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21 KLs 7/20•Landgericht Bonn, 2020-06-18, 21 KLs 7/20
Entscheidungsdatum: 2020-06-18
Aktenzeichen: 21 KLs 7/20
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2020:0618.21KLS7.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. große Strafkammer
Der Angeklagte ist schuldig der räuberischen Erpressung.
Er wird deswegen unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 10.11.2017 – 716 Ds 274/17 – und der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 18.05.2018 – 537 Cs 84/18 – sowie unter Auflösung der mit dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 18.05.2018 gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren zehn Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte ist ferner schuldig der räuberischen Erpressung in fünf Fällen.
Er wird deswegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren sechs Monaten
verurteilt.
Ein Betrag von 38.900 € aus dem Vermögen des Angeklagten unterliegt als Wert von Taterträgen der Einziehung.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften
§§ 249 Abs. 1, 253 Abs. 1, 2, 255, 53, 55, 73 Abs. 1, 73c StGB
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