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62 KLs - 213 Js 41/19 - 1/19•Landgericht Bonn, 2020-03-18, 62 KLs - 213 Js 41/19 - 1/19
62 KLs - 213 Js 41/19 - 1/19Kantonsgericht18.03.2020
Entscheidungsdatum: 2020-03-18
Aktenzeichen: 62 KLs - 213 Js 41/19 - 1/19
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2020:0318.62KLS213JS41.19.1.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. große Strafkammer
Normen: § 73 StGB; § 73 c StGB; § 370 AO
Der Angeklagte CA ist schuldig der Steuerhinterziehung in 10 Fällen sowie der Beihilfe zur Steuerhinterziehung in einem weiteren Fall. Er wird zu der Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr 10 Monaten
verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen den Angeklagten CA wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 14.000.000 Euro angeordnet, davon in Höhe eines Betrages von 12.689.880 Euro als Gesamtschuldner.
Der Angeklagte AO ist schuldig der Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 5 Fällen. Er wird zu der Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr
verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Im Übrigen wird der Angeklagte AO freigesprochen.
Gegen die Einziehungsbeteiligte wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 176.574.603 Euro angeordnet, davon in Höhe von 166.574.603 Euro als Gesamtschuldnerin.
Der Angeklagte CA trägt die ihn betreffenden Kosten des Verfahrens. Der Angeklagte AO trägt die ihn betreffenden Verfahrenskosten, soweit er verurteilt worden ist; im Umfange des Freispruchs fallen die Kosten des Verfahrens und die ihm entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zu Last.
Angewendete Vorschriften:
für den Angeklagten CA: § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO, § 25, § 27, § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 53 Abs. 1, § 56 Abs. 1, 2, § 73 Abs. 1, 2, § 73c StGB;
für den Angeklagten AO: § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO, § 27, § 53 Abs. 1, § 56 Abs. 1 StGB.
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