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1 O 205/19•Landgericht Bonn, 2020-02-14, 1 O 205/19
Entscheidungsdatum: 2020-02-14
Aktenzeichen: 1 O 205/19
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2020:0214.1O205.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer des Landgerichts
Normen: BGB § 823; BGB § 254; StGB §§ 223, 229
Der Beklagte wird verurteilt,
an die Klägerin 3.170,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2019 zu zahlen;
die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 413,16 € freizustellen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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