Landgericht Bonn, 2020-08-17, 21 KLs 27/19

21 KLs 27/19Kantonsgericht17.08.2020

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 21 KLs 27/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-08-17

Aktenzeichen: 21 KLs 27/19

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2020:0817.21KLS27.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. große Strafkammer

Tenor

für Recht erkannt:

Der Angeklagte C ist der Brandstiftung schuldig.

Er wird deswegen zu der Freiheitsstrafe von

zwei Jahren drei Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte D wird freigesprochen.

Er ist für den durch Vollzug der Untersuchungshaft in dieser Sache erlittenen Schaden aus der Staatskasse zu entschädigen.

Der Angeklagte C trägt die Kosten seines Verfahrens. Die dem Angeklagten D entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Angewendete Vorschriften:

bzgl. des Angeklagten C: §§ 306 Abs. 1 Nr. 1, 21, 49 StGB

bzgl. des Angeklagten D: § 2 StrEG

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