Landgericht Bonn, 2019-02-08, 4 T 402/18

4 T 402/18Kantonsgericht08.02.2019

Regest

Studierendenwerke genießen Kostenfreiheit, soweit sie Rückforderungsansprüche nach dem BAföG geltend machen.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 4 T 402/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-02-08

Aktenzeichen: 4 T 402/18

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2019:0208.4T402.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilkammer des Landgerichts

Normen: § 2 Abs. 1 GVKostG

Leitsätze

Studierendenwerke genießen Kostenfreiheit, soweit sie Rückforderungsansprüche nach dem BAföG geltend machen.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 29.08.2018 wird aufgehoben. Ebenso wird der Kostenansatz des weiter Beteiligten zu 1 vom 25.04.2018 (DR II ####/##) ersatzlos aufgehoben.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

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