Landgericht Bonn, 2019-07-03, 5 S 18/19

5 S 18/19Kantonsgericht03.07.2019

Regest

Der Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines notariellen Verzeichnisses besteht fort, wenn das Nachlassverzeichnis offensichtlich unvollständig ist. Der Erbe verletzt seine Pflicht zur Mitwirkung an der Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses, wenn er dem Notar eine Kontoverbindung des Erblassers bei einer ausländischen Bank nennt, ihm jedoch nicht die Zustimmung zur Einholung einer Auskunft von dieser Bank erteilt. Ohne entsprechende Anhaltspunkte ist der Notar nicht gehalten, in alle Richtungen zu ermitteln, um Nachlassvermögen aufzuspüren. Dies gilt auch im Hinblick auf die Durchführung eines automatisierten Abrufs von Kontoinformationen gemäß § 802l ZPO i. V. m. §§ 93 Abs. 7 und 8, 93b AO und § 24c Abs. 1 KWG i. V. m. § 19 BDSG a. F. bzw. § 15 DSGVO.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 5 S 18/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-07-03

Aktenzeichen: 5 S 18/19

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2019:0703.5S18.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5 Zivilkammer

Normen: § 2314 BGB

Leitsätze

Der Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines notariellen Verzeichnisses besteht fort, wenn das Nachlassverzeichnis offensichtlich unvollständig ist.

Der Erbe verletzt seine Pflicht zur Mitwirkung an der Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses, wenn er dem Notar eine Kontoverbindung des Erblassers bei einer ausländischen Bank nennt, ihm jedoch nicht die Zustimmung zur Einholung einer Auskunft von dieser Bank erteilt.

Ohne entsprechende Anhaltspunkte ist der Notar nicht gehalten, in alle Richtungen zu ermitteln, um Nachlassvermögen aufzuspüren. Dies gilt auch im Hinblick auf die Durchführung eines automatisierten Abrufs von Kontoinformationen gemäß § 802l ZPO i. V. m. §§ 93 Abs. 7 und 8, 93b AO und § 24c Abs. 1 KWG i. V. m. § 19 BDSG a. F. bzw. § 15 DSGVO.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 21.12.2018 – 105 C 51/18 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 4.500,00 vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf € 2.000,00 festgesetzt.

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