4 T 402/18•Landgericht Bonn, 2019-02-08, 4 T 402/18
Landgericht Bonn, 2019-02-08, 4 T 402/18
4 T 402/18Kantonsgericht08.02.2019
Regest
Studierendenwerke genießen Kostenfreiheit, soweit sie Rückforderungsansprüche nach dem BAföG geltend machen.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 4 T 402/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-02-08
Aktenzeichen: 4 T 402/18
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2019:0208.4T402.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilkammer des Landgerichts
Normen: § 2 Abs. 1 GVKostG
Leitsätze
Studierendenwerke genießen Kostenfreiheit, soweit sie Rückforderungsansprüche nach dem BAföG geltend machen.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 29.08.2018 wird aufgehoben. Ebenso wird der Kostenansatz des weiter Beteiligten zu 1 vom 25.04.2018 (DR II ####/##) ersatzlos aufgehoben.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
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