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50 KLs-900 Js 276/20-13/20•Landgericht Bonn, 2020-09-11, 50 KLs-900 Js 276/20-13/20
50 KLs-900 Js 276/20-13/20Kantonsgericht11.09.2020
Entscheidungsdatum: 2020-09-11
Aktenzeichen: 50 KLs-900 Js 276/20-13/20
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2020:0911.50KLS900JS276.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. große Strafkammer des Landgerichts
Normen: §§ 20, 63, 69, 69 a StGB
Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.
Dem Beschuldigten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wird eingezogen. Vor Ablauf eines Jahres darf die Verwaltungsbehörde ihm keine neue Fahrerlaubnis erteilen.
Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
§§ 20, 63, 69, 69 a StGB
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