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17 O 78/21•Landgericht Bonn, 2021-12-02, 17 O 78/21
Entscheidungsdatum: 2021-12-02
Aktenzeichen: 17 O 78/21
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2021:1202.17O78.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilkammer
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 30.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.05.2021 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) 50.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.05.2021 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Ansprüche der Kläger zu 1) und zu 2) aus vorsätzlich unerlaubter Handlung des Beklagten resultieren.
4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte für zukünftige Ansprüche der Kläger zu 1) und zu 2) aus dem Schadensereignis vom 15.12.2014 im Sinne eines immateriellen Vorbehaltes haftet, soweit nicht Ansprüche auf Dritte, insbesondere Träger der Sozialversicherung, übergegangen sind.
5. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1) und zu 2) weitere 2.637,99 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 07.05.2021 zu zahlen.
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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