Landgericht Bonn, 2020-02-28, 1 O 21/19

1 O 21/19Kantonsgericht28.02.2020

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 1 O 21/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-02-28

Aktenzeichen: 1 O 21/19

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2020:0228.1O21.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer des Landgerichts

Normen: StVO § 2 Abs. 2; StVO § 1; StVG § 17

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

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