.F.), 176 Abs. 1 a.F., 176 Abs. 1 Nr. 1 n.F., 176a Abs. 2 Nr. 1 a.F., 176c Abs. 1 Nr. 2a n.F., 182 Abs. 2, 52, 53 StGB

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