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18 O 364/20•Landgericht Bonn, 2021-03-26, 18 O 364/20
Entscheidungsdatum: 2021-03-26
Aktenzeichen: 18 O 364/20
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2021:0326.18O364.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilkammer
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 62.071,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.01.2021 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Q A B Diesel mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ###### zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.033,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.01.2021 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 15 % und die Beklagten zu 85 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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