Landgericht Bonn, 2021-09-21, 8 S 42/21

8 S 42/21Kantonsgericht21.09.2021

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 8 S 42/21 — Anerkenntnisurteil

Entscheidungsdatum: 2021-09-21

Aktenzeichen: 8 S 42/21

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2021:0921.8S42.21.00

Dokumenttyp: Anerkenntnisurteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 01.03.2021, Az. 124 C 66/20, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.677,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26.02.2019 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 391,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.05.2020 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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