20 O 169/18•Landgericht Bonn, 2019-06-13, 20 O 169/18
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 20 O 169/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-06-13
Aktenzeichen: 20 O 169/18
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2019:0613.20O169.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilkammer
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 12.587,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Rückübereignung des Fahrzeugs X A mit der FIN $$#$$$#$$$$###### zu zahlen.
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Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1) genannten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet.
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Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 958,19 € freizustellen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 13 % und hat die Beklagte zu 87 % zu tragen.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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