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4 O 58/18•Landgericht Bonn, 2020-04-27, 4 O 58/18
Entscheidungsdatum: 2020-04-27
Aktenzeichen: 4 O 58/18
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2020:0427.4O58.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2.205,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2018 sowie weitere EUR 261,30 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch lediglich gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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