Landgericht Bonn, 2021-07-13, 50 Qs-410 Js 78/21-18/21

50 Qs-410 Js 78/21-18/21Kantonsgericht13.07.2021

Regest

Anordnung der Durchsuchung wegen Verdachts der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches gem. § 201 a Abs. 1 Nr. 2 StGB durch Herstellung und Verbreitung eines Videos im Internet, dass die Hilflosigkeit einer schwer verletzten, verunfallten Person zur Schau stellt („Gaffer-Video“) ist rechtmäßig. Insbesondere kein Tatbestandsausschluss nach § 201 a Abs. 4 StGB, da keine Presseberichterstattung vorliegt.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 50 Qs-410 Js 78/21-18/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-07-13

Aktenzeichen: 50 Qs-410 Js 78/21-18/21

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2021:0713.50QS410JS78.21.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. große Strafkammer des Landgerichts

Normen: §§ 102, 103, 304 StPO, § 201 a StGB

Leitsätze

Anordnung der Durchsuchung wegen Verdachts der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches gem. § 201 a Abs. 1 Nr. 2 StGB durch Herstellung und Verbreitung eines Videos im Internet, dass die Hilflosigkeit einer schwer verletzten, verunfallten Person zur Schau stellt („Gaffer-Video“) ist rechtmäßig. Insbesondere kein Tatbestandsausschluss nach § 201 a Abs. 4 StGB, da keine Presseberichterstattung vorliegt.

Tenor

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens.

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