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2 O 246/21•Landgericht Bonn, 2022-01-11, 2 O 246/21
Entscheidungsdatum: 2022-01-11
Aktenzeichen: 2 O 246/21
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2022:0111.2O246.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 49.427,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2020 Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges der Marke W X,0l FGH mit der Fahrgestellnummer WECYYYXCRWDXXXXXX zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 30 % und die Beklagte 70 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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