Landgericht Bonn, 2020-03-06, 1 O 297/19

1 O 297/19Kantonsgericht06.03.2020

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 1 O 297/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-03-06

Aktenzeichen: 1 O 297/19

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2020:0306.1O297.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer des Landgerichts

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.715,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 192,33 € seit dem 25.04.2018, aus 496,92 € seit dem 23.05.2018, aus 382,60 € seit dem 27.06.2018, aus 113,85 € seit dem 27.06.2018, aus 424,77 € seit dem 07.11.2018, aus 428,18 € seit dem 16.01.2019, aus 543,25 € seit dem 20.02.2019, aus 180,28 € seit dem 27.02.2019, aus 683,54 € seit dem 27.02.2019, aus 358,84 € seit dem 01.03.2019, aus 197,78 € seit dem 15.03.2019, aus 335,95 € seit dem 19.04.2019, aus 259,39 € seit dem 22.06.2019, aus 289,38 € seit dem 31 .07.2019, aus 425,39 € seit dem 16.08.2019, aus 222,61 € seit dem 21.08.2019 und aus 180,36 € seit dem 30.08.2019 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 1.495,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.09.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 21% und die Beklagte zu 79%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin bleibt vorbehalten, eine Vollstreckung der Beklagten abzuwenden, wenn sie Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages leistet, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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