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1 O 460/12•Landgericht Bonn, 2021-03-12, 1 O 460/12
Entscheidungsdatum: 2021-03-12
Aktenzeichen: 1 O 460/12
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2021:0312.1O460.12.00
Dokumenttyp: Schlussurteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer des Landgerichts
Normen: BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 2; BGB §§ 176, 176a
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.07.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten, mit Ausnahme der Kosten der Sachverständigen Prof. Dr. med. X gemäß Rechnung vom 15.11.2017 und der Kosten des Sachverständigen Dr. Z für die mündliche Erläuterung des Gutachtens im Termin vom 19.02.2021, tragen die Klägerin zu 32% und der Beklagte zu 68%. Die Kosten der Sachverständigen Prof. Dr. med. X gemäß Rechnung vom 15.11.2017 in Höhe von 4.799,63 € und die Kosten des Sachverständigen Dr. Z für die mündliche Erläuterung des Gutachtens im Termin vom 19.02.2021 werden dem Beklagten auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 68%.
Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.
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