Landgericht Bonn, 2020-06-26, 9 O 145/19

9 O 145/19Kantonsgericht26.06.2020

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 9 O 145/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-06-26

Aktenzeichen: 9 O 145/19

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2020:0626.9O145.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilkammer

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2018 zu zahlen.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 413,64 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2019 zu zahlen.

  3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den infolge der fehlerhaften ärztlichen Behandlung am 00.11.2017 in der Vergangenheit entstandenen und künftig noch entstehenden materiellen sowie zukünftigen – zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht vorhersehbaren – immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

  4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  5. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 2/3 der Beklagten und zu 1/3 dem Kläger auferlegt.

  6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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