Landgericht Bonn, 2019-06-06, 21 KLs-664 Js 533/17-28/18

21 KLs-664 Js 533/17-28/18Kantonsgericht06.06.2019

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 21 KLs-664 Js 533/17-28/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-06-06

Aktenzeichen: 21 KLs-664 Js 533/17-28/18

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2019:0606.21KLS664JS533.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. große Strafkammer des Landgerichts

Tenor

  • 1. Es sind schuldig:

  • a. der Angeklagte Z des tateinheitlichen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in 595 rechtlich zusammentreffenden Fällen und des Betruges in drei Fällen,

  • b. der Angeklagte B10 des Betruges in sechs Fällen,

  • c. der Angeklagte W10 der tateinheitlichen Beihilfe zum Betrug in 419 rechtlich zusammentreffenden Fällen,

  • d. der Angeklagte C10 der tateinheitlichen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug in 419 rechtlich zusammentreffenden Fällen.

  • 2. Der Angeklagte Z wird deswegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von

fünf Jahren drei Monaten

verurteilt.

  • 3. Der Angeklagte B10 wird deswegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren neun Monaten

verurteilt.

  • 4. Der Angeklagte W10 wird deswegen zu der Freiheitsstrafe von

zwei Jahren

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

  • 5. Der Angeklagte C10 wird deswegen zu der Freiheitsstrafe von

zwei Jahren

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

  • 6. Im Übrigen wird der Angeklagte B10 freigesprochen.

  • 7. Darüber hinaus werden die Angeklagten Z, W10 und C10 auf den Adhäsionsantrag vom 04.12.2018 gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Adhäsionskläger Q9 (B11straße # in ##### N10) 421,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.01.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag des Adhäsionsklägers abgesehen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  • 8. Gegen die E i n z i e h u n g s b e t e i l i g t e wird die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 350.351,06 € angeordnet.

  • 9. Aus dem Vermögen des Angeklagten Z unterliegt ein Betrag in Höhe von 75.192,24 € als Wert des Tatertrags der Einziehung.

  • 10. Aus dem Vermögen des Angeklagten B10 unterliegt ein Betrag in Höhe von 123.728,47 € als Wert des Tatertrags der Einziehung.

  • 11. Aus dem Vermögen des Angeklagten C10 unterliegt ein Betrag in Höhe von 1.300,00 € als Wert des Tatertrags der Einziehung.

  • 12. Die folgenden Gegenstände unterliegen als Tatmittel der Einziehung:

  • a. bezüglich des Angeklagten Z

 eine E55karte (S) auf den Namen M4

 eine N111Card (S) auf den Namen M4

 ein weißer „All In One-PC N11“

  • b. bezüglich des Angeklagten B10

 eine Q10 Girocard auf den Namen I12

 eine Q10 Girocard auf den Namen F64 B10

 eine Q10 W34card auf den Namen F64 B10

 eine Zip-Tüte mit einer Passkopie auf den Namen W11

 eine Zip-Tüte mit vier Passbildern B10

  • c. bezüglich des Angeklagten C10

 ein schwarz-goldenes T14 Mobiltelefon (PIN ####)

  • d. bezüglich der Einziehungsbeteiligten

 ein Ordner „Q10“

 ein Ordner „Storno“

 ein Ordner „E4“

 ein Ordner „Wichtige Dokumente erledigt Anwalt“

 ein Ordner „Wichtige Unterlagen“

 ein Ordner „erledigte Kunden“

 ein Ordner „2017 Personal“

 ein Ordner (rot) „2017 Kreditor“

 ein Ordner „V Gründungsunterlagen“

 ein Ordner (rot) „2016 Kreditor“, incl. ein Umschlag „XL-Garagenbau“

 ein Ordner mit Schriftstücken: ein Umschlag „Unterlagen E4“, ein Umschlag „Unterlagen Q10“, ein Umschlag „Briefe aus Briefkasten“, diverse Unterlagen Schreibtisch

 eine Festplatte Nr.: $$$$#######

 eine Festplatte Nr.: $$$$$#######

 ein Ordner mit 7 Papierkladden mit schriftlichen Unterlagen (Schufa- Auskunft, Bankdaten, Exposé und Selbstauskunft zu Ladenlokal in L5 sowie Lieferschein der Fa. D4 und Antrags- und Lieferunterlagen zu einem eingerichteten Telefonanschluss der E5)

 ein schwarzer Nylonkoffer mit Datensicherungsgerät und Equipment

 eine Tüte mit einem E5 Router.

  • 13. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt worden sind. Soweit der Angeklagte B10 freigesprochen wurde, trägt die T15 die Kosten und die notwendigen Kosten des Angeklagten.

Die Angeklagten Z, W10 und C10 tragen die durch den Adhäsionsantrag des Adhäsionsklägers Q9 vom 04.12.2018 angefallenen besonderen gerichtlichen Kosten. Von den durch den Adhäsionsantrag des Adhäsionsklägers angefallenen notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers tragen die Angeklagten Z, W10 und C10 75 %. Die durch den Adhäsionsantrag des Adhäsionsklägers angefallenen notwendigen Auslagen des Angeklagten B10 trägt der Adhäsionskläger. Im Übrigen tragen der Adhäsionskläger und die Angeklagten Z, W10 und C10 ihre durch den Adhäsionsantrag des Adhäsionsklägers angefallenen notwendigen Auslagen selbst.

Angewendete Vorschriften

für den Angeklagten Z : §§ 263 Absatz 1, Absatz 3 S. 2 Nr. 1, Absatz 5, 25 Absatz 2, 52, 53, 73 Absatz 1, 73c, 74 StGB,

für den Angeklagten B10 : §§ 263 Absatz 1, Absatz 3 S. 2 Nr. 1, Nr. 2, 1. Alt., 53, 73 Absatz 1, 73c, 74 StGB,

für den Angeklagten W10 : §§ 263 Absatz 1, 27, 49 Absatz 1, 52, 56 StGB,

für den Angeklagten C10 : §§ 263 Absatz 1, Absatz 5, 27, 49 Absatz 1, 52, 56, 73 Abs. 1, 73c, 74 StGB,

für die E i n z i e h u n g s b e t e i l i g t e : §§ 73b, 73c, 74 StGB.

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