Landgericht Bonn, 2020-02-07, 21 KLs - 930 Js 470/19 - 22/19

21 KLs - 930 Js 470/19 - 22/19Kantonsgericht07.02.2020

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 21 KLs - 930 Js 470/19 - 22/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-02-07

Aktenzeichen: 21 KLs - 930 Js 470/19 - 22/19

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2020:0207.21KLS930JS470.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. große Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte ist schuldig des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Er wird deswegen zu der Freiheitsstrafe von

drei Jahren neun Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

§§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BtMG, 27, 52 StGB

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