Landgericht Bonn, 2020-02-11, 5 S 128/19

5 S 128/19Kantonsgericht11.02.2020

Regest

Ein rechtswirksam für erledigt erklärter Eröffnungsantrag, der nicht zu einer rechtskräftigen Insolvenzeröffnung geführt hat, ermöglicht auch dann keine Insolvenzanfechtung, wenn er nach dem Eingang des zur Verfahrenseröffnung führenden Antrags, aber noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für erledigt erklärt worden ist.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 5 S 128/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-02-11

Aktenzeichen: 5 S 128/19

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2020:0211.5S128.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilkammer des Landgerichts

Normen: InsO §§ 131, 133, 139, 140

Leitsätze

Ein rechtswirksam für erledigt erklärter Eröffnungsantrag, der nicht zu einer rechtskräftigen Insolvenzeröffnung geführt hat, ermöglicht auch dann keine Insolvenzanfechtung, wenn er nach dem Eingang des zur Verfahrenseröffnung führenden Antrags, aber noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für erledigt erklärt worden ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 26.08.2019 (Az. 110 C 55/19) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf € 1.605,50 festgesetzt.

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