Landgericht Bonn, 2021-04-28, 3 O 134/20

3 O 134/20Kantonsgericht28.04.2021

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 3 O 134/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-04-28

Aktenzeichen: 3 O 134/20

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2021:0428.3O134.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 48.103,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
  • aus einem Teilbetrag von 11.496,00 € ab dem 11.12.2018,

  • aus einem Teilbetrag von jeweils 1.916,00 € ab dem 02.01., 02.02., 02.03., 02.04., 02.05., 02.06., 02.07., 02.08., 02.09., 02.10., 02.11. und 02.12.2019 sowie

  • aus einem Teilbetrag von jeweils 1.945,00 € ab dem 02.01., 02.02., 02.03., 02.04., 02.05., 02.06. und 02.07.2020

zu zahlen.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus der Unfall-A-Rente zur Versicherungsnummer 0000000 beginnend ab dem Monat August 2020 bedingungsgemäß bis längstens zum Ende des Monats, in welchem der Kläger verstirbt, bis zum Monatsersten eines jeden Monats im Voraus eine Pflegerente in Höhe von 1.945,00 €, welche zum jeweils folgenden 01.01. eines jeden Kalenderjahres um 1,5 % zu erhöhen ist, zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf und zwar jeweils ab dem 2. Tag des Monats für den Fall, dass die Zahlung durch die Beklagte nicht am Monatsersten eines jeden Monats erfolgt.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 741,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.09.2020 zu zahlen.

  3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger ab August 2020 und während des Leistungsbezugs von der Beitragszahlungspflicht zur Versicherung mit der Versicherungsnummer 0000000 freizustellen und seit dieser Zeit eventuell gezahlte Beiträge zurückzuzahlen und mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem jeweiligen Zahlungsdatum zu verzinsen.

  4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

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