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14 O 24/18•Landgericht Bonn, 2020-07-31, 14 O 24/18
Entscheidungsdatum: 2020-07-31
Aktenzeichen: 14 O 24/18
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2020:0731.14O24.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer für Handelssachen
I.
a) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, Portierungsdaten in der Printausgabe von „X“ (Stand 2018, 2019 und 2020) zu verbreiten oder sonst der Öffentlichkeit zugänglich zu machen;
b) alle bereits gedruckten Exemplare von „X“ um die rund 2 Mio. Portierungsdaten zu bereinigen;
II.
Die Widerklage wird abgewiesen.
III.
Von den Kosten des Rechtsstreits und den außergerichtlichen Kosten von Klägerin und Beklagter und tragen die Klägerin 22 % und die Beklagte 78 %. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2) und 3) allein.
IV.
Das Urteil ist in der Hauptsache für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 400.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung aus den Ziffern I.1. und 2. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 400.000,00 € ungeachtet einer Sicherheitsleistung der Klägerin abwenden.
Das Urteil ist für die Beklagte und die Widerbeklagten zu 2) und 3) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Gleiches gilt für die Klägerin in Bezug auf die Vollstreckung wegen der Kosten.
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