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50 Qs-857 Js 721/20-36/20•Landgericht Bonn, 2020-10-28, 50 Qs-857 Js 721/20-36/20
50 Qs-857 Js 721/20-36/20Kantonsgericht28.10.2020
Durchsuchung einer Wohnung zur Aufklärung persönlicher Verhältnisse für die Festsetzung der Tagessatzhöhe sind im Hinblick auf § 40 Abs. 3 StGB Art. 13 GG nur ausnahmsweise und nach Ausschöpfung anderer Erkenntnismöglichkeiten verhältnismäßig.
Entscheidungsdatum: 2020-10-28
Aktenzeichen: 50 Qs-857 Js 721/20-36/20
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2020:1028.50QS857JS721.20.3.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. große Strafkammer
Normen: § 40 StGB; 102 StPO; Art. 13 GG
Durchsuchung einer Wohnung zur Aufklärung persönlicher Verhältnisse für die Festsetzung der Tagessatzhöhe sind im Hinblick auf § 40 Abs. 3 StGB Art. 13 GG nur ausnahmsweise und nach Ausschöpfung anderer Erkenntnismöglichkeiten verhältnismäßig.
Es wird festgestellt, dass die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Bonn vom 15.09.2020 rechtswidrig war.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.
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