Landgericht Bonn, 2019-06-27, 7 O 66/15

7 O 66/15Kantonsgericht27.06.2019

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 7 O 66/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-06-27

Aktenzeichen: 7 O 66/15

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2019:0627.7O66.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilkammer

Tenor

Für Recht erkannt:

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 2.250.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.04.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des selbständigen Beweisverfahrens 7 OH 17/14 – LG Bonn werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin 76,5 % und die Beklagte zu 1) 23,5 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Klägerin 30 % und die Beklagte zu 1) 70 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) und der Beklagten zu 3) hat die Klägerin zu tragen. Die Kosten der Streithelferin hat die Klägerin zu 30% zu tragen, zu 70% trägt die Streithelferin ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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