7 O 98/19•Landgericht Bonn, 2019-08-06, 7 O 98/19
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 7 O 98/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-08-06
Aktenzeichen: 7 O 98/19
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2019:0806.7O98.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilkammer des Landgerichts
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.370,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent aus 32.550,00 EUR seit dem 23.07.2011 bis zum 26.04.2019 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 15.370,33 EUR seit dem 27.04.2019, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw M 2,0 l $$$ mit der Fahrgestellnummer $$$$$$#$$$$######, zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des genannten Pkw in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.04.2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 53 % und die Beklagte zu 47 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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