10 O 505/18•Landgericht Bonn, 2019-05-14, 10 O 505/18
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 10 O 505/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-05-14
Aktenzeichen: 10 O 505/18
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2019:0514.10O505.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilkammer des Landgerichts
Tenor
Die Beklagte wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, verurteilt, die zwischen ihr und der Klägerin geschlossenen Verträge zu der Kundennummer ##########, betreffend die Produkte E mit der Rufnummer #####/#######, N2 $ Z mit der Rufnummer ####/########, E2 D mit der Rufnummer ####/########, N2 $$ mit der Rufnummer ####/########, N2 $$ mit der Rufnummer ####/#######, N2 $$ mit der Rufnummer ####/######, N2 $$ mit der Rufnummer ####/########, N2 $$ mit der Rufnummer ####/#######, N2 $$ mit der Rufnummer ####/#######, N2 $$ mit der Rufnummer ####/########, N2 $$ mit der Rufnummer ####/########, N2 $ mit der Rufnummer ####/###### zu erfüllen, indem die den jeweiligen Verträgen bzw. Produkten zugrundeliegenden Leitungen frei geschaltet bleiben.
lm Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 40 % und die Beklagte zu 60 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 Euro.
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