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21 KLs 27/19•Landgericht Bonn, 2020-08-17, 21 KLs 27/19
Entscheidungsdatum: 2020-08-17
Aktenzeichen: 21 KLs 27/19
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2020:0817.21KLS27.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. große Strafkammer
für Recht erkannt:
Der Angeklagte C ist der Brandstiftung schuldig.
Er wird deswegen zu der Freiheitsstrafe von
zwei Jahren drei Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte D wird freigesprochen.
Er ist für den durch Vollzug der Untersuchungshaft in dieser Sache erlittenen Schaden aus der Staatskasse zu entschädigen.
Der Angeklagte C trägt die Kosten seines Verfahrens. Die dem Angeklagten D entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Angewendete Vorschriften:
bzgl. des Angeklagten C: §§ 306 Abs. 1 Nr. 1, 21, 49 StGB
bzgl. des Angeklagten D: § 2 StrEG
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